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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Volume count:
25
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesraths zu den nachstehenden Vorschriften, betreffend die Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Vorschriften, betreffend die Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die Verarbeitung selbstgewonnener nichtmehliger Stoffe in landwirthschaftlichen Brennereien.
  • Steuerliche Behandlung der Weinbrennereien.
  • Beschluß des Bundesraths zu den nachstehenden Vorschriften, betreffend die Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs.
  • Vorschriften, betreffend die Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 48 — 
e. Das Tarabuch ist am letzten Kalendertage jedes Vierteljahrs abzuschließen, darf jedoch bis 
zum Schlusse des folgenden Vierteljahrs für die Abschreibung der darin nachgewiesenen, noch im Lager 
befindlichen Gefäße offen gehalten werden. Nachdem das Tarabuch für die Abschreibung geschlossen ist, 
sind die noch unerledigt gebliebenen Eintragungen in das Tarabuch des demnächst folgenden Vierteljahrs 
zu übertragen. Die Uebertragungen hat der Oberkontroleur oder ein anderer Oberbeamter zu prüfen 
und ihre Richtigkeit in dem abgeschlossenen Tarabuche zu bescheinigen. Letzteres ist sodann mit den Be- 
lägen zur Nachprüfung an die Direktivbehörde einzureichen. 
Die Direktivbehörde kann im Falle des Bedürfnisses die Führung des Tarabuches für den 
Zeitraum des Betriebsjahrs gestatten. 
f)Soll mit dem in den angeschriebenen Gefäßen befindlichen Branntwein eine Veränderung 
(Umfüllung, Auffüllung, Verdünnung oder dergl.) vorgenommen werden oder eine Aenderung in der 
Bezeichnung der Gefäße oder eine deren Eigengewicht beeinflussende Arbeit stattfinden, so ist dies vorher 
bei der Hebestelle oder den im Lager anwesenden Beamten schriftlich anzumelden. Die mit Feststellungs- 
vermerk der beaussichtigenden Beamten zu versehenden Anmeldungen werden Beläge zum Tarabuche. 
Während der Offenhaltung des Lagers haben die Ueberwachungsbeamten sich davon Ueber- 
zeugung zu verschaffen, daß keine anderen Aenderungen an dem in den Gefäßen lagernden Branntwein 
oder an der Bezeichnung oder dem Eigengewichte der Gefäße vorgenommen werden, als vorher 
angemeldet worden sind. Werden unangemeldete Aenderungen beobachtet, so ist über den Thatbestand 
eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamt zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
Ueber die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Aenderungen ist in jedem Falle eine entsprechende 
Eintragung in die Spalten 9 bis 12 des Tarabuches zu machen. 
g. Bei der Abmeldung von Branntwein aus dem Privatlager hat der Lagerbesitzer, sofern 
ihn nicht das Hauptamt aus besonderen Gründen hiervon entbindet, im Abmeldungspapier für jedes 
einzelne Gefäß auf Grund der ihm ausgehändigten Ausfertigung des Anmeldungspapiers das im Tara- 
buche angeschriebene Eigengewicht und die Nummer des Tarabuches anzugeben. Der Registerführer hat 
diese Angaben mit dem Tarabuche zu vergleichen und erforderlichenfalls die Berichtigung unter Hinweis 
auf die Nummern des Tarabuches zu bewirken. Der hierüber in dem Abmeldungspapier abzugebenden 
Bescheinigung ist, wenn das Tarabuch in Spalte 12 einen Vorbehalt bezüglich des in Spalte 6 ange- 
schriebenen Eigengewichtes einzelner Gefäße enthält, ein entsprechender Vermerk hinzuzufügen. 
Die Abfertigungsbeamten haben, soweit der abgemeldete Branntwein in Gefäßen, die im Tarabuche 
angeschrieben sind, lagert, bei der Feststellung der Litermenge reinen Alkohols in der Regel das im Tarabuche 
angeschriebene Eigengewicht der abgemeldeten Gefäße zu Grunde zu legen. Enthält das Tarabuch oder das 
Abmeldungspapier einen entgegenstehenden Vermerk, oder hegen sie Bedenken gegen die Anwendung des 
angeschriebenen Eigengewichtes, so ist gemäß §. 3 der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im 
Branntwein zu verfahren. 
h. Bei der Aufstellung der Bestandsanmeldung für die Lagerbestandsaufnahme sind bezüglich 
derjenigen Gefäße, deren Eigengewicht in dem Tarabuche festgehalten wird, vom Lagerbesitzer die Angaben 
aus den ihm ausgehändigten Duplikaten der Anmeldungspapiere zu Grunde zu legen, soweit nicht etwa 
eine den Inhalt der Gefäße verändernde Umfüllung u. s. w. stattgefunden hat. Die betreffenden Gefäße 
sind außerdem getrennt von allen übrigen Gefäßen nachzuweisen und einzeln nach der Zeitfolge ihrer Ein- 
lagerung unter Angabe der Nummer des Tarabuches aufzuführen. Die Duplikate der Anmeldungspapiere 
sind der Bestandsanmeldung beizufügen und nach der Bestandsaufnahme dem Lagerbesitzer zurückzugeben. 
Die Bestandsanmeldung ist — thunlichst von einem mit der Führung des Privatlagerregisters 
nicht beauftragten Beamten — mit den eingereichten Duplikaten und dem Tarabuche zu vergleichen und 
die Uebereinstimmung oder die Berichtigung zu bescheinigen. Dabei sind die Bedenken anzugeben, die etwa 
nach Vermerken im Tarabuche gegen die Richtigkeit des Eigengewichtes einzelner Gefäße u. s. w. obwalten. 
Bei der Bestandsaufnahme kann die Ermittelung des Alkoholgehalts auf diejenigen Gefäße 
beschränkt werden, bezüglich deren festgestellt ist oder Grund zu der Annahme vorliegt, daß die in der 
Bestandsanmeldung angegebenen Alkoholmengen nicht der Wirklichkeit entsprechen; im Uebrigen kann die 
Anmeldung des Lagerbesitzers zu Grunde gelegt und die Aufnahme mittelst Zählung der Gefäße und 
Prüfung ihrer Bezeichnung bewirkt werden. 
3. Das Hauptamt kann anordnen, daß auch in solchen Branntwein-Privatlagern, in welchen 
nur zeitweise Branntwein lagert, die Feststellung des entstandenen Schwundes nur einmal im Jahre erfolgt. 
 
	        

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