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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Kolonial-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall-Inseln.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuerwesen.
  • 3. Kolonial-Wesen.
  • Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall-Inseln.
  • 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten; - Entlassung; - Exequatur-Ertheilung.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Militär-Wesen: Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 69 — 
der §. 9 des bezeichneten Gesetzes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die Zuziehung von vier Bei— 
sitzern nicht ausführbar ist, die Zuziehung von zwei Beisitzern genügen soll. Dieser Fall wird auch dann 
als gegeben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziehung von vier Beisitzern in erster Instanz nach 
Lage der Verhältnisse keine ausreichende Zahl von Beisitzern für die eventuelle Verhandlung in der Be— 
rufungsinstanz verwendbar bliebe, da bei dem Obergericht (§. 6 der Verordnung vom 7. Februar 1890) 
eine Verminderung der Zahl von vier Beisitzern unter keinen Umständen gestattet, die Personen aber, 
welche in erster Instanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz 
ausgeschlossen sind. 
3. In Schwurgerichtssachen muß der Angeklagte sowohl in der ersten als in der zweiten In— 
stanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung §. 140, Abs. 1, Verordnung vom 7. Februar 1890, 
§. 8 Abs. 5). In diesen Sachen und ebenso in den sonstigen Fällen, in welchen nach §. 140, Abs. 2 
der Strafprozeßordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Beschuldigten, welcher einen Ver- 
theidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald das Hauptverfahren er- 
öffnet wird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassener Personen ist 
als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu bestellen. 
4. Auf das Strafverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den §§. 36 bis 40 
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und in den §§. 6 und 8 der Verordnung vom 7. Februar 
1890 etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buche der Straf- 
prozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, so erfolgt im 
Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung der Akten (Strafprozeßordnung §. 362, Gesetz über 
die Konsulargerichtsbarkeit §. 39) unmittelbar an das Obergericht. 
§. 6. 
Kostenwesen. 
(Zu §. 10 der Kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1890.) 
1. In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Konkursordnung oder die 
Strafprozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben. Die Ge- 
bühren der Zeugen und Sachverständigen werden in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Um- 
stände desselben festgesetzt, die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten nach den für deren Höhe 
geltenden allgemeinen Bestimmungen. 
Außerdem werden in den bezeichneten Rechtssachen Gebühren nach Maßgabe des angehängten  
Tarifs erhoben. 
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, 
kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene Privatklage handelt, dem 
Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses auferlegt werden. 
Die Ausführung der Zwangsvollstreckung kann in allen Fällen von der vorgängigen Zahlung eines solchen 
Vorschusses abhängig gemacht werden. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Privatklagesachen kann, insoweit es sich um ein ge— 
bührenpflichtiges Verfahren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entsprechenden Gebührenvor— 
schusses verpflichtet werden. 
Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist derjenige, welchem durch gerichtliche 
Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder welcher dieselben durch eine vor der Gerichtsbe— 
hörde abgegebene oder derselben mitgetheilte Erklärung übernommen hat. In Ermangelung eines anderen 
Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat, Schuldner der entstandenen Auslagen und 
Gebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Beträge (Abs. 3 und 4) bleibt bestehen, wenn 
auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen sind. 
2. In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, werden, vor- 
behaltlich der Vorschriften in den folgenden Absätzen, Kosten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 1. Juli 1872 
(Reichs-Gesetzblatt S. 245) erhoben.  
Bei Vormundschaften mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft ist von dem Kapital-Betrage 
des Vermögens des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe über 150 M. 
beträgt, zu erheben:
	        

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