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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Volume count:
31
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 2. Anleitung zur chemischen Untersuchung von Kakaowaren.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Anlage 1. Anmeldung von Kakaowaren aus der Fabrik des ... zur unmittelbaren Ausfuhr nach / unmittelbaren Niederlegung / Versendung mit Begleitschein I auf das ... amt zu ... mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung. (1)
  • Anlage 2. Anleitung zur chemischen Untersuchung von Kakaowaren. (2)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 439 — 
Bei der Berechnung der Jodzahl ist der für den blinden Versuch nötige Verbrauch in Abzug 
zu bringen. Man berechnet aus den Versuchsergebnissen, wie viel Gramm Jod von 100 g Kakaofett 
aufgenommen worden sind, und erhält so die Hüblsche Jodzahl des Kakaofetts. · 
Da sich bei der Bestimmung der Jodzahl die geringsten Versuchsfehler in besonders hohem 
Maße geltend machen, so ist peinlich genaues Arbeiten erforderlich. 
Zum Abmessen der Jod- und Thiosulfatlösungen sind genau eingeteilte Meßgefäße (Pipetten 
oder Büretten) und zwar für jede Lösung stets das gleiche Meßgerät zu verwenden. 
d. Bestimmung der Verseifungszahl (der RKöttstorferschen Zahl). 
Man wägt 1 bis 2 g Kakaofett in einem Kölbchen aus Jenaer Glas von 150 cem Raumgehalt 
ab, setzt 25 cem einer annähernd halbnormalen alkoholischen Kalilauge hinzu und verschließt das 
Kölbchen mit einem durchbohrten Korke, durch dessen Offnung ein 75 cm langes Kühlrohr aus Kali- 
glas führt. Man erhitzt die Mischung auf dem kochenden Wasserbade 15 Minuten lang zum schwachen 
Sieden. Um die Verseifung zu vervollständigen, ist der Kolbeninhalt durch öfteres Umschwenken, 
jedoch unter Vermeidung des Verspritzens an den Kühlrohrverschluß zu mischen. Das Ende der 
Verseifung ist daran zu erkennen, daß der Kolbeninhalt eine gleichmäßige, vollkommen klare Flüssigkeit 
darstellt, in der keine Fetttröpfchen mehr sichtbar sind. Man versetzt die vom Wasserbade genommene 
Lösung mit einigen Tropfen alkoholischer Phenolphtaleinlösung und titriert die noch heiße Seifenlösung 
sofort mit Halbnormalsalzsäure zurück. Das Ende der Umsetzung ist sehr scharf zu erkennen; die 
Flüssigkeit wird durch einen Uberschuß von Säure rein gelb gefärbt. 
Bei jeder Versuchsreihe sind mehrere blinde Versuche in gleicher Weise, d. h. unter 15 Minuten 
langer Erhitzung, aber ohne Anwendung von Fett, auszuführen, um den Wirkungswert der alkoholischen 
Kalilauge gegenüber der halbnormalen Salzsäure festzustellen. 
Aus den Versuchsergebnissen berechnet man, wieviel Milligramm Kaliumhydroxyd erforderlich 
sind, * 1 g des Kakaofetts zu verseifen. Dies ist die Verseifungszahl oder Köttstorfersche Zahl des 
akaofetts. 
e. Prüfung auf die Anwesenheit von Sesamöl. 
5 cem des geschmolzenenen Fettes werden mit 0/1 cem einer alkoholischen Furfurollösung 
(1 Raumteil farbloses Furfurol in 100 Raumteilen absolutem Alkohol) gelöst und mit 10 cem Salz- 
säure vom spezisischen Gewicht 1,119 mindestens ½ Minute lang kräftig geschüttelt. Wenn die am 
Boden sich abscheidende Salzsäure eine nicht alsbald verschwindende Rotfärbung zeigt, so ist die 
Gegenwart von Sesamöl nachgewiesen. 
f. Die Björklundsche Atherprobe. 
3 g Fett werden mit 6 g Ather in einem verschlossenen Reagensglase auf 18° erwärmt. Bei 
Gegenwart von Wachs ist die Flüssigkeit getrübt. Ist die Lösung klar, so stellt man das Röhrchen 
in Wasser von 0° und beobachtet die Zeit, nach welcher eine Trübung eintritt. Bei Gegenwart von 
Rindstalg tritt bereits vor zehn Minuten eine deutliche Trübung ein, während bei reinem Kakaofett 
erst nach 10 bis 15 Minuten eine Trübung zu beobachten ist. Beim Erwärmen auf 18 bis 20° ver- 
schwindet die Trübung wieder. 
g. Die Filsingersche Alkohol-Atherprobe. 
2 Fett werden in einem eingeteilten Röhrchen geschmolzen und mit 6 cem einer Mischung 
aus vier Teilen Ather und einem Teile Alkohol geschüttelt und bei Zimmerwärme beiseite gestellt. 
Reines Kakaofett liefert eine klarbleibende Lösung. 
5. Bestimmung der Stickstoffverbindungen. 
1 bis 2 g der Probe werden in einem etwa 600 cem fassenden Rundkolben von Kali= oder 
Jenaer Glase nach dem Verfahren von Kjeldahl so lange erhitzt, bis die Flüssigkeit auch in der Hitze 
farblos erscheint. Alsdann übersättigt man die Flüssigkeit nach dem Erkalten mit etwa 80 cem einer
	        

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