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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Entwürfe zu Statuten 1. für eine Ortskrankenkasse, 2. für eine Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
[1.] Änderungen zum Entwurfe des Statuts einer Ortskrankenkasse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • 1. Versicherungswesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Entwürfe zu Statuten 1. für eine Ortskrankenkasse, 2. für eine Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse
  • [1.] Änderungen zum Entwurfe des Statuts einer Ortskrankenkasse.
  • [2.] Änderungen zum Entwurfe des Statuts einer Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse.
  • 2. Konsulatwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Bankwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 258 — 
Zusatzbeiträge erlischt, abgesehen von der Haftung für Rückstände, mit dem Zeitpunkt, an welchem nach 
8 21 Abs. 4 der Anspruch auf Gewährung der vorbezeichneten Unterstützungen aufhört.] ([Die Zusatz- 
beiträge sind auch während der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und während einer durch 
Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau, nicht aber während einer zur 
Unterstützung berechtigenden Erwerbsunfähigkeit des Versicherten selbst fortzuentrichten.) 
Zu § 37. 
Vgl. § 22 Abs. 2, S 52b nud §9 5 4 a des Gesetzes. Die Zusatzbeiträge sind für alle, welche Familienunterstützung 
in Anspruch nehmen, nach gleichen Grundsätzen festzusetzen. 
A. Kassenvorstand. 
Zusammensetzung und Wahl. 
40. (0#0 
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 19, 12 2c.)G Mitgliedern. 
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vgl. § 51) in der Weise, daß in 
getrennter Wahlversammlung 4 (6, 8 Mitglieder von den in der Generalversammlung stimmberechtigten 
Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte% und 2 (3, 4] von den der Generalversammlung angehörenden 
Arbeitgebern gewählt werden. - 
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes 
nur gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits sein Jahr lang] angehören.]G 
Die Wahl ist geheim é) und wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang (! in der Weise vor- 
genommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mitglieder 
zu wählen sind. · . 
Gewähltsinddiejenigen,aufwelchediemeistenStimmengefallensind.(8)Stimmen,welche 
auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, welches von 
dem die Wahl Leitenden gezogen wird. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen an— 
gehörenden, für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes G unter 
Mitwirkung zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste Mal 
und in Fällen, wo ein Vorstand nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitglieds ein 
Beaustragter der Aufsichtsbehörde. 
ber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Bei- 
sitzern zu unterzeichnen ist. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der 
Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung 
einer Vormundschaft gleich. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, 
kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahl- 
periode das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
Zu § 40. 
(1) Für die Dildung des Vorstandes ist folgendes zu beachten: " " 
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältnisse der 
von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ein Drittel der 
Stimmen ausmachen darf; - « 
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein, und zwar in geheimer Wahl und so, 
daß Kassenmitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen; 
e) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber 
können auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber) 
zu ihren Vertretern wählen; 
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. # 
() Solange der Kasse nur Mitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln 
leisten, ist den Arbeitgebern ein Drittel der Stimmen im Vorstand einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, 
da Mitglieder, welche auf Grund der §§ 5 und 9 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Errichtung der Kasse 
nach und nach entstehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei teilbare
	        

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