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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Anlage A.
  • Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
  • Anlage B.
  • Anlage E 1. Betriebsplan.
  • Anlage E 2. Für Brennereien aus nichtmehligen Stoffen. Betriebsplan
  • Anlage F. Zählwerksregister.
  • Anlage G. Kontobuch über Branntweinerzeugung.
  • Anlage H. Anmeldung von Branntwein.
  • Anlage I. Branntwein-Verbrauchsabgaben-Anmelderegister.
  • Anlage K. Quittung über hinterlegte Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu letzterer.
  • Anlage L. Branntwein-Versendungsschein.
  • Anlage M. Branntwein-Versendungsschein II.
  • Anlage N. Branntwein-Versendungsschein-Ausfertigungsregister.
  • Anlage O. Branntwein-Versendungsschein-Empfangsregister.
  • Anlage P. Erledigungsschein ünber erledigte Branntwein-Versendungsscheine.
  • Anlage Q. Anmeldung, betreffend die Veräußerung von Branntwein, für welchen die Verbrauchsabgabe zu entrichten ist.
  • Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
  • Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
  • Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage U. Abfindungsplan.
  • Anlage V. Brennereiregister über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände.
  • Anlage W. Abfindungs-Anmeldung.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

—   442   —                                                                                                                                                     §. 5. 
Behufs der Aufnahme in die Niederlage ist Menge und Alkoholgehalt des Branntweins, 
und zwar für jedes Gebinde besonders, festzustellen. 
Diese Ermittelung kann unterbleiben: 
a) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverletztem Raumverschluß 
oder unter amtlicher Begleitung eingehenden Branntweins schon bei einem Vorabfertigungs= 
amt stattgefunden hat; 
b) wenn der Niederleger bei dem mit Versendungsschein I ohne Raumverschluß oder ohne amt= 
liche Begleitung abgefertigten Branntwein auf die Abfertigung zur Ausfuhr, sowie auf die 
steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, 
daß die im Versendungsschein überwiesenen Angaben der späteren Versteuerung zu Grunde gelegt 
werden; 
c) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins am Niederlageorte 
selbst amtlich aus anderer Veranlassung bereits erfolgt, und gleichzeitig der Branntwein bis 
zur Aufnahme in die Niederlage unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist. 
§. 6. 
Rücksichtlich der Anschreibung der Menge und des Alkoholgehaltes des Branntweins im 
Niederlageregister und der Behandlung der vorgefundenen Abweichungen von den im Versendungs= 
schein enthaltenen Angaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
a) Wird Menge und Alkoholgehalt vor der Aufnahme in die Niederlage nicht festgestellt, so sind 
die im Versendungsschein (§. 5 a, b) überwiesenen Angaben bezw. die bei der vorhergehenden 
Abfertigung stattgefundenen Feststellungen (§. 5 c) im Niederlageregister anzuschreiben. 
b) Ergiebt sich bei der am Niederlageamt vorgenommenen Feststellung ein Mehr an Liter= 
prozenten gegen die bezügliche Angabe im Versendungsschein, so ist das Ergebniß der beim 
Niederlageamt vorgenommenen Revision, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen 
etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, der Anschreibung im 
Niederlageregister zu Grunde zu legen. 
c) Ergiebt sich dagegen ein Weniger an Literprozenten, so ist zwar nur die durch die Fest= 
stellung beim Niederlageamt ermittelte Anzahl Literprozente im Niederlageregister anzuschreiben. 
Es muß indeß, wenn der Branntwein mit verletztem amtlichen Verschluß angekommen ist, 
oder wenn der Verdacht einer heimlichen Entfernung von Branntwein vorliegt, abgesehen von 
der etwa wegen Verbrauchsabgaben=Defraude einzuleitenden Untersuchung, von der Fehlmenge 
die Verbrauchsabgabe erhoben werden. Ist dagegen der Branntwein mit unnverletztem 
Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß die Fehlmenge lediglich durch natür= 
liche Einflüsse entstanden sei, so bleibt die Verbrauchsabgabe für dieselbe unerhoben. 
§. 7. 
c) Aufbewahrung Zur Ergänzung, Auffüllung des steuerpflichtigen Branntweins kann Branntwein aus dem 
und  Behandlung  auf der Niederlage. freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dies muß jedoch vorher schriftlich unter 
Angabe der Menge nach Literprozenten dem Niederlageamt angezeigt werden, welches alsdann den 
Branntwein vor dem Einlaß in die Lagerräume nach Gewicht und Literprozenten ermittelt und 
sowohl im Niederlageregister als im Niederlageschein dem steuerpflichtigen Lagerbestand zuschreibt. 
Einer Verwiegung bezw. Alkoholisirung der aufzufüllenden Gebinde vor und nach der Auffüllung 
bedarf es nicht. 
§. 8. 
Anlage S. 3. Wird in Folge einer Umpackung, welche dem Amt jedesmal zuvor nach der Anlage S 3 oder 
nach  dem für die Abmeldung vorgeschriebenen Formular (§. 10) schriftlich anzumelden ist, Brannt= 
wein, welcher verschiedenen Verbrauchsabgabensätzen unterliegt, zusammengemischt, so unterliegt 
die gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge hinfort dem höchsten der bezüglichen 
Verbrauchsabgabensätze.  
Wird in Folge einer Umpackung Branntwein, für welchen die Maischbottich= oder Material=
	        

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