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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 53.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verzeichnis der zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8a des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art zuständigen Amtsstellen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 37. Der Gemeingebrauch. 155 
bezahlen haben. Einen Hauptfall bilden die sogenannten Straßen- 
beiträge; vgl. unten $ 48,I. Aber eine eigentümliche Gestalt be- 
kommen die Beiträge durch die Aussicht auf den künftigen Gemein- 
gebrauch nicht. Sie können in gleicher Weise auch für öffentliche 
Sachen begründet werden, die keinen Gemeingebrauch zulassen, wie 
2. B. städtische Abzugskanäle, oder für Unternehmungen, die keine 
öffentlichen Sachen betreffen, z. B. Bachreinigung. 
Anders steht es mit den Gebühren auf den Gemein- 
gebrauch. Sie erhalten aus der Natur des Gemeingebrauchs 
eine wichtige rechtliche Bestimmtheit. 
Solche Gebühren haben sich von jeher mit Vorliebe gelegt auf 
die Art von Gemeingebrauch, die in der Ausübung des öffentlichen 
Verkehrs erscheint. Die einzelnen Verkehrshandlungen werden 
getroffen, und zwar\sucht die Finanzkunst sich diejenigen aus, die 
den besten Ertrag im Verhältnis zu den Erhebungskosten versprechen. 
Das Brückengeld trifft möglicherweise jede Art von Verkehr, Chaussee- 
geld und Pflastergeld nur den Wagenverkehr, Stromschiffahrts- 
abgabe, Kanalgebühr, Hafengeld nur größere Schiffe und Flöße. 
Die Sätze werden dann wieder abgestuft sein nach Schwere des 
Fuhrwerks, Größe des Schiffes, Art der Fortbewegungskraft oder 
Sogar, was aus dem Wesen der Gebühr schon herausfällt, nach dem 
Werte der Waren. In dieser Weise sind Gebühren auf den 
Gemeingebrauch in Gestalt des Verkehrs althergebracht; ihre 
Rechtsformen aber wechseln mit den Wandlungen der Grundlagen 
unseres Öffentlichen Rechts überhaupt. 
Im älteren Staatswesen sind diese Gebühren ausgebildet als 
Gegenstand eines besonderen landesherrlichen Hoheitsrechts. Die 
Wegezölle, Wasserzölle, Brückenzölle gehören zu den Regalien, 
und zwar zu den niederen Regalien, welche auch an Gemeinden 
und Einzelne übergehen können durch Vertrag oder unvordenk- 
lichen Besitz 8°, 
Gegenüber den verwickelten und teilweise gemeinschädlichen 
Sonderrechten, die sich daraus ergaben, hat der Polizeistaat dem 
planmäßigen Vorgehen der Verwaltung Raum geschafft ®. 
Th 
"" Klüber, Öff. R. $5 408 u. 409 (Wegeregal), 3 460 (Wasserregal). — In- 
dem das alles sich in Formen des Privatrechts bewegt, wird es ein guter Beleg 
für das, was wir die Zufälligkeiten der privatrechtlichen Ordnung nannten mit ihrer 
Rücksichtslosigkeit gegenüber dem öffentlichen Wohl. . 
°! Diese Entwicklung wird dargestellt für Preußen bei Roenne u.Simon. 
Verf. u. Verord. d. Preuß. St. VI,4 Abt. 2 (Wegepolizei) S. 481 #f.; für Baden bei 
Bär, Die Wasser- u. Straßenbauverwaltung in d. Großh. Baden S. 370 ff
	        

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