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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
35
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bundesratsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Nachträge 1. zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882 und 2. zu den "Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899. Gleichzeitige Feststellung der weiter unten abgedruckten neuen Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Militärwesen.
  • Bundesratsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Nachträge 1. zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882 und 2. zu den "Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899. Gleichzeitige Feststellung der weiter unten abgedruckten neuen Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 317 — 
Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
  
E 1. 
(1.) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivil- 
versorgungsscheins. 
(2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der 8§ 15 
und 16') des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593) Anspruch darauf haben, nach 
Anlage A erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungsschein noch nachträglich auf Anlage 
Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle dpdopvo 
4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster ausgestellt. 
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf Grund 
des § 17“°*) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst ver- 
liehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins —- 
beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes. ** 
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die nach 
mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in militärisch organisierte 
Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar 
ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit 
eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein ist 
in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Anfage # 
Zivildienst des betreffenden Staates. 
(5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaft, 
in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unter- 
offiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, 
so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn sie entweder eine Aulage 
gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Ubertritt in die 
Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit 
von acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivil- 
dienst des betreffenden Staates. 
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in allen 
Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat. 
(I.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht 
der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung 
  
  
*) Die 9§8 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
15. 
Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum 
Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (§ 6) findet hierbei nicht statt. 
· §16. 
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienste nicht 
mehr verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivil- 
versorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
**) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann auf ihren Antrag neben 
der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig 
und brauchbar erscheinen. 
52
	        

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