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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Volume count:
31
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Dienstanweisung, betreffend das Strafverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten als Seemannsämtern.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulatwesen.
  • Dienstanweisung, betreffend das Strafverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten als Seemannsämtern.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Militärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 608 — 
scheidung antragen. Der Antrag ist bei dem Konsul schriftlich oder zu Protokoll anzubringen; er kann 
am Schlusse der mündlichen Verhandlung gestellt werden und ist alsdann in das über die Verhand- 
lung geführte Protokoll aufzunehmen. In dem Falle des §. 124 Abs. 2 ist auch die Einlegung des 
Einspruchs bei dem Kapitän zulässig. 
2. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung steht nicht dem 
Konsul, sondern dem Gerichte zu. Der Konsul hat gemäß §. 15 der Verordnung des Bundesrats den 
Tag des Eingangs des Antrags auf dem Schriftstücke zu vermerken und sodann die Akten der Staats- 
anwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen Gericht unmittelbar vorzulegen oder, 
sofern er über dieses Gericht im Zweifel ist, dem Auswärtigen Amte zur weiteren Veranlassung zu 
übersenden. Die Zuständigkeit ist im §. 124 Abs. 3 der Seemannsordnung geregelt. 
)2 
Vollstrechung des Strafbescheids. 
1. Lautet der Strafbescheid des Konsuls auf Geldstrafe, so kann diese nach §. 125 Abf. 1 
der Seemannsordnung noch vor Ablauf der zehntägigen Einspruchsfrist und selbst dann vollstreckt 
werden, wenn von dem Angeschuldigten bereits auf gerichtliche Entscheidung angetragen ist. Dies wird 
im Auslande regelmäßig zu geschehen haben, da sonst die Vollstreckung erschwert oder erheblich ver- 
zögert werden könnte. 1 
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und die Einziehung barer Auslagen dürfen erst erfolgen, 
nachdem die zehntägige Frist abgelaufen ist, ohne daß der Angeschuldigte auf richterliche Entscheidung 
angetragen hat. 
2. Gemäß §. 125 Abs. 2 der Seemannsordnung sind die Strafbescheide des Konsuls inner- 
halb seines Amtsbezirkes soweit angängig von ihm selbst zu vollstrecken. Bei der Beitreibung der 
Geldstrafe hat der Kapitän den Anordnungen des Konsuls Folge zu leisten, ihm also insbesondere die 
rückständige Heuer, soweit dies zulässig ist, auszuzahlen; dabei sind indes die Vorschriften der §8. 811, 
850 der Zivilprozeßordnung zu beachten, wonach namentlich die unentbehrlichen Kleidungsstücke, Betten 
und Wäsche des Angeschuldigten und regelmäßig auch die noch nicht fälligen Heueransprüche der 
Pfändung nicht unterworfen sind. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wird der Konsul, sofern er 
nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt ist, in seinem Amtsbezirke nur dann bewirken können, 
wenn der Kapitän oder die Landesbehörden zu entsprechendem Beistande bereit sind. Die Vollstreckung 
der Strafbescheide durch den Konsul erfolgt nach §. 125 Abs. 2 gebührenfrei. 
3. Kann der Strafbescheid nicht in dem Amtsbezirke des Konsuls vollstreckt werden, so hat 
dieser die zuständige deutsche Behörde um die Vollstreckung zu ersuchen. Danach sind die Ersuchen zu 
richten im Ausland an die Kaiserlichen Konsulate in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter, soweit 
diese zur Vollstreckung in der Lage sind; im Reichsgebiet an die landesgesetzlich zur Vollstreckung der 
seemannsamtlichen Strafbescheide bestimmten Behörden, in den Schutzgebieten an den Gouverneur oder 
  
5. Landeshauptmann. Ein Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden in den Bundesseestaaten liegt bei. 
4. Die Geldstrafen fließen nach §. 132 der Seemannsordnung regelmäßig der Seemannskasse 
und in Ermangelung einer solchen der Ortsarmenkasse des inländischen Heimatshafens oder Register- 
hafens des Schiffes zu, dem der Täter zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angehörte. 
Die Uberweisung an diese Stellen wird zweckmäßig durch Vermittelung des Seemannsamts dieses 
Hafens zu erfolgen haben. Fehlt es an einem inländischen Heimatshafen oder Registerhafen, so ist 
der Betrag dem Reichskanzler zu überweisen. · 
8. 9. 
Schlußbestimmungen. 
1. Die auf das seemannsamtliche Strafverfahren sich beziehenden Schriftstücke sind mindestens 
fünf Jahre nach endgültiger Erledigung der Angelegenheit aufzubewahren. 
2. Der Konsul hat über sämtliche Untersuchungsfälle ein Verzeichnis nach dem angeschlossenen 
Formulare zu führen. Die laufenden Nummern dieses Verzeichnisses beginnen mit dem Anfang und 
schließen mit dem Ende jedes Kalenderjahrs. Die Eintragungen beginnen gleichzeitig mit der Ein- 
leitung des Verfahrens und werden nach Maßgabe des Fortganges der Verhandlungen dergestalt fort-
	        

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