Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Militärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
  • Inhalt.
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Beschaustelle N. N. Fleischbeschaubuch.
  • Anlage a. Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
  • F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 85* — 
Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter untersucht 
zu werden. 
Jedes der für die Durchschnittsprobe von 500 g entnommenen Fleischstückchen ist in Hälften 
zu zerlegen. Für die Untersuchung ist zunächst die eine Hälfte aller Fleischstückchen 1) möglichst fein zu 
zerkleinern und gut durchzumischen, die andere Hälfte dagegen für eine etwa notwendig werdende 
Nachprüfung unvermischt zu belassen. Von dieser Mischung werden die angegebenen Mengen für die 
Einzelprüfungen verwendet. 
Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen Vor- 
schriften sinngemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes hat derjenigen 
des Fleisches voranzugehen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 8 der feinzerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Mischung von 
50 cem Wasser und 0,, cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 zu einem gleichmäßigen Brei gut 
durchmischt. Nach halbstündigem Stehen wird das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas, unter zeit- 
weiligem Umrühren, ½ Stunde in einem siedenden Wasserbad erhitzt. Alsdann wird der noch warme 
Inhalt des Becherglases auf ein Gazetuch gebracht, der Fleischrückstand abgepreßt und die erhaltene 
Flüssigkeit durch ein angefeuchtetes Filter gegossen. Das Filtrat wird nach Zusatz von Phenolphtalein 
mit 1½/10 Normal-Natronlauge schwach alkalisch gemacht und bis auf 25 cem eingedampft. 5 cem von 
dieser Flüssigkeit werden mit 0,, cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 angesäuert, filtriert und 
auf Borsäure mit Kurkuminpapier 2) geprüft. Dies geschieht in der Weise, daß ein etwa 8 cm langer und 
1 cm breiter Streifen geglättetes Kurkuminpapier bis zur halben Länge mit der angesäuerten Flüssigkeit 
durchfeuchtet und auf einem Uhrglase von etwa 10 cm Durchmesser bei 60 bis 70° getrocknet wird. 
Zeigt das mit der sauren Flüssigkeit befeuchtete Kurkuminpapier nach dem Trocknen keine sichtbare 
Veränderung der ursprünglichen gelben Farbe, dann enthält das Fleisch keine Borsäure. Ist dagegen 
eine rötliche oder orangerote Färbung entstanden, dann betupft man das in der Farbe veränderte 
Papier mit einer 2 prozentigen Lösung von wasserfreiem Natriumkarbonat. Entsteht hierdurch 
ein rotbrauner Fleck, der sich in seiner Farbe nicht von dem rotbraunen Fleck unterscheidet, der durch 
die Natriumkarbonatlösung auf reinem Kurkuminpapier erzeugt wird, oder eine rotviolette Färbung, 
so enthält das Fleisch ebenfalls keine Borsäure. Entsteht dagegen durch die Natriumkarbonatlösung 
ein blauer Fleck, dann ist die Gegenwart der Borsäure nachgewiesen. Bei blauvioletten Färbungen 
und in Zweifelsfällen ist der Ausfall der Flammenreaktion ausschlaggebend. 
Die Flammenreaktion ist in folgender Weise auszuführen: 5 cem der rückständigen alkalischen 
Flüssigkeit werden in einer Platinschale zur Trockne verdampft und verascht. Zur Herstellung der 
Asche wird die verkohlte Substanz mit etwa 20 cem heißem Wasser ausgelaugt. Nachdem die Kohle 
bei kleiner Flamme vollständig verascht worden ist, fügt man die ausgelaugte Flüssigkeit hinzu und 
bringt sie zunächst auf dem Wasserbad, alsdann bei etwa 120° C. zur Trockne. Die so erhaltene 
lockere Asche wird mit einem erkalteten Gemisch von 5 cem Methylalkohol und 0,5 cem konzentrierter 
Schwefelsäure sorgfältig zerrieben und unter Benutzung weiterer 5 cem Methylalkohol in einen Erlen- 
meyerkolben von 100 cem Inhalt gebracht. Man läßt den verschlossenen Kolben unter mehrmaligem 
Umschütteln ½ Stunde lang stehen; alsdann wird der Methylalkohol aus einem Wasserbade von 80 bis 85% 
vollständig abdestilliert. Das Destillat wird in ein Gläschen von 40 cem Inhalt und etwa 6 cm Höhe 
gebracht, welches mit einem zweimal durchbohrten Stopfen verschlossen wird, durch den 2 Glasröhren 
!) Druckfehlerberichtigung: In der Bekanntmachung vom 22. Februar 1908 (Zentralblatt S. 59 ff.) heißt es auf 
S. 89 Zeile 4 v. o. irrtümlich „Einzelproben“ statt „Fleischstückchen“. 
2:) Das Kurkuminpapier wird durch einmaliges Tränken von weißem Filtrierpapier mit einer Lösung von 
O 6 Kurkumin in 100 cem 90prozentigem Alkohol hergestellt. Das getrocknete Kurkuminpapier ist in gut verschlossenen 
Gefäßen, vor Licht geschützt, aufzubewahren. 
« Das Kurkumin wird in folgender Weise hergestellt: 
30 g feines bei 1000 getrocknetes Kurkumawurzelpulver (Cureuma longa) werden im Sodrhletschen 
Extraktionsapparat zunächst 4 Stunden lang mit Petroleumäther ausgezogen. Das so entfettete und 
getrocknete Pulver wird alsdann in demselben Apparat mit heißem Benzol 8 bis 10 Stunden lang, unter 
Anwendung von 100 cem Benzol, erschöpft. Zum Erhitzen des Benzols kann ein GElyzerinbad von 115 
bis 120°% verwendet werden. Beim Erkalten der Benzollösung scheidet sich innerhalb 12 Stunden das für 
die Herstellung des Kurkuminpapiers zu verwendende Kurkumin ab.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment