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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

d) Entnahme 
von Zucker- 
proben. 
— 296 — 
Falls unterwegs ein oder mehrere Wagen zurückbleiben müssen, ist von der Eisenbahn- 
Güterabfertigungsstelle eine beglaubigte Abschrift von dem Begleitscheine zu fertigen und auf der 
Urschrift, sowie auf der Abschrift mit roter Tinte ein Vermerk über die zurückgebliebenen Wagen 
zu machen, welchem etwa folgende Fassung zu geben ist: · 
,,EisenbahnwagenM..... laufunfähig und behufs Umladung in Station N. zurück- 
geblieben, zweiter Schlüssel zurückbehalten. 
(Tag der Abgabe des Vermerkes, Stempel und Unterschrift der Eisenbahn-Güter- 
abfertigungsstelle.)“ 
Die übrigen Wagen können sodann mit der Urschrift des Begleitscheins weitergesandt und 
am Bestimmungsort alsbald nach dem Eintreffen abgefertigt werden. 
Reicht die Aufenthaltszeit des Zuges für das im Abs. 2 gedachte Verfahren nicht aus, so 
ist die den weitergehenden Teil der Sendung begleitende Eisenbahn-Frachtkarte mit einem er- 
läuternden Vermerke zu versehen, der Begleitschein aber, sobald der Vorschrift im Abs. 2 genügt 
ist, der Güterabfertigungsstelle des Empfangsamts zu übersenden. 
Eine Anzeige von der Trennung der Wagen an das nächste Zoll= oder Steueramt ist nur 
erforderlich, wenn eine Verlängerung der Gestellungsfrist oder eine Umladung notwendig ist. 
Das benachrichtigte Amt hat nach §5 28 des Begleitschein-Regulativs zu verfahren und das Ge- 
schehene in der Begleitscheinabschrift zu bemerken. 
Eine Anderung der Bestimmung für die zurückgebliebenen Wagen ist ausgeschlossen. 
. Beim Empfangsamt ist die Abfertigung auf Grund der der Urschrift als Beleg beizufügenden 
Begleitscheinabschrift zu bewirken und demnächst der Begleitschein vorschriftsmäßig zu erledigen. 
867. 
Sollen Zuckererzeugnisse aus der Fabrik in eine zum Bezirke derselben Steuerstelle ge- 
hörige Niederlage oder andere Fabrik übergeführt werden oder ist bei der Versendung in das 
Ausland die Abfertigungsstelle zugleich das Ausgangsamt, so unterbleibt die Ausfertigung eines 
Begleitscheins I und genügt die Abgabe von Anmeldungen nach Muster 4. Im ersten Falle ist 
die Abgabe von drei Ausfertigungen der Anmeldung, im zweiten von zwei, im letzten Falle von 
nur einer erforderlich. 
Sofern die Uberführung oder die Ausfuhr nicht unter den Augen der Abfertigungs- 
beamten stattfindet, hat in den beiden ersten Fällen in der Regel, im dritten Falle stets Be- 
gleitung durch Beamte einzutreten. Kann diese in den beiden ersten Fällen nicht gewährt werden, 
so muß der Anmelder auf der Anmeldung eine Annahmeerklärung nach Maßgabe des Vordrucks 
auf den Zuckerbegleitscheinen I abgeben. 
Die mit der Bescheinigung über den Ausgang oder die Aufnahme in die Niederlage oder 
Fabrik versehene Ausfertigung dient als Buchbeleg für die überführende Fabrik. Im Falle der 
Aufnahme in eine andere Fabrik wird die zweite Ausfertigung Anmeldungsbeleg zu dem An- 
meldungsbuche dieser Fabrik. Bei der Aufnahme in eine Niederlage dienen zwei Ausfertigungen 
als Niederlageanmeldungen und wird die eine als Beleg zum Lagerbuche verwendet, die andere 
nach darin bescheinigter Niederlegung dem Niederleger zugestellt. Verzichtet der Niederleger auf 
die Zustellung, so kann von der Einreichung der dritten Ausfertigung und wenn es sich um 
Aufnahme des Zuckers in ein derselben Fabrik bewilligtes und der gleichen Zuckersteuerstelle 
unterstehendes Privatlager handelt, auch der zweiten Ausfertigung abgesehen werden. 
8 68. 
Jede Entnahme von Zuckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der vor- 
herigen schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Zuckersteuerstelle. In dringlichen Fällen 
kann die Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muß aber alsdann eine schrift- 
liche sein; der Beamte hat die Abfertigung vorzunehmen und die Anmeldung demnächst der 
Steuerstelle zu übergeben. · 
Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs anzu— 
ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn, auch bei gleich— 
zeitiger Entnahme mehrerer Proben, deren Gewicht im einzelnen nicht mehr als 200 g# beträgt. 
Größere Proben werden nach amtlicher Feststellung des Gewichts angeschrieben und am Schlusse
	        

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