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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Vorschriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von Civilstands-Akten.
  • 2. Konsulat-Wesen: Todesfall; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Vorschriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Verlängerung der fünfjährigen Lagerfrist für Weintheilungslager.
  • Bestimmungen über die Ausfuhr von Zuckerfabrikaten mit Anspruch auf Steuervergütung.
  • 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 5. Militär-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 251 — 
Die Einführung von Fuselölen in die Reinigungsanstalten ist verboten. 
§. 9c. 
Auch alle Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens (Fuselöle etc.), welche behufs steuerfreien 
Uebergangs in den freien Verkehr aus der Reinigungsanstalt entfernt werden sollen, sind zuvor zum Aus- 
gange abzumelden und amtlich abzufertigen. 
Die Abmeldungen erfolgen nach Anlage T 3, über dieselben ist ein Notizregister nach Anlage T 4   
zu führen.   
Der Gehalt dieser steuerfrei zu belassenden Nebenerzeugnisse an eigentlichen Oelen hat min— 
destens 75 Prozent zu betragen. Die Prüfung hat nach der anliegenden Anleitung zu erfolgen.    
 Ergiebt die Prüfung Bedenken gegen die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, so ist, unter Entnahme  
einer Probe von mindestens 1 Liter, eine Untersuchung durch einen amtlich bestellten Chemiker herbei- 
zuführen und die Ausgangsabfertigung, vorbehaltlich des etwa einzuleitenden Strafverfahrens, vorläufig 
zu versagen. 
Die in den steuerfrei belassenen Nebenerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge wird vom Konto der 
Reinigungsanstalt nicht abgeschrieben. 
Auf Antrag des Anstaltsinhabers kann die Vernichtung der Nebenerzeugnisse unter amtlicher 
Aufsicht und unter Eintragung der vernichteten Menge in das Notizregister erfolgen. Der Antrag ist 
ohne Rücksicht auf den Aethylalkoholgehalt der Nebenerzeugnisse zulässig. 
§. 9d. 
Der Inhaber der Reinigungsanstalt hat sich für jeden Einzelfall, in dem nachgewiesen werden sollte, 
1. daß Branntwein, Fuselöle oder sonstige Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens ohne Abmeldung 
oder ohne amtliche Abfertigung aus der Anstalt entfernt, oder daß Fuselöl in die Anstalt 
eingebracht worden, oder 
2. daß gereinigter Branntwein als ungereinigter zur Anstalt angemeldet oder ungereinigter oder 
lediglich der Filtration unterzogener als gereinigter Branntwein aus der Anstalt abgemeldet 
worden, oder 
3. daß der aus der Anstalt behufs der Ausfuhr oder der Verwendung zu gewerblichen u. s. w. 
Zwecken unter Inanspruchnahme einer Steuervergütung oder eines Verbrauchsabgabenerlasses 
abgemeldete Branntwein einen Gehalt an Fuselölen von zusammen mehr als 2 Gewichts- 
prozent der in dem Branntwein enthaltenen Menge reinen Alkohols oder die abgemeldeten 
Nebenerzeugniss einen Gehalt an eigentlichen Oelen von weniger als 75 Prozent ge- 
habt, oder 
4. daß die zur Aufbewahrung des Branntweins in der Anstalt dienenden Sammelgefäße, Bassins, 
Bottiche etc. oder die an denselben zur Ersichtlichmachung ihres Raumgehaltes oder Inhaltes 
an Flüssigkeit angebrachten Zahlenangaben, Skalen, Schwimmervorrichtungen und dergleichen 
in einer die Steuerbehörde über den wahren Raumgehalt oder Inhalt zu täuschen geeigneten 
Weise abgeändert worden, 
einer von der Direktivbehörde endgültig festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark proto- 
kollarisch zu unterwerfen, unbeschadet des daneben etwa einzuleitenden Strafverfahrens. 
Neben der Konventionalstrafe tritt die Entziehung der Vergünstigung ein, unter steuerlicher Kon- 
trole stehenden Branntwein nach Maßgabe dieses Regulativs weiterhin reinigen zu dürfen, sofern nicht 
die oberste Landes-Finanzbehörde glaubt, ausnahmsweise von der letzteren Maßregel absehen zu können. 
§. 9e. 
Die Bestimmungen im §. 9 Absatz 5 und Absatz 6 erster Satz, im §. 9 a Absatz 1 und 3, §. 9b 
Absatz 2, §. 9e Absatz 1 und §. 9 d sind durch dauernden Aushang an einer oder mehreren von der 
Steuerbehörde zu bestimmenden Stellen der Anstalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
§. 10. 
Alljährlich zweimal, und zwar, sofern nicht mit Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse der Gewerbs=   
anstalt seitens der Direktivbehörde ein anderer Termin zugelassen wird, in den Monaten Juni und  
Dezember finden amtliche Bestandsaufnahmen des in der Gewerbsanstalt befindlichen, zur Reinigung 
abgelassenen Branntweins statt, und zwar an einem von der Steuerbehörde 8 Tage, vorher zu bestim— 
menden Tage. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verpflichtet, deren Betrieb so einzurichten, daß an dem 
43* 
 
	        

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