Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Anzuwendende Formulare für die Beschreibung etc. der Unfälle in Ausführung des Gesetzes über die Unfallversicherung der Seeleute.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Togo.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 57 20 
etwa 10 km breiten Rowumaniederung auf 
tonigem Boden durch etwa 3 m hohes starkes 
Matetegras. Hyphänapalmen find hier häufig. 
Für das Ufergelände des Rowuma ist die Bo- 
rassuspalme charakteristisch. 
Die Grenze, die im allgemeinen auf dem 
Parallel 10° 40/ in der Richtung Ost—West ver- 
läuft, ist durch 34 mannshohe, mit Zement ge- 
mauerte und mit einem Zementüberzug versehene 
Pfeiler dauernd vermarkt. 
Um. den 6 bis 8 m breiten Aushau längs 
der Grenze herzustellen, waren täglich etwa 
120 Mann für den Transport der Steine zum 
Pfeilerbau erforderlich. Die Beschaffung des 
Steinmaterials machte zwischen Pfeiler 5 und 
Pfeiler 17 in einer breiten steinlosen Zone viele 
Mühe, da stundenlange Transporte von Osten und 
Westen und von Norden her ausgeführt werden 
mußten. Weiterhin konnten die Steine aus dem 
Hügelgelände östlich des Rowuma entnommen 
werden, aber auch hier entzogen die Steintrans- 
porte der Aushauarbeit einen großen Teil der 
Arbeitskräfte. 
Der Verlauf der Grenze ist folgender: Vom 
Ras Lipun (Pfeiler 1) führt sie in Richtung 
WXW über den Mikwi genannten Platz nach 
dem Mbwisi (Pfeiler 5), von hier aun verläuft sie 
auf dem geographischen Parallel 10° 40° 8 bis 
zum Pfeiler 17, der auf der Sohle des Njekumbo- 
(Mvambilile-htales steht. Hier verläßt sie den 
Parallel, um den Mpambililehöhenzug nördlich 
zu umgehen. Der Sohle des Tales folgt sie bis 
zum Pfeiler 18 in nördlicher Richtung, biegt dann 
nach W um und behält diese Richtung bei bis 
zum Pfeiler 21. Von hier fällt sie allmählich in 
Richtung WSW bis zur Rowumoebene hinab. 
Hier vereinigt sie sich wieder mit dem Parallel 
10 40“° (im Pfeiler 25), auf dem sie bis zum 
Pfeiler 26 verbleibt. Zwischen diesem und 
Pfeiler 33 läuft die Grenze im Abstande von 
etwa 90 m ungefähr parallel zum rechten Ufer 
des Rowumaflusses. Vom Pfeiler 33 an führt 
sie etwa rechtwinklig auf das rechte Rowumaufer, 
das sie im Pfeiler 34, dem Endpunkte der 
Grenze, trifft. 
Geschlossene Dorsschaften sind von der Grenze 
nirgends durchschnitten worden, wohl aber häufig 
— auf der Strecke zwischen Pfeiler 5 und 17 — 
große Schambenkomplexe mit zerstreuten Hütten. 
Im Vergleich zum bisherigen Modus der Hütten- 
steuereinziehung, wie ihn die „desturi-Grenze“ 
mit sich brachte, ist nunmehr eine kleine Ver- 
schiebung des Besitzstandes erfolgt, indem eine 
Anzahl bisher zum portugiesischen Gebiet ge- 
höriger Hütten auf die deutsche Seite gekommen 
  
sind, und umgekehrt. In einem einzigen Falle 
wurde ein kleiner, aus etwa acht Hütten be- 
stehender, ziemlich geschlossener Hüttenkomplex von 
der Grenzlinie angeschnitten, aber trotzdem die 
Richtung der Grenzlinie nicht geändert, weil es 
sich um eine neue Siedlung handelte. Der Bana 
Alei genannte Miao hatte sich mit seinem An- 
hang vor Machemba dorthin geflüchtet und bis- 
her überhaupt noch keine Steuern bezahlt. 
Die Grenzkommission hielt also an der gerad- 
linigen Führung der Grenze zwischen Pfeiler 5 
und 17 fest, weil geschlossene Dorfkomplere, wie 
gesagt, nicht durchschnitten wurden, dies aber 
mit Schamben und zerstreuten Hüttenkomplexen 
so häufig der Fall war, daß eine jedesmalige 
Umgehung einen zum Objekt nicht im richtigen 
Verhältnis stehenden Zeit= und Kostenaufwand 
bedeutet hätte. Außerdem war die Ernte in den 
Schamben zum Teil schon geschnitten, zum Teil 
schnittreif, so daß die Besitzer ihre Ernten in 
Sicherheit bringen konnten, bevor die Grenze 
vermarkt wurde. 
Besitz an Vieh wurde bei den Anwohnern 
der Grenze nicht vorgefunden, auch Hühner 
waren selten. Der Grund für diese Erscheinung 
muß in den bisherigen unruhigen politischen 
Verhältnissen südlich des Rowuma gesucht werden. 
Von den drei Reittieren der Expedition ging ein 
Maultier ein, aber nicht am Stich der Tsetse, 
sondern wahrscheinlich in Folge von Schlangen- 
biß, da der Tod innerhalb von 48 Stunden er- 
folgte. Wenn dies auch kein Beweis ist für die 
Nichtexistenz der Tsetse im Kiongadistrikt, so ist 
doch zu bemerken, daß sie, trotzdem darauf ge- 
achtet wurde, nicht gefunden wurde. 
Uberhaupt ist der Kiongadistrikt erheblich 
besser als sein Ruf. Man stellt sich gemeinhin 
ein sumpfiges Buschgebiet vor, reichlich versehen 
mit Moskitos, Tsetse, Schlangen und Nashörnern. 
Diese Anschauung ist falsch. Es ist zwar eine 
große Anzahl von Teichen (siwa) vorhanden, 
die zum Teil auch in der Trockenzeit Wasser ent- 
halten, wenn der Untergrund undurchlässig ist; 
Sumpf ist jedoch nicht vorhanden, ausgenommen 
an wenigen Stellen der Rowumasteppe. Der 
Busch wird an vielen Stellen durch lichten 
Steppenwald unterbrochen, in dem sich häufig 
große kreisrunde Lichtungen (yang wa) mit nie- 
derem Graswuchs vorfinden. 
Der Boden ist durchweg sandig auf lehmigem 
Untergrund, sobald die etwa 10 km breite Ko- 
rallenzone an der Küste aufhört. Reinen Lehm- 
und Tonboden weist die Rowumaebene auf. 
Das Kiongagebiet ist für Palmenkultur sehr ge-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment