Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

law_collection

Persistent identifier:
stgb_nord_bund
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
stgb_nord_bund_1870
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Albert Nauck & Co.
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105 - 109.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870.
  • II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
  • Einleitende Bestimmungen. §§. 1 - 12.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. §§. 80 - 93.
  • Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherren. §§. 94 - 97.
  • Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. §§. 98 - 101.
  • Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102 - 104.
  • Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105 - 109.
  • Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §§. 110 - 122.
  • Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §§. 123 - 145.
  • Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §§. 146 - 152.
  • Neunter Abschnitt. Meineid. §§. 153 - 163.
  • Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§. 164 und 165.
  • Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. §§. 166 - 168.
  • Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. §§. 169 und 170.
  • Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §§. 171 - 184.
  • Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§. 185 - 200.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§. 201 - 210.
  • Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen widert das Leben. §§. 211 - 222.
  • Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung. §§. 223 - 233.
  • Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §§. 234 - 241.
  • Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. §§. 242 - 248.
  • Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. §§. 249 - 256.
  • Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§. 257 - 262.
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§. 263 - 266.
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung. §§. 267 - 280.
  • Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §§. 281 - 283.
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 - 302.
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §§. 303 - 305.
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §§. 306 - 330.
  • Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331 - 359.
  • Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §§. 360 - 370.
  • Sachregister.

Full text

—   34 — 
Landesherrn oder den Regenten eines anderen Staats begangen 
wurde, sofern in diesem Staate nach veröffentlichten Staatsver= 
trägen oder nach Gesetzen dem Norddeutschen Bunde die Gegen= 
seitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Re= 
gierung ein. 
§. 104. 
Wer sich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürstlichen 
Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglau= 
bigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig 
macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Fe= 
stungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. 
Fünfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Aus= 
übung staatsbürgerlicher Rechte. 
§. 105. 
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer 
der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, 
des Zollvereins oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, 
zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder 
Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zucht= 
haus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft 
nicht unter Einem Jahre ein. 
§. 106. 
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen 
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Hand= 
lung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben 
oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
33 / 346
Deutschland, der Träger der Weltkultur.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.