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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 43.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • 1. Ermittelungen in Ortschaften mit mehr als 10000 Einwohnern.
  • 2. Ermittelungen in weiteren Fällen.
  • 3. Ermittelungen bei den im Gesetz nicht namentlich aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

—   90 — 
darüber in Kenntnis zu erhalten haben, ob diese räumliche Abgrenzung 
den jeweiligen Verhältnissen gerecht wird, und ob die Polizeibehörde 
und die Kreisärzte darüber ausreichend unterrichtet sind. Derartige Be- 
zirke sind in vielen Ortschaften von selbst gegeben. Wird z.   B. eine Ort- 
schaft durch einen Flußlauf, den Bahnkörper, größere Fabrikanlagen 
u. dgl. in mehrere abgegrenzte Viertel geteilt, so werden diese wie 
besondere Ortschaften im Sinne des § 6 Abs. 2 zu behandeln sein. 
In Orten, welche, wie Berlin, Breslau, Cöln, wegen ihrer Größe in 
verschiedene Kreisarztbezirke geteilt sind, werden diese als besondere 
Ortschaften im Sinne des § 6 Abs. 2 zu gelten haben; dasselbe gilt 
von Villenvierteln, Arbeiterquartieren u. s. w. 
2. Ermittelungen in weiteren Fällen. 
§ 6 Abs. 3 R.G. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermitte- 
lungen über jeden einzelnen Krankheits- oder Todesfall an- 
ordnen. So lange eine solche Anordnung nicht getroffen ist, 
sind nach der ersten Feststellung der Krankheit von dem be- 
amteten Arzte Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der 
unteren Verwaltungsbehörde und nur insoweit vorzunehmen, 
als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit 
örtlich und zeitlich zu verfolgen. 
A.   A. zu   § 6 P.G. 6. Der Regierungspräsident kann, wenn nach den Verhält- 
nissen angezeigt, Ermittelungen über jeden einzelnen Krankheits- oder Todes- 
fall anordnen; es empfiehlt sich, bei jedem einzelnen Krankheits- oder Todes- 
fall an Kindbettfieber oder Kindbettfieberverdacht von dieser Befugnis 
Gebrauch zu machen. Solange eine solche Anordnung nicht getroffen ist, 
sind nach der ersten Feststellung der Krankheit von dem beamteten Arzt 
Ermittelungen nur im Einverständnisse mit dem Landrat, in Stadtkreisen 
der Polizeibehörde und nur insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, 
um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen. 
Unter gewissen Verhältnissen genügt es nicht, nur den ersten 
Ausbruch einer Krankheit an einem Orte genau ermitteln und fest- 
stellen zu lassen, weil jeder weitere Fall, wenn er nicht genau be- 
obachtet wird, zu einer Epidemie und zu großen Gefahren für die Be- 
völkerung führen kann. Dies ist nicht nur bei den gemeingefährlichen 
Krankheiten, namentlich bei Aussatz, Cholera, Pest und Pocken der 
Fall, sondern auch bei einigen anderen übertragbaren Krankheiten, 
namentlich bei übertragbarer Genickstarre, Kindbettfieber, Rotz, Rück- 
fallieber und Typhus. Aus diesem Grunde erteilt § 6 Abs. 3 R.G. 
der höheren Verwaltungsbehörde, d. h. in Preußen dem Regierungs- 
präsidenten, die Befugnis, Ermittelungen über jeden einzelnen Krank- 
heits- oder Todesfall anzuordnen. In § 6 P.G. wird diese Befugnis 
ausdrücklich auf alle übertragbaren Krankheiten — mit Ausnahme 
von Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose
	        

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