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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage T6. Anmeldung der Branntweinbestände zum Zwecke der Bestandsaufnahme in den Branntwein-Reinigungsanstalten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von Civilstands-Akten.
  • 2. Konsulat-Wesen: Todesfall; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Vorschriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage T3. Abmeldung von Nebenerzeugnissen des Reinigungsverfahrens (Fuselöle u. s. w.), welche aus einer Reinigungsanstalt behufs steuerfreien Uebergangs in den freien Verkehr ausgeführt werden sollen.
  • Anlage T4. Notizregister über die aus einer Reinigungsanstalt behufs Uebergangs in den freien Verkehr ausgeführten Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens (Fuselöle u. s. w.).
  • Anlage T5. Anweisung zur Prüfung des Fuselöls (§. 9 c).
  • Anlage T6. Anmeldung der Branntweinbestände zum Zwecke der Bestandsaufnahme in den Branntwein-Reinigungsanstalten.
  • Verlängerung der fünfjährigen Lagerfrist für Weintheilungslager.
  • Bestimmungen über die Ausfuhr von Zuckerfabrikaten mit Anspruch auf Steuervergütung.
  • 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 5. Militär-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 263 — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. Mts. Folgendes beschlossen: 
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, die fünfjährige Lagerfrist für Wein— 
theilungslager (8. 2 Abs. 1 und §. 10 des Weinlagerregulativs, 5. 10 Abs. 2 des Privat- 
lagerregulativs) nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verlängern. 
Berlin, den 15. Juli 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
  
Durch Beschluß des Bundesraths vom 3. Juli d. Is. sind die obersten Landes-Finanzbehörden er- 
mächtigt worden, die Anmeldung der mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer auszuführenden 
oder niederzulegenden Zuckerfabrikate auch bei einer zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker nicht be- 
fugten Amtsstelle zu gestatten, sofern die Fabrikate gemäß Ziffer 5 Absatz 1 der Bestimmungen zur Aus- 
führung des §. 7 des Zuckersteuergesetzes durch Sachverständige auf ihren Gehalt an Zucker und das 
Nichtvorhandensein von Stärkezucker oder Honig untersucht oder nach Ziffer 7 derselben Bestimmungen 
auferunh der Vergleichung mit den bei der Steuerstelle hinterlegten bezüglichen Mustern abgefertigt 
werden sollen. 
  
4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Zwischen dem Deutschen Reich und den nachbenannten auswärtigen Staaten sind unter Vorbehalt ein- 
jähriger Kündigung Uebereinkommen wegen gegenseitiger Unterstützung hülfsbedürftiger Seeleute abge- 
schlossen worden. Der wesentliche Inhalt der Uebereinkommen wird hier mitgetheilt: 
1. Großbritannien. 
(Uebereinkommen vom 27. Mai 1879, in Kraft getreten am 1. Juli 1879.) 
Wemn ein Seemann eines der kontrahirenden Staaten, nachdem er auf einem Schiffe des anderen 
der kontrahirenden Staaten gedient hat, in einem dritten Staate, beziehentlich in dessen Kolonien, oder 
in den Kolonien desjenigen Staats, dessen Flagge das Schiff führt, in Folge von Schiffbruch oder aus 
anderen Gründen in hülfsbedürftigem Zustande zurückbleibt, so soll die Regierung desjenigen Staats, 
dessen Flagge das Schiff führt, zur Unterstützung dieses Seemanns verpflichtet sein, bis derselbe wieder 
einen Schiffsdienst oder anderweitige Beschäftigung findet oder bis er in seinen Heimathsstaat, beziehentlich 
in dessen Kolonien zurückkehrt oder mit Tode abgeht. 
Es wird dabei vorausgesetzt, daß der Seemann die erste sich ihm darbietende Gelegenheit zu 
benutzen hat, um vor dem zuständigen Beamten desjenigen Staats, dessen Unterstützung erbeten werden 
soll, über seine Hülfsbedürftigkeit und deren Ursachen sich auszuweisen, sowie daß die Hülfsbedürftigkeit 
als die naturgemäße Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses an Bord des Schiffs sich ergiebt, 
widrigenfalls diese Unterstützungspflicht wegfällt. 
Ausgeschlossen ist diese letztere auch dann, wenn der Seemann desertirt oder wegen einer straf- 
baren Handlung vom Schiffe entfernt worden ist, oder wenn er dasselbe wegen Dienstuntauglichkeit in 
Folge selbstverschuldeter Krankheit oder Verwundung verlassen hat. 
Die Unterstützung umfaßt den Unterhalt, die Bekleidung, ärztliche Pflege, Arzenei und Reise- 
kosten; für den Fall eintretenden Todes sind auch die Begräbnißkosten zu zahlen. 
2. Frankreich. 
(Uebereinkommen vom 16. Mai 1880, in Kraft getreten am 1. Juli 1880.) 
Wenn ein Seemann eines der kontrahirenden Staaten, nachdem er auf einem Schiffe des anderen 
der kontrahirenden Staaten gedient hat, in einem dritten Staate, beziehentlich in dessen Kolonien oder in 
den Kolonien desjenigen Staats, dessen Flagge das Schiff führt, in Folge von Schiffbruch oder aus
	        

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