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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage B. [zu §. 2.] Anleitung für die Chemiker. I. zur Feststellung des Quotienten der 2 Prozent oder mehr Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe und der auf Raffinosegehalt zu untersuchenden Zuckerabläufe, sowie II. zur Feststellung des Zuckergehalts raffinoseverdächtiger krystallisirter Zucker.
Volume count:
B
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bundesrathsbeschluß, betreffend 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892.
  • 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. (1)
  • Anlage A. [zu §. 2.] Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und zur Feststellung des Quotienten der weniger als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe. (A)
  • Anlage B. [zu §. 2.] Anleitung für die Chemiker. I. zur Feststellung des Quotienten der 2 Prozent oder mehr Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe und der auf Raffinosegehalt zu untersuchenden Zuckerabläufe, sowie II. zur Feststellung des Zuckergehalts raffinoseverdächtiger krystallisirter Zucker. (B)
  • Anlage C. [zu §. 2.] Anleitung zur Ausführung der Polarisation. (C)
  • Anlage D. [zu §. 9.] Bestimmungen über Steuervergütung und Ausfuhrzuschuß für zuckerhaltige Waaren etc. (D)
  • Anlage E. [zu §. 9.] Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts der zuckerhaltigen Fabrikate. (E)
  • Anlage F. [zu §. 71.] Zucker-Niederlage-Regulativ. (F)
  • Anlage G. [zu §. 146.] Verwaltungskostenvergütung. (G)
  • Anlage H. [zu §. 146.] Bestimmungen über die Zuckerstatistik. (H)
  • Muster 1. [zu §. 4.] Hebe-Register über die Einnahme aus der Besteuerung des Zuckers. (1)
  • Muster 2. [zu §. 26.] Betriebs-Uebersicht der Zuckerfabrik ... (2)
  • Muster 3. [zu §. 32.] Uebersicht des ... in der Zuckerfabrik ... vorhandenen Bestandes an Zuckerprodukten. (3)
  • Muster 4. [zu §. 35.] An-/Abmeldung (4)
  • Muster 5. [zu §. 35.] Anmeldungs-Register für die Zuckerfabrik des ... (5)
  • Muster 6. [zu §. 36.] Anmeldung über die Zurücknahme von Zuckerprodukten aus den im Abschluß befindlichen Fabrikräumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb. (6)
  • Muster 7. [zu §. 36.] Notizregister über die Zurücknahme von Zuckerprodukten aus den im Abschluß befindlichen Fabrikräumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb. (7)
  • Muster 8. [zu §. 43.] Abmeldungs-Register für die Zuckerfabrik des ... zu... (8)
  • Muster 9. [zu §. 62.] Zuckerbegleitschein I. (9)
  • Muster 10. [zu §. 62.] Zuckerbegleitschein II. (10)
  • Muster 11. [zu §. 62.] Annahme-Erklärung für Zuckerbegleitschein-Ueberweisungen. (11)
  • Muster 12. [zu §. 62.] Zuckerbegleitschein-Ausfertigungs-Register. (12)
  • Muster 13. [zu §. 62.] Zuckerbegleitschein-Empfangs-Register. (13)
  • Muster 14. [zu §. 62.] Auszug aus dem Zuckerbegleitschein I ... über die damit an den umstehend genannten Empfänger eingegangenen Zuckerprodukte beziehungsweise zuckerhaltigen Fabrikate. (14)
  • Muster 15. [zu §. 62.] Erledigungsschein. (15)
  • Muster 16. [zu §. 69.] Ausweis für die Wegführung von Zuckerprodukten aus der Zuckerfabrik von ... (16)
  • Muster 17. [zu §. 82.] Betriebs-Nachweisung (17)
  • Muster 18. [zu §. 84.] Betriebssteuer-Konto (18)
  • Muster 19. [zu §. 127.] Einzel-Erledigungsschein (19)
  • Muster 20. [zu §. 130.] Ausfuhrzuschuß- und Vergütungs-Register für Zuckerprodukte bezw. zuckerhaltige Fabrikate (20)
  • Muster 21. [zu §. 131.] Liquidation (21)
  • Muster 22. [zu §. 132.] Ausfuhrzuschußschein für Zucker. (22)
  • Muster 23. [zu §. 132.] Register über die ... ausgefertigten Zuckerausfuhr-Zuschußscheine. (23)
  • Muster 24. [zu §. 136.] Nachweisung der ... auf Zuckersteuer in Anrechnung genommenen oder durch Baarzahlung eingelösten Zuckerausfuhr-Zuschußscheine. (24)
  • Muster 25. [zu Anlage F. §. 6.] Abmeldung von niedergelegten Zuckerprodukten (zuckerhaltigen Fabrikaten) (25)
  • Muster 26. [zu Anlage F. §. 7.] Zucker-Niederlage-Register (26)
  • Muster 27. [zu Anlage G. §. 5.] III. Uebersicht der Einnahme an Zuckersteuer (27)
  • Muster 28. [zu Anlage H. §. 3.] Uebersicht über den ... in den freien Verkehr gesetzten Zucker. (28)
  • Muster 29. [zu Anlage H. §. 5.] Uebersicht über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung (29)
  • Muster 30. [zu Anlage H. §. 6.] Uebersicht des ... in den Niederlagen für Zucker vorhandenen Bestandes an Zuckerprodukten und zuckerhaltigen Fabrikaten. (30)
  • 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892. (2)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 263 — 
zucker umgerechnet zu der direkt gefundenen Menge des letzteren hinzuzurechnen und die Summe 
