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Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.
  • 27. Abschnitt. Bedeutung und Aufgaben der Parlamente. Parteibildung. Yon Dr. Wilhelm von Blume, o. Professor der Rechte an der Universität Tübingen.
  • 28. Abschnitt.
  • 29. Abschnitt.
  • 30.Abschnitt.
  • a) Wahlrecht. Von Dr. Hermann Rehm, o. Professor der Rechte an der Universität Strassburg.
  • I. Arten des Wahlrechts.
  • II. Natur des Wahlrechts.
  • III. Zweck des Wahlrechts.
  • IV. Die Verschiedenheit des Wahlrechts.
  • V. Das theoretisch beste Wahlrecht.
  • VI. Frauenstimmrecht.
  • VII. Allgemeines und beschränktes Wahlrecht.
  • VIII. Gleiches und ungleiches Wahlrecht.
  • IX. Wahlrechtssysteme.
  • X. Deutsches Reich.
  • XI. Preussen.
  • XII. Mittelstaaten.
  • XIll. Hamburg.
  • b) Wahlverfahren. Von Dr. Hermann Rehm, o. Professor der Rechte an der Universität Strassburg.

Full text

30. Abschnitt. 
a) Wahlrecht. 
Von 
Dr. Hermann Rehm, 
o. Professor der Rechte an der Universität Strassburg. 
Literatur: 
Rehm, Deutschlands politische Parteien. Ein Grundriss der Parteienlehre und der Wahlsysteme 1912. 
— Curti, Das Wahlrecht, Geschichte und Kritik 1908. — Gg. Meyer, Das parlamentarische Wahlrecht 1901. — 
O. Poensgen, Das Wahlrecht 1909 (mit Literaturangaben.) — v. Below, Das parlamentarische Wahlrecht 
in Deutschland 1909. — Jellinek, Ausgewählte Schriften und Reden Bd. 2 (1911) S. 196 ff.: Das Wahl- 
recht, — Tecklenburg, Entwicklung des Wahlrechts in Frankreich seit 1789, 1911. — Über Wahlreformen 
berichten jeweils die Zeitschrift für Politik und das Jahrbuch des öffentlichen Rechts. Das geltende Wahl- 
recht jedes Staates schildert die „Bibliothek des öffentlichen Rechts“. 
I. Arten des Wahlrechts. Das staatliche Wahlrecht hat zum Gegensatze das 
kirchliche und das private Wahlrecht, welch letzteres in den Vereinen, Gesellschaften und 
Versamnlungen des bürgerlichen Lebens betätigt wird. Das staatliche Wahlrecht ist ein admini- 
stratives oder ein politisches. Das Verwaltungswahlrecht umfasst die Wahlen zu den 
öffentlichen Verwaltungskörpern, seien diese Staatsorgane oder Organisationen mit selb- 
ständigem Wirkungskreise. Seine Hauptgruppen bilden das Gemeindewahlrecht und das 
sog. soziale Wahlrecht (Kaufmannsgerichte, Organe der Arbeiterversicherung u. s. w.). 
Das politische oder parlamentarische Wahlrecht ist das Recht, durch Stimmabgabe bei 
der Zusammensetzung der gesetzgebenden Volksrepräsentation mitzuwirken. 
II. Natur des Wahlrechts. Seiner rechtlichen Natur nach ist das parlamentarische 
Wahlrecht individuelles Recht, nicht öffentliche Funktion (Wahlamt), Wenn der Wähler 
wählt, handelt er im eigenen Namen, als Bürger, nicht im Namen des Staates, als Staatsorgan. 
Als Staatsorgan stimmt der Abgeordnete. 
Würde der Wähler juristisch im Namen des Staates tätig sein, so wäre zu erwarten, 
dass allgemein Wahlpflicht gälte und ein Verzicht auf Teilnahme an der Wahl verboten 
wäre, denn bei der Wahl handelte es sich dann um eine von vielen zu vollziehende Staats- 
tätigkeit und daher läge nahe, dass ihr Vollzug durch Wahlzwang sichergestellt würde. 
Die Staatslehre und die Parteidoktrin der parlamentarisch regierten Staaten vertritt 
mit grosser Einmütigkeit die Anschauung, das Wahlrecht sei in Wahrheit Wahlamt. Es 
geschieht dies aus zwei Gründen. Der eine ist juristisch. Nur so lässt sich die Rechts- 
notwendigkeit des allgemeinen Wahlrechts, das dem Bestande der demokratischen Regierungs- 
form sehr gefährlich werden kann, mit Erfolg verneinen. Denn ist das Wahlrecht Unter- 
tanentätigkeit, dann folgt aus dem Prinzipe der Gleichberechtigung aller Untertanen, in 
dem die Erklärung der Menschenrechte sogar ein angeborenes Recht erblickt, mit logischem 
Zwange ein Wahlrecht aller ehrbaren erwachsenen Staatsangehörigen, demgemäss z. B. auch 
Frauenwahlrecht. Der zweite Grund ist politisch. Volkssouveränität bedeutet politisch: 
jeder Volksgenosse ist Mitbesitzer, Teilhaber der obersten Staatsgewalt. Diese Bedeutung 
kann nicht mit Hinweis auf die gesetzliche Unteilbarkeit der Souveränität abgelehnt werden. 
Denn dieser Satz bedeutet nur: das Volk kann die Souveränität nicht mit jemand teilen, 
der nicht zu ihm gehört. Es liessen sich also nur Opportunitätsgründe anführen, das 
praktische Bedürfnis, die mit dem allgemeinen Wahlrechte verbundenen Gefahren verböten, 
die Konsequenz des allgemeinen Wahlrechts aus dem Volkssouveränitätsbegriffe zu ziehen.
	        

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