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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll-und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Zoll-und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902.
  • Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902.
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 104 
Zu § 3 des Gesetzes. 
82. 
Zur Herstellung von Süßstoff wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Saccharin- 
fabrik, Aktiengesellschaft, vorm. Fahlberg, List & Co. in Salbke-Westerhüsen ermächtigt. 
Als Süßstoff im Sinne dieser und der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch diejenigen 
süßstoffhaltigen Zubereitungen, welche nicht unmittelbar zum Genusse bestimmt sind, sondern nur als 
Mittel zur Süßung von Nahrungs= und Genußmitteln dienen. » ’ 
Der Geschäftsbetrieb der Fabrik (Abs. 1) steht unter amtlicher Uberwachung, auch unterliegen 
sämtliche Geschäftsbücher, die über den Bezug und die Verwendung der Rohstoffe, die Herstellung 
und Verwertung der Zwischenerzeugnisse und Rückstände und die Fertigstellung, den Verbleib und den 
Verkaufspreis des Süßstoffs in seinen verschiedenen Formen Aufschluß geben, der Prüfung durch die 
Oberbeamten der Steuerverwaltung. Diese Beamten sind auch befugt, sich die Bestände an Rohstoffen, 
Zwischenerzeugnissen und fertigen Süßstoffen vorzeigen zu lassen und sie nötigenfalls aufzunehmen. Die 
näheren Anordnungen hinsichtlich der Uberwachung der Fabrik trifft die Steuerdirektivbehörde. 
3. 4 
Fertiger Süßstoff darf nur in bestimmten, von der Steuerbehörde zu genehmigenden und nach 
deren Anordnung gegen Diebstahl usw. zu sichernden Räumen aufbewahrt werden. 
Uber den Zu= und Abgang von Süßstoff in den genehmigten Aufbewahrungsräumen und den 
Verbleib der abgeschriebenen Mengen hat der Leiter der Fabrik für jedes Kalenderjahr ein Lagerbuch 
nach einem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster zu führen. Die Eintragungen haben 
sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von Süßstoff zu erfolgen. 
Am Schlusse jedes Jahres ist das Lagerbuch abzuschließen und mit den zugehörigen Belegen 
(Bestellzetteln) der Bezirkssteuerstelle einzureichen, nachdem die Ubertragung des verbliebenen Bestandes 
in das neue Lagerbuch erfolgt ist. 
8 4. 
Bei dem Verkaufe des Süßstoffs seitens der Fabrik an inländische Abnehmer darf der Preis 
von 30 Mark für ein Kilogramm raffiniertes Saccharin nicht überschritten werden. Der Reichskanzler 
wird ermächtigt, die Höchstpreise für die einzelnen in der Fabrik hergestellten Süßstoffarten unter Zu- 
grundelegung des vorgenannten Einheitspreises festzusetzen. 
85. 
Die Ausfuhr von Süßstoff in das Ausland ist der Fabrik gestattet. 
Der auszuführende Süßstoff ist in der Fabrik amtlich abzufertigen und bis zum Ausgang über 
die Zollgrenze unter Begleitscheinaufsicht und amtlichen Verschluß zu stellen. 
Bei der Abfertigung des Süßstoffs sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und 
Rücksendung der Begleitscheine finden die über das Begleitscheinwesen im Zollverkehr erlassenen Be— 
stimmungen entsprechende Anwendung. » 
Bei Versendungen nach dem Auslande mit der Post kann mit Genehmigung der Direktiv— 
behörde von der Ausfertigung von Begleitscheinen und der Verschlußanlage abgesehen werden, sofern 
der abgefertigte Süßstoff bis zur Übernahme der Sendungen durch die Post unter Steueraufsicht 
bleibt und durch Vereinbarung mit der Ortspostbehörde verhindert wird, daß der Absender ohne Zu— 
stimmung der Steuerbehörde die aufgegebenen Sendungen zurücknimmt oder ihren Bestimmungsort ändert. 
Für die Versendung von Süßstoff im Verkehre mit den dem Zollgebiet angeschlossenen fremden 
Staaten und Gebietsteilen kann der Reichskanzler besondere Bestimmungen treffen. 
Zu 8A des Gesetzes. 
8 6. 
Im Inlande darf die Fabrik Süßstoff nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins (58 7) 
und nur gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) abgeben. 
Auf der Rückseite des dem Besteller zurückzugebenden Bezugsscheins hat die Fabrikleitung den 
Tag der Lieferung sowie die Art und die Menge des gelieferten Süßstoffs einzutragen und diese Ein- 
 
	        

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