Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetze vom 3. Juni 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 1. Totenliste.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • §. 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • §. 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • §. 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • §. 131. - 4. Eröffnung des Landtags.
  • §. 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • §. 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen. und Mandaten.
  • §. 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • §. 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • §. 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • §. 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • §. 138. - 11. Gegenstände der ständischen Berathung.
  • §. 139. - 12. Von der Bschlußnahme. - A. Erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • §. 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • §. 145. - 14. Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • §. 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • §. 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • §. 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

29 
  
  
die bei Eröffnung elnes Landtages nicht beeldigt sind, leisten den Eid 
bei ihrem Eintritte in die Ständeversammlung vor dieser. 
133. 
6. Unzulässigkeit von - und Mandaten. 
Die Abgeordneten haben bei ihren Abstimmungen ganz allein 
ihrer, auf sorgfältige Prüfung der vorliegenden Gegenstände gegrün- 
deten, eigenen Ueberzeugung und ihrem Gewissen zu folgen, keines- 
wegs aber Instructionen von Andern anzunehmen und zu beachten. 
Sie können ihre ständischen Befugnisse nur bei persönlichem Erschei- 
nen in der Ständeversammlung ausüben. 
5. 134. 
7. Recht der freien Aeußerung. 
Die Mitglieder der Landschaft haben bei ihren Berathungen das 
Recht, ihre Meinung frei zu dußern, und können wegen Verletzungen 
der Geschäftsordnung, welche weder ein besonderes Verbrechen, noch 
eine persönliche Beleidigung enthalten, nur von der Ständeversamm- 
lung selbst zur Verantwortung gezogen werden. 
135. 
3. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung. 
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann während der Land- 
tagsversammlung verhaftet werden, als entweder im Wege des Wech- 
selverfahrens, oder wenn dasselbe auf frischer verbrecherischer That er- 
griffen wird, oder mit Zustimmung der Ständeversammlung. In den 
beiden ersten Fällen hat die verhaftende Behörde dem Staatsministe- 
rium, und dieses der Ständeversammlung sofort Anzeige von der Ver- 
haftung zu machen. 
S. 136. 
9. Von den Beamten der Ständeversammlung. 
Die Ständeversammlung wählt ihre Beamten aus ihrer Mitte, 
nämlich einen Präsidenten und einen Vicepräsidenten. 
Diese Wahl wird von dem an Jahren ältesten Mitgliede der 
Versammlung geleitet, und geschieht vermittelst verschlossener Zettel 
durch absolute Stimmenmehrheit, wobei nach den für die Wahl der 
Abgeordneten vorgeschriebenen Grundsätzen verfahren wird. 
Zu der Stelle des Präsidenten und Vicepräsidenten werden für 
jede Stelle drei Candidaten dem Landesfürsten präsentirt, von denen 
derselbe Einen bestätigt, der alsdann sein Amt sofort antritt. 
Das Amt des Präsidenten und Vicepräsidenten erlischt mit krer 
Eigenschaft als Abgeordnete. 
S. 137. 
10. Gehülfspersonal. 
Für die Schreiberei und Registratur werden von bem Praͤsiden-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.