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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

law_collection

Persistent identifier:
stgb_nord_bund
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
stgb_nord_bund_1870
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Albert Nauck & Co.
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§. 185 - 200.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870.
  • II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
  • Einleitende Bestimmungen. §§. 1 - 12.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. §§. 80 - 93.
  • Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherren. §§. 94 - 97.
  • Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. §§. 98 - 101.
  • Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102 - 104.
  • Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105 - 109.
  • Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §§. 110 - 122.
  • Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §§. 123 - 145.
  • Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §§. 146 - 152.
  • Neunter Abschnitt. Meineid. §§. 153 - 163.
  • Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§. 164 und 165.
  • Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. §§. 166 - 168.
  • Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. §§. 169 und 170.
  • Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §§. 171 - 184.
  • Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§. 185 - 200.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§. 201 - 210.
  • Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen widert das Leben. §§. 211 - 222.
  • Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung. §§. 223 - 233.
  • Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §§. 234 - 241.
  • Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. §§. 242 - 248.
  • Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. §§. 249 - 256.
  • Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§. 257 - 262.
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§. 263 - 266.
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung. §§. 267 - 280.
  • Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §§. 281 - 283.
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 - 302.
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §§. 303 - 305.
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §§. 306 - 330.
  • Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331 - 359.
  • Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §§. 360 - 370.
  • Sachregister.

Full text

— 54 — 
heit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Ge= 
fängniß bestraft ; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren= 
rechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei=Aufsicht erkannt werden. 
§. 181. 
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig 
noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren zu bestrafen, wenn 
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunst= 
griffe angewendet worden sind, oder 
2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht 
getrieben worden ist, in dem Verhältniß von Eltern zu 
Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von 
Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen 
zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. 
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte auszusprechen ; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei= 
Aufsicht erkannt werden. 
§. 182. 
Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte 
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des 
Vormundes der Verführten ein. 
§. 183. 
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß 
gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft ; aud, kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 184. 
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen 
verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem 
Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geld= 
strafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft.
	        

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