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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Bibliographic data

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Muster A. Kontenregister, betreffend den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten. (A)
  • Muster A 1. Kontenregister, betreffend den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mälzereifabrikaten. (A 1)
  • Muster B. Anmeldung über die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß / Ertheilung eines Einfuhrscheins}. (B)
  • Muster B 1. Anmeldung über die Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß / Ertheilung eines Einfuhrscheins}. (B 1)
  • Muster C. Anmelderegister, betreffend die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder Ertheilung eines Einfuhrscheins. (C)
  • Muster C 1. Anmelderegister, betreffend die Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder Ertheilung eines Einfuhrscheins. (C 1)
  • Muster D. Notizregister, betreffend die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über Mühlenfabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. (D)
  • Muster D 1. Notizregister, betreffend die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über Mälzereifabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. (D 1)
  • Anlage. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Zusammenstellung von Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif.
  • 4. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 52. (52)

Full text

Anlage. 
  
Anweisung 
zur 
zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten. 
I. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Mehl, welches mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder 
auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausfuhr angemeldet wird, findet das Typenverfahren Anwendung. 
Zu diesem Zwecke erhalten die betheiligten Zollstellen die erforderliche Anzahl von Mustertypen. 
Die Typen sind der zollamtlichen Abfertigung derart zu Grunde zu legen, daß Weizen= und 
Roggenmehl von geringerer Beschaffenheit als die betreffenden Typen zur Entlastung eines Zollkontios 
obdber zur Ertheilung eines Einfuhrscheins nicht zuzulassen, beim Eingange jedoch als Mehl zu ver- 
ollen ist. 
Die Benutzung der Typen seitens der Zollbeamten hat nach Maßgabe der anliegenden „An- 
leitung zur Prüfung von Mehl auf trockenem und nassem Wege (Lekarsreng zu erfolgen. 
Sollte die Vergleichung mit den Typen nicht zu einem unzweifelhaften Ergebnisse führen, so ist 
das Mehl dem in der Anlage näher beschriebenen Siebverfahren zu unterwerfen. Zu seiner Vornahme 
ist namentlich dann Anlaß gegeben, wenn das Mehl zwar heller als die Type ist, aber größere Mengen Kleie- 
theilchen auf dem hellen Grunde des Kernmehls zeigt; denn alsdann liegt der Verdacht nahe, daß man 
es nicht mit einem innerhalb der Ausbeutesätze des Regulativs gewonnenen Mühlenfabrikate zu thun hat, 
sondern daß das ganze Korn gemahlen und nur ein Theil der Kleie sowie ein Theil des besten Mehles 
abgebeutelt worden ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Betheiligten die Untersuchung 
mittelst des Siebes verlangen. Als gebeuteltes Mehl im Sinne des Regulatios ist dasjenige Weizen- 
mehl, welches einen Rückstand von höchstens 7 Prozent, und dasjenige Roggenmehl zu betrachten, welches 
einen Rückstand von höchstens 3 Prozent bei der Siebung hinterläßt. Ergiebt sich ein höherer Rückstand, 
so ist das Mehl — vorbehaltlich des im Absatze 6 gedachten Nachweises — zurückzuweisen. 
Bleiben ungeachtet eines günstigen Ergebnisses des Siebverfahrens Zweifel über die Beschaffen- 
heit des Mehles, namentlich mit Rücksicht auf dessen Färbung gegenüber der Type, so ist das Mehl 
einem vereidigten Chemiker behufs Feststellung des Aschengehalts unter Mittheilung der anliegenden 
„Bemerkungen für die Ermittelung des Aschengehalts von Mehl und Kleie“ zur Berücksichtigung zu- 
zustellen. Bis auf Weiteres ist Mehl zur Abschreibung vom Zollkonto oder zur Ertheilung eines Einfuhr- 
scheins zuzulassen, sofern der Aschengehalt in der Trockensubstanz bei Weizenmehl höchstens 2,65 Prozent, 
bei Roggenmehl höchstens 1,87 Prozent beträgt. 
Ergeben die vorbezeichneten Prüfungsmethoden, daß dem Mehle die beantragte Zollvergünstigung 
zu versagen ist, so ist dessenungeachiel dem Anmelder der Nachweis zu gestatten, daß das vorgeführte 
Mehl unter Ausscheidung der regulativmäßigen Abfallprozente hergestellt worden sei. 
Bei der Abfertigung von Mehl aus Hartweizen oder einem Gemische von Mehl aus Hart= und 
Weichweizen oder einem aus einer Mischung von Hart= und Weichweizen hergestellten Mehle sind die 
Mustertypen nicht in Anwendung zu bringen. Derartige Fabrikate sind vielmehr stets für sich zu prüfen. 
In Zweifelsfällen ist ein technisches Gutachten einzuholen. 
II. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie entscheiden die Zollbehörden nach freiem Er- 
messen darüber, ob eine als „Kleie“ deklarirte Waare zollamtlich als solche zu behandeln oder nach 
Nr. 25 42 des Tarifs zu verzollen sei. In denjenigen Fällen, in welchen die Beamten wegen des 
Mehlgehalts der Waare Zweifel über deren Beschaffenheit haben und die Betheiligten sich der Denaturi- 
rung widersetzen, hat die Untersuchung der Waare durch einen vereidigten Chemiker auf ihren Aschen- 
gehalt mit der Maßgabe stattzufinden, daß die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei abzulassen 
ist, wenn ihr Aschengehalt mindestens 4,1 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. Ebenso ist bei einer 
von den Abfertigungsbeamten der Nr. 2542 des Tarifs zugewiesenen Waare die Ermittelung des 
Aschengehalts herbeizuführen, wenn die Betheiligten diese verlangen, und für den Fall, daß das Er- 
gebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, also ein geringerer als der vorstehend bezeichnete Mindestgehalt fest- 
gestellt wird, die Kosten der Untersuchung übernehmen. In diesem Falle ist die zollfreie Ablassung der 
Waare auch nach vorgängiger Denaturirung nicht zulässig. 
  
 
	        

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