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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Advertising

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 112. Die Kriegsleistungen. 287 
sen ist, und über das dabei zu beobachtende Verfahren enthält das 
Kriegsleistungsgesetz für die meisten Arten von Leistungen spezielle 
Vorschriften. Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Bundesrat die 
Behörden zu. bestimmen, denen die Festsetzung obliegt, und das von 
ihnen zu beobachtende Verfahren, insbesondere den etwa einzuhalten- 
den Instanzenzug, anzuordnen'). In allen Fällen, in denen das Ge- 
setz nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Festsetzung der Vergütung 
auf Grund der Schätzung von Sachverständigen, bei deren Auswahl 
die Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken 
haben’). Zum Schätzungstermin sind die Beteiligten vorzuladen und 
sind befugt, Einwendungen gegen das Resultat der Ermittlungen zu 
erheben. Die Kosten des Feststellungsverfahrens, soweit sie nicht durch 
eine Verschuldung des Forderungsberechtigten entstanden sind, fallen 
dem Reiche zur Last). 
Abgesehen von dieser regelmäßigen, im Kriegsleistungsgesetz selbst 
normierten Vergütung ist eine nachträgliche Schadloshaltung derjeni- 
gen Bezirke, Gemeinden oder Personen vorbehalten, welche durch 
Kriegsleistungen außergewöhnlich belastet werden, wofern nach dem 
Gesetz für die Leistung gar keine oder keine hinreichende Entschädi- 
gung gewährt wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg 
verursachten Beschädigung an beweglichem und unbeweglichem Eigen- 
tum (sogenannten Kriegsschäden). Umfang und Höhe der zu 
gewährenden Entschädigung, sowie das Verfahren bei Feststellung der- 
selben sind aber jedesmal durch Spezialgesetz des Reiches zu bestim- 
men‘). Solange ein solches Spezialgesetz nicht erlassen ist, kann der 
Entschädigungsanspruch gegen das Reich rechtlich nicht durchgeführt 
werden’). 
5. Die Kriegsleistungen werden in dem Gesetz eingeteilt in Ver- 
pflichtungen der Gemeinden und Lieferungsverbände, der Eisenbahn- 
verwaltungen und der Besitzer von Schiffsfahrzeugen und von Pferden. 
Rücksichtlich der letzteren drei Klassen unterliegt das Subjekt der Ver- 
1) Kriegsleistungsgesetz $ 33, Abs. 1 u. 6. Durch die Ausführungsverordnung 
vom 1. April 1876, Art. 16, sind diese Anordnungen ergangen; sie stimmen im wesent- 
lichen überein mit den Vorschriften der Ausführungsverordnung zum Naturalleistungs- 
gesetz, denen sie zum Vorbild gedient haben. 
2) Die Sachverständigen werden vom Kommissar der Landesregierung berufen, 
müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache nicht interessiert sein. 
3) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Abs. 2—5. Ausführungsverordnung Art. 16. 
4) Kriegsleistungsgesetz $ 35. 
5) Beispiele solcher Gesetze sind die nach dem französischen Kriege erlassenen 
Gesetze vom 14. Juni 1871, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegs- 
leistungen, und betreffend die Entschädigung der deutschen Reederei (Reichsgesetzbl. 
1871, S. 247 u. 249), sowie das Gesetz vom 23. Februar 1875 wegen nachträglicher 
Vergütung für Kriegsleistungen der Gemeinden (Reichsgesetzbl. 1874, S.17). Zu dem 
letzterwähnten Gesetze hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen am 29. März 
1874 beschlossen, welche im Zentralblatt des Deutschen Reiches 1874, S. 131 ff. be- 
kannt gemacht worden sind.
	        

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