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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Advertising

Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande der Zuckersteuerstellen.
  • 2. Konsulat-Wesen: Todesfall; - Exequatur-Ertheilung.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer regelmäßigen deutschen Postdampferverbindung mit Ostafrika
  • 4. Marine- und Schiffahrt: Statistische Uebersicht über die deutschen Fischerfahrzeuge, welche in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer Fischerei betreiben, nach dem Bestande am 1. Januar 1890.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 127 — 
Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Behörden auch die Untersuchungs- 
akten und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung ge- 
währt wird. 
Artikel 19. 
Auf jedem Dumpfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt. 
Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten eingefordert und zurückgelegt, sobald 
alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben. 
Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier 
den Reisenden auf Verlangen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden find von dem Kapitän 
sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter 
Abschrift und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachver- 
halt geprüst und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. 
In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch 
einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs 
und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist. 
Artikel 20. 
Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Kurshäfen oder unterwegs — den Zustand 
des Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter 
Zutrit zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen. 
Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung 
des Ueberfahrtsgeldes (Artikel 17); jedoch ist dem Kommissar stets eine besondere Kabine zuzuweisen. 
Artikel 21. 
Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im März 1891 in vollem Umfange aufgenommen 
werden und erstrecken sich auf einen Zeitraum von zehn hintereinander folgenden Jahren, vom Tage der 
ersten regelmäßigen Fahrt von Hamburg ab. Vorher sollen jedoch, und zwar im Juli 1890 beginnend, 
drei oder vier vorläufige Fahrten wenigstens auf der Hauptlinie in Zwischenräumen von höchstens 
je acht Wochen stattfinden. Im zehnten Vertragsjahre kommen von den letzten regelmäßigen Fahrten 
so viel Fahrten im Wegfall, als vorläufige Fahrten stattgefunden haben, unter entsprechender Kürzung 
der Gegenleistung. 
Die Vergütung für die vorläufigen Fahrten wird auf Grund der zurückgelegten Entfernungen 
nach dem Verhältniß der Jahresbeihülfe (Artikel 22) nach Beendigung jeder Fahrt gezahlt. 
Inwieweit für die vorläufigen Fahrten von den Bestimmungen der Artikel 1, 6 und 8 hin- 
sichtlich der Ausdehnung der Fahrt und der Beschaffenheit der Schiffe abgesehen werden kann, bestimmt 
der Reichskanzler. 
Artikel 22. 
Für die Erfüllung der in diesem Vertrage übernommen Verbindlichkeiten empfängt der Unter- 
nehmer vom Tage der Eröffnung der regelmäßigen Fahrten ab aus der Reichskasse eine Vergütung von 
jährlich 900 000 „Ax, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. 
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur 
Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise aus- 
gefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile auf 
der Hauptlinie der Betrag von 3),80 7, und auf den Küstenlinien der Betrag von 19%5 J4 von den 
nächstfälligen Monatsraten zur Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind 
die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilen-Anzahl maßgebend. 
Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 11 und 24 zu zahlenden 
Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 12 zu erstattenden Beför- 
derung skosten werden — unbeschadet der Bestimmung im Artikel 26 — von der zunächst fällig werdenden 
Subventionsrate einbehalten.
	        

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