der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Der Invertzucker pflegt in den Abläufen zwar häufig inaltiv zu sein, kann aber doch auch 
die normale Linksdrehung besitzen und somit die Polarisation des vorhandenen Rohrzuckers zu 
gering erscheinen lassen. Deshalb ist es bei der Untersuchung von Zuckerabläufen nicht zuläsig, in 
gleicher Weise wie dies von Meissl für den festen Kolonialzucker vorgeschlagen worden ist, den 
gefundenen Invertzucker mit 0,34 zu multipliziren und die erhaltene Zahl der Polarisation zuzu- 
zählen. Wollte man in dieser Weise verfahren, so würde in vielen Fällen der Zuckergehalt der 
Abläufe ihrem wirklichen Zuckergehalte gegenüber zu hoch ermittelt werden. Immerhin wird aber 
die Möglichkeit im Auge zu behalten sein, daß in Folge des Drehungsvermögens des Invertzuckers 
nach links bei Anwesenheit größerer Mengen desselben der Rohrzuckergehalt viel zu niedrig gefunden 
wird. Im Hinblick auf diese Verhältnisse erscheint im Allgemeinen die Berechnung des Gesammt- 
zuckers aus der Polarisation und dem gefundenen Invertzucker nur in solchen Fällen statthaft, wo 
die Menge des Invertzuckers nicht über ein gewisses Maß hinausgeht. Beispielsweise würde bei 
Anwesenheit von 6 Prozent Invertzucker die Polarisation des Rübenzuckers bereits um 6 K 0,34— 
2,04 Prozent zu niedrig ausfallen können. Es empfiehlt sich daher, bei Zuckerabläufen im All- 
gemeinen von der optischen Methode der Zuckerbestimmung gänzlich abzusehen und die gewichts- 
enalhice anzuwenden, für welche weiter unten unter a eine rasch auszuführende Arbeitsweise an- 
gegeben ist. 
Eine Ausnahme tritt ein bei Anwesenheit von Stärkezucker in den Abläufen. Da wir die 
Menge des vorhandenen Stärkezuckers nicht genau bestimmen können, und da ferner das Reduktions= 
vermögen des Stärkezuckers, welches bei der Handelswaare entsprechend einem Gehalt von un- 
gefähr 40 bis 60 Prozent Glukose schwankt, unter denjenigen Bedingungen, unter welchen die 
Inversion der Zuckerabläufe behufs Ausführung der gewichtsanalytischen Zuckerbestimmung vor- 
genommen wird, fast unverändert bleibt, so ist in Fällen, in denen solcher vorhanden ist, die 
gewichtsanalytische Methode zur Feststellung des gesammten Gehalts an Rohrzucker beziehungsweise 
des Quotienten nicht mehr anwendbar. Sie würde im Gegentheil zu großen Trrchümern führen 
und es würden Abläufe von einem Quotienten über 70, nach dieser Methode untersucht, nach Zusatz 
einer gewissen Menge Stärkezucker als solche von einem Quotienten unter 70 erscheinen. Ist aber 
Stärkezucker zugegen, so wird die Linksdrehung des Invertzuckers auf die Polarisation des Zuckers 
gar nicht mehr wie bei unverschnittenen Abläufen wirken, weil der Stärkezucker ein ungleich höheres 
Rechtsdrehungsvermögen besitzt als die anderen vorhandenen Zuckerarten. Um Täuschungen zu 
verhüten, welche durch Vermischen von Abläufen von einem Quotienten über 70 mit Stärkezucker 
leicht möglich sein würden, ist deshalb in allen Fällen, in denen Stärkezucker zugegen ist, der 
Gesammtzuckergehalt aus der Polarisation und dem direkt zu bestimmenden Invertzucker zu berechnen, 
wie nachstehend unter b vorgeschrieben ist. 
Jeder Ablauf von 2 Prozent oder mehr Invertzuckergehalt ist demnach zuvörderst daraufhin 
zu prüfen, ob er etwa Stärkezucker enthält. 
In den Zuckerfabriken wird Stärkezucker den Rohrzuckerabläufen nur selten zugesetzt. 
Namentlich werden Melassen, welche zur Versendung nach Branntweinbrennereien oder Melasse- 
entzuckerungsanstalten bestimmt sind, Stärkezucker in der Regel nicht enthalten, weil sie sich in diesen 
Gewerbsanstalten nur schwierig würden verarbeiten lassen. Glaubt nun der untersuchende Chemiker 
auf Grund seiner Kenntniß des Ursprungs oder der Bestimmung des betreffenden Zuckerablaufs 
nach pflichtmäßigem Ermessen mit genügender Sicherheit annehmen zu können, daß der zu unter- 
suchende Ablauf Stärkezucker nicht enthält, so kann er von der bezüglichen Prüfung auf chemischem 
Wege absehen. Andernfalls hat die chemische Untersuchung auf Stärkezuckergehalt in folgender 
Weise stattzufinden: 
Das halbe Normalgewicht wird im Hundertkolben in 75 cem Wasser gelöst und mit 5 cem 
Salzsäure von 119 spezisischem Gewicht bei 67 bis 70° C. invertirt. Darauf wird zu Hundert 
aufgesüllt und mit ½ bis 1, bei dunklen Abläufen auch mit 2 bis 3 gmit Salzsäure aus- 
gewaschener Knochen= oder Blutkohle entfärbt, welche man in trockenem Zustande in den Hundert- 
kolben bringt. Wendet man Blutkohle an, so ist ihr Absorptionsfaktor für Invertzucker, welcher 
nicht für alle Sorten gleich ist, zu bestimmen und die am Polarimeter abgelesene Zahl entsprechend 
zu berichtigen. Unverfälschte Abläufe nehmen zwar erfahrungsgemäß häufig nicht ganz die normale 
46
	        

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