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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderung der Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Kolonial-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderung des Zollregulativs für Reisschälmühlen.
  • Anweisung für die Ermittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zoll-Abfertigung von Mineral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt.
  • Abänderung der Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste.
  • Zollbehandlung der in Theilungslagern befindlichen spanischen Weine.
  • Abänderung von Tarasätzen.
  • Zollamtliche Prüfung von Mühlenfabrikaten.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 329 — 
4. Die Untersuchung der Verschnitt-Weine und -Moste auf den Alkohol= beziehungsweise Frucht- 
zuckergehalt und Ertraktgehalt erfolgt nach Maßgabe der beigefügten Anleitung durch die vorstehend in 
Ziffer 2 bezeichneten Zoll= und Steuerstellen. Falls die zollamtliche Untersuchung ergiebt, daß die Sen- 
dung oder ein Theil derselben den vertragsmäßig festgesetzten Mindestgehalt an Alkohol beziehungsweise 
Fruchtzucker und trockenem Extrakt nicht besitzt, so ist eine Untersuchung der beanstandeten Waarenpost 
durch Chemiker herbeizuführen, welche von der Direktivbehörde zu bestellen und auf das Zollinteresse zu 
vereidigen sind. Zu dem Zweck werden unter Beachtung der Vorschrift in Ziffer 1 Absatz 1 der Anleitung 
nochmals Proben entnommen und unter amtlichem Verschluß dem Chemiker übersandt. Für die chemische, 
auf jede einzelne Probe für sich zu erstreckende Untersuchung sind, mit den durch das Gesetz, betreffend 
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 597/600) bedingten Aenderungen, die Beschlüsse maßgebend, welche von der im Jahre 1884 im Kaiser- 
lichen Gesundheitsamt zur Berathung einheitlicher Methoden für die Analyse des Weines versammelt ge- 
wesenen Kommission vereinbart und in der Nummer 152 des Reichs-Anzeigers von 1884 veröffentlicht 
sind. Wenn durch ein seitens der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigtes Attest eines 
staatlich angestellten önotechnischen Beamten oder einer staatlichen önotechnischen Anstalt des Produktions- 
landes dargethan ist, daß der zur Abfertigung vorgeführte Wein und Most die vorschriftsmäßigen Eigen- 
schaften eines Verschnitt-WMeines oder -Mostes besitzt, so kann nach dem Ermessen der Zoll= oder Steuer- 
stelle die Untersuchung auf eine probeweise beschränkt oder auch von einer Untersuchung ganz abgesehen 
werden. Dabei wird aber vorausgesetzt, daß die ausländischen Chemiker die Untersuchung nicht auf 
Durchschnitts= (Misch-) Proben beschränkt, sondern Proben aus jedem einzelnen zur Sendung gehörigen 
Gefäß für sich untersucht haben, und daß im Attest das Ergebniß der Untersuchung für jedes einzelne 
Gefäß unter Beifügung von Bruttogewicht, Zeichen und Nummer angegeben, daß ferner unmittelbar nach 
der Probeentnahme jedes Gefäß mit einem amtlichen Verschluß versehen und hierüber im Attest das Ge- 
eignete vermerkt ist. Auch muß den in fremder Sprache ausgestellten Attesten eine von der zuständigen 
Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt sein. 
Muß nach dem Ergebniß der Untersuchung die Zulassung als Verschnitt-Wein und -Most zum 
begünstigten Zollsatz auch nur für ein einziges Gebinde versagt werden, so sind sämmtliche Gebinde auf 
den Alkohol= beziehungsweise Fruchtzucker= und Extraktgehalt zu untersuchen. » 
Die Zoll- oder Steuerstelle hat sich zu überzeugen, daß der deklarirte Verschnitt-Wein in rothem 
Naturwein und der deklarirte Verschnitt-Most in Most zu rothem Wein besteht. Ist dies zweifelhaft, so 
ist auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen, welcher entweder von 
Fall zu Fall durch Handgelübde auf das Zollinteresse verpflichtet werden oder ein= für allemal auf das 
Zollinteresse vereidigt sein muß, einzuholen. 
Zum Nachweis der unmittelbaren Einfuhr des Verschnitt-Weines und -Mostes aus dem Ursprungs- 
lande sind vom Antragsteller die Originalfrachtbriefe und auf Verlangen auch die bezüglichen Geschäfts- 
briefe vorzulegen. 
5. Als Verschnitt-Weine und -Moste, welche im Fall der vorschriftsmäßigen Verwendung zum 
Verschneiden Anspruch auf Verzollung zum Satz von 10 —N/ für 100 kg haben, sind nur solche rothe 
Naturweine und Moste zu rothem Wein anzuerkennen, welche nach dem Ergebniß der Untersuchung oder 
nach dem vorgelegten önotechnischen Atteste mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, beziehentlich im Most 
das entsprechende Acquivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100 Grad Celsius mindestens 28 g 
trockenen Extrakt enthalten und bei denen die Eigenschaft als rothe Naturweine und Moste zu rothem 
Wein, sowie der unmittelbare Eingang aus dem Ursprungslande nicht zweifelhaft ist. Falls nur ein Theil 
der Gebinde auf den Alkohol= beziehungsweise Zucker= und Extraktgehalt untersucht worden ist, so ist für 
die nicht untersuchten Gebinde das Ergebniß der Untersuchung anzunehmen. 
Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind vom Antragsteller 
zu tragen. 
6. Ueber das Ergebniß der Untersuchung hat die Zoll= oder Steuerstelle beziehungsweise der 
amtliche Chemiker ein schriftliches Zeugniß auszustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäß der 
Alkohol= beziehungsweise Fruchtzucker= und Extraktgehalt anzuführen ist. Das Zeugniß ist den zollamt- 
lichen Abfertigungspapieren, erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen bei- 
zusügen. Ebenso ist mit den vorgelegten önotechnischen Attesten, wenn und insoweit wegen derselben von 
einer Untersuchung des Verschnitt-Weines und -Mostes abgesehen wurde, und mit den etwaigen Gutachten 
über die Eigenschaft des Verschnitt-Weines und -Mostes als rother Naturwein und Most zu. rothem Wein
	        

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