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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Copyright

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Volume count:
31
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

Bestandsüber- 
sichten. 
x 3. 
Zuckersteuerstellen. 
Aufnahme von 
Zucker in die 
Fabrik. 
4. 
er 
ger 5. 
* 
— 290 — 
Die Gewichtsermittelung des in Rohzuckerfabriken gewonnenen Rohzuckers ist im Anschluß 
an die Ausschleuderung, spätestens bei der Einbringung in die zur Lagerung des Zuckers auf 
längere oder ungewisse Zeit bestimmten Räume, diejenige des sonstigen Zuckers nach seiner Fertig- 
stellung vorzunehmen. 
– 31. . 
Die Anzeige über Art und Zeit der Ermittelungen ist, bevor der Betrieb der Zuckerfabrik 
erstmals eröffnet wird, der Zuckersteuerstelle schriftlich einzureichen. Im Falle einer Anderung 
ist die Anzeige vorher zu ergänzen oder zu erneuern. „ 
8 32. 
Eine Nachweisung des am 31. August vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen ist 
nach Muster 3 aufzustellen und bis zum 6. September jedes Jahres der Zuckersteuerstelle in 
doppelter Ausfertigung zuzustellen. 
833. 
Von den Betriebs= und Bestandsübersichten (§§ 27 und 32) wird eine Ausfertigung zu 
statistischen Zwecken (Anlage H) verwendet, während die andere bei der Zuckersteuerstelle auf- 
zubewahren ist. » 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben die Ubersichten und die ihnen zugrunde 
liegenden Anschreibungen zu prüfen und nach Befinden ihre Berichtigung zu veranlassen. Zu 
diesem Zwecke ist von der Befugnis zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen, wenn es 
sich um Zweifel von Bedeutung handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit 
dem Fabrikinhaber nicht erreicht wird. 
Zu § 30 Abs. 1 und §§ 36 bis 39 des Gesetzes. 
8 34. 
Die Abfertigungen in den Zuckerfabriken erfolgen durch die seitens der obersten Landes— 
finanzbehörde hierfür bestimmte Amtsstelle, welche die Bezeichnung „Zuckersteuerstelle“ führt. Die 
Abfertigungen sind in der Regel durch zwei Beamte zu bewirken. 
Die Zuckersteuerstellen haben die Befugnis zu allen Abfertigungen von Zucker, soweit nicht 
zufolge der Bestimmungen über die Abfertigung von Zuckerabläufen oder nach Anordnung der 
obersten Landesfinanzbehörde eine Beschränkung eintritt. 
Die Abfertigungen sollen in der Regel nur an Werktagen stattfinden; für Sonn= und 
Festtage können sie außerhalb der Zeit des Gottesdienstes nach Maßgabe des Bedürfnisses ge- 
stattet werden. Die regelmäßigen Abfertigungstage und -stunden sind für jede Fabrik dem Be- 
dürfnis entsprechend von dem Hauptamte festzusetzen; auch können von diesem Ausnahmen be- 
willigt werden. 
  
35. 
Soll Zucker in die Fabrik aufgenommen werden, so ist der Zuckersteuerstelle eine An- 
meldung nach Muster 4 zu übergeben. Befindet sich der einzuführende Zucker im gebundenen 
Verkehre, so ist die Aufnahme in die Fabrik in dem dann als Anmeldung dienenden Abfertigungs- 
papiere zu beantragen. 
Die Aufnahme in die Fabrik ist auf der Anmeldung amtlich zu bescheinigen. 
Der eingebrachte Zucker wird in das nach Muster 5 zu führende Anmeldungsbuch ein- 
getragen. Die Anschreibung im Anmeldungsbuch erfolgt mit dem voramtlich ermittelten oder im 
Begleitpapier überwiesenen Reingewichte, sofern nicht bei der Aufnahme des Zuckers ein Minder- 
gewicht festgestellt worden ist. In diesem Falle ist das geringere Gewicht zur Anschreibung zu 
bringen. Am Schlusse des Vierteljahrs bescheinigt der Oberkontrolleur die Richtigkeit des An- 
meldungsbuchs, soweit es durch Anmeldungen nicht belegt ist. 
Ist der Zucker unter unverletztem amtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung ein- 
getroffen, so kann eine amtliche Revision unterbleiben, soweit solche nicht zur vorschriftsmäßigen 
Erledigung des Begleitpapiers geboten ist oder bezüglich der Richtigkeit der Anmeldung Bedenken 
bestehen. ,
	        

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