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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

§. 29. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
(§. 35 Abs. 1.)  Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auch 
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er- 
forderlich ist. 
[Verträge werden Namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern voll- 
zogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach außen. 
Gerichtliche Zustellungen an den Vorstand können jedem Mitglied desselben gemacht werden].(¹) Die Legiti- 
§. 35 Abs. 2.) mation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der 
Aufsichtsbehörde bewirkt. 
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut 
ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. 
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß den 
Vorstand binnen 10 Tagen berufen, wenn [drei] Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch 
Zirkular. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende Entschuldigung aus der Vor- 
standssitzung wegbleibt, oder zu spät erscheint, in eine Ordnungsstrafe bis zu (3) Mark nehmen. Der Vor- 
stand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 3 Beisitzer anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokolliren. 
Jedem Vorstandemitgliede steht das Recht zu, sich durch Krankenbesuche von dem Gesundheits- 
zustand der als krank gemeldeten Personen zu überzeugen. Auch kann der Vorstand besondere Kranken- 
kontrolöre bestellen. 
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. 
(§. 41 Abs. 1.) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder 
ihren Mündeln. 
§. 30. 
Zusammensetzung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung besteht: (¹) 
(§64.  Ziff. 6.) (A) [aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
sind, mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des §. 3 Ziffer 2 angehören, sowie 
aus einem (2, 3 2c.] Vertreter[n] der Firma. 
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Der Vertreter der Firma führt (Die Vertreter 
der Firma führen zusammen] für je zwei in der Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm- 
berechtigte Mitglieder der Generalversammlung eine Stimme.] 
oder 
(B) [aus Vertretetern der Kassenmitglieder und der Firma. 
Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassenmitglieder in folgende Abtheilungen (³) eingetheilt: 
1. 
2. 
3. 
2c. 
  
Zu §. 29. 
1. Diese Bestimmungen sind nach §. 35 des Gesetzes zulässig und empfehlen sich namentlich für umfangreichere Kassen 
zur Erleichterung der Geschäftsführung.  
Zu §. 30.  
1. Je nachdem die Generalversammlung neben den Vertretern des Arbeitgebers aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Mitgliedern oder aus Vertretern derselben bestehen soll, ist die Fassung unter A oder B zu wählen. 
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 500 oder mehr Mitglieder zählt. Abgesehen 
von anderen Verhältnissen, welche auch bei geringerer Mitgliederzahl die Bildung der Generalversammlung aus Vertretern rathsam 
erscheinen lassen kann, empfiehlt sich dieselbe jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung der Kassenmitglieder auf 
500 oder darüber vorliegt, damit eine für diesen Fall erforderliche Abänderung des Kassenstatuts vermieden wird. 
2. Die Beschränkung der Generalversammlung auf männliche Kassenmitglieder ist unzulässig. 
3. Die Bildung von Abtheilungen ist nicht erforderlich, wird sich aber für Kassen von größerem Umfange schon zur
	        

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