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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Volume count:
40
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführung der Verordnung vom 8. September 1910, betr. die die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • § 17. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
  • § 18. Rechtliche Stellung der Bürgerschaftsmitglieder.
  • § 19. Rechtsstellung der Bürgerschaft.
  • § 20. Geschäftsformen der Bürgerschaft.
  • § 21. Bürgeramt und Bürgerausschuß.
  • § 22. Die Geheimkommissionen in Lübeck.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

8 20 Geschäftsformen der Bürgerschaft. 59 
der Senat — in Lübeck auch der Bürgerausschuß — es verlangt oder 30 Mitglieder 
schriftlich darauf antragen (Brem. Verf. § 49; Lüb. Verf. Art. 37). 
3. Die Versammlungen sind in der Regel öffentlich; vertrauliche Sitzungen 
finden statt, wenn der Senat es verlangt oder die Bürgerschaft es beschließt 1). 
4. Die Bürgerschaft ist beschluß fähig in Bremen bei Anwesenheit von 
50 Mitgliedern; in Lübeck, wenn mindestens die Hälfte „der jeweiligen Vertreter“ 
anwesend ist (vgl. oben S. 48 Anm. 5). Nach einer Sonderbestimmung der bremischen 
Verfassung kann trotz mangelnder Beschlußfähigkeit eine gültige Beschlußfassung er- 
folgen, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub leidet und dieses 
bei der Einladung ausdrücklich angezeigt ist; auf Antrag des Senats hat das Bürger- 
amt dies zu veranlassen 2). ’ 
5. Eine kommissarische Vertretung des Senats in den Sitzungen 
der Bürgerschaft findet in Bremen nur statt, wenn der Senat es für erforderlich 
hält oder die Bürgerschaft rechtzeitig einen dahin gehenden Wunsch ausspricht, dem 
der Senat zu entsprechen hat. Der Senat kann den Kommissaren aus seiner Mitte 
andere Personen, die nicht Mitglieder der Bürgerschaft sind, beiordnen 5). 
In Lübeck ist der Senat in den Versammlungen der Bürgerschaft stets kom- 
missarisch vertreten, außer bei Vornahme von Wahlen oder Angelegenheiten, über 
welche die Bürgerschaft ohne Mitwirkung des Senats entscheiden kann. In der 
Regel geschieht die Vertretung durch den hierzu bestellten ständigen Senats- 
kommissar; bei wichtigen Sachen werden auch Spezialkommissare bestellt, 
wozu der Senat auch dritte Personen, so Beamte, bestimmen kann )). Diese ständige 
Anwesenheit des Senatskommissars gibt den Bürgerschaftsversammlungen in Lübeck 
den Charakter von unmittelbaren Verhandlungen mit dem Senat; sie erleichtert die 
Verständigung beider Organe, allerdings unter Verstärkung des Uebergewichts 
des Senats bei geschickter Vertretung. 
6. Die Disziplin in den Verhandlungen wird von dem Präsi- 
denten — Wortführer — gehandhabt. Er kann Zuhörer, welche die Ruhe stören, 
entfernen lassen (Brem. Gesch.O. § 13; Lüb. Gesch.O. § 17). Ueber die Disziplinar- 
mittel gegen Mitglieder oben §& 18 BZ. 2. 
7. Die Tagesordnung wird in Bremen vom Bürgeramt, in Lübeck vom Wort- 
führer zusammengestellt. Beratungsgegenstände können Anträge des 
Senats oder solche aus der Mitte der Bürgerschaft sein. In Lübeck haben Anträge 
1) Näheres Brem. Verf. § 51; Gesch. O. der Brem. Bürg. & 24—26. Lüb. Verf. Art. 42; 
Gesch. O. der Lüb. Bürg. § 14—16. 
2) Brem. Verf. 5 50; Gesch. O. der Brem. Bürg. § 22 f. Lüb. Verf. Art. 40, Gesch.O. der 
Lüb. Bürg. § 10 f.; danach kann die Feststellung des Protokolls ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Anwesenden beschlossen werden. 
3) Brem. Ges. die Bürg. betr. § 19 f. Die Verf. v. 1849 und 1854 kannten eine Vertretung 
des Senats in den Sitzungen der Bürgerschaft nicht. Erst das Ges. vom 8. Jan. 1872 (S. 1) ließ 
eine solche „in besonderen Fällen“ nach Verständigung des Senats mit dem Bürgeramt zu. Bei 
der Redaktion v. 1875 fiel diese Beschränkung. — In Hamburg kann der Senat ebenso zu allen 
Bürg.-Versammlungen Kommissