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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderung der Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Kolonial-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderung des Zollregulativs für Reisschälmühlen.
  • Anweisung für die Ermittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zoll-Abfertigung von Mineral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt.
  • Abänderung der Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste.
  • Zollbehandlung der in Theilungslagern befindlichen spanischen Weine.
  • Abänderung von Tarasätzen.
  • Zollamtliche Prüfung von Mühlenfabrikaten.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 333 — 
vollständig vergohren ist), zur Bestimmung des Zuckergehalts durch Titrirung der Probe mit Fehlingscher 
Lösung geschritten. Hierzu wird der bei der Destillation nicht verwendete Theil der Probe benutzt. Da 
nur dann ein hinreichend genaues Ergebniß erzielt werden kann, wenn die Flüssigkeit nicht mehr als 
1 Prozent Zucker enthält, so ist nöthigenfalls der zur Titrirung bestimmte Theil der Probe vorher zu 
verdünnen. Einen Anhalt für den Grad der vorzunehmenden Verdünnung liefert die Menge des Ge- 
sammtextraktes (einschließlich allen Zuckers). Diese Menge ist nach Ziffer III 3 zu berechnen. Diese Be- 
rechnung muß daher vor der Bestimmung des Zuckergehalts vorgenommen werden. Die Verhältnißzahl 
für die Verdünnung, d. h. die Zahl, welche angiebt, wie weit die Verdünnung vorgenommen werden muß, 
ergiebt sich, wenn man von der berechneten und nach oben auf ganze Einheiten abgerundeten Zahl für 
den Gesammtextrakt 3 abzieht. Enthält die Probe z. B. 10,8 Prozent, also abgerundet 11 Prozent Ge- 
sammtextrakt, so ist dieselbe 11 — 3, also 8 Mal zu verdünnen. 
Die Verdünnung wird in Verbindung mit dem Eindampfen (zum Zweck der Entfernung des 
Alkohols) und Entfärben vorgenommen. Man füllt von der Probe in eine gehörig gereinigte und 
getrocknete, oder mit der zu untersuchenden Flüssigkeit ausgespülte Bürette so viel, daß die Flüssigkeit 
einige Centimeter über der obersten mit 0 bezeichneten Marke steht, und läßt durch den Hahn in das 
ursprüngliche Gefäß wieder so viel ab, bis der untere Rand der Flüssigkeitsoberfläche diese Marke 0 
genau erreicht. Aus der Bürette läßt man dann so viel cem in eine Porzellanschale fließen, als die 
Division von 100 durch die Verhältnißzahl für die Verdünnung angiebt, in obigem Beispiel 5*" das ist 
12,, cem. Faßt die Bürette von der O-Marke ab nicht die hiernach erforderliche Menge Flüssigkeit, so 
wird sie so oft in der vorbeschriebenen Weise befüllt und entleert, als nöthig ist, um die erforderliche 
Anzahl cem in die Schale zu bringen. 
Beträgt die Verhältnißzahl mehr als 2, so ist in die Schale so viel Wasser nachzufüllen, bis die 
Gesammtmenge der Flüssigkeit nahezu 50 cem erreicht hat, in obigem Beispiel also 37,5 cem. 
Nun stellt man die Schale auf ein Wasserbad, d. h. eine Schale mit Wasser, welches zum Sieden 
gebracht wird, und fügt, je nach der Menge und Färbung der Flüssigkeit, eine oder mehrere Messerspitzen 
gepulverte, möglichst kalkfreie Thierkohle hinzu, um die rothe Farbe der Flüssigkeit vollständig zu be- 
seitigen. Dann wird bis auf etwa eingedampft unter häufigem vorsichtigen Umrühren mit einem 
Glasstab, welcher während des Eindampfens in der Schale verbleiben muß. Hierauf setzt man etwa 
10 cem heißes Wasser hinzu, rührt um und filtrirt, indem man die Flüssigkeit den Glasstab entlang auf 
das Filter gießt, in ein 100 cem fassendes Kölbchen. Dann spült man die Schale zur Gewinnung des 
Restes und zum Auslaugen der Thierkohle mehrmals mit geringen Mengen kochend heißen Wassers aus 
und gießt dieses an dem Glasstab jedesmal auf das Filter, so lange fortfahrend, bis das untergestellte 
Kölbchen nahezu bis zur Marke gefüllt ist. Nachdem die Flüssigkeit erkaltet ist, füllt man noch mit Wasser 
genau bis zur Marke auf, schüttelt durch und beschickt mit der Flüssigkeit die inzwischen gereinigte und 
getrocknete Bürette in der vorher beschriebenen Weise. Hierauf giebt man aus einer mit Seignettesalz- 
Natronlauge und einer anderen mit Kupfervitriollösung (den beiden Theilen der nach Soxhlet hergestellten 
Fehlingschen Lösung) gefüllten Bürette je 5 cem in einen Kochkolben von etwa ½ 7 Inhalt. Nach Zusatz 
von etwa 40 ccm Wasser erhitzt man zum Sieden und läßt die verdünnte Zuckerlösung aus der Bürette 
in die heiße Mischung in der Weise fließen, daß Anfangs einige cem auf einmal hineingelangen, später 
der Zufluß nur in einzelnen Tropfen erfolgt. Der Zusatz in Tropfen beginnt, sobald die ursprünglich 
dunkelblaue Farbe der Mischung beim Kochen in ein halbes Blau übergeht. Sollte die erstmalige 
Füllung der Bürette hierzu nicht hinreichen, so sind weitere Füllungen vorzunehmen. Nach dem Zusatz 
eines jeden Tropfens wird bis zum Aufkochen erhitzt und die Farbe der Mischung durch Betrachten 
gegen einen weißen Untergrund beobachtet. Ist die blaue Farbe eben nicht mehr erkennbar, so liest man 
an der Theilung der Bürette die Anzahl der verbrauchten cem Zuckerlösung bis auf ein Zehntel cem 
genau ab. 
III. Berechnung der Ergebnisse. 
Die Berechnung der Ergebnisse erfolgt mit Hülfe der „Tafel zur zollamtlichen Abfertigung von 
Verschnitt-Weinen und -Mosten“ nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
1. Die wahren Alkoholometer= beziehungsweise Saccharometerprozente der unveränderten Probe 
werden aus der Tafel 1 beziehungsweise der Bemerkung in der Einleitung §. 2 Ziffer 2 
56
	        

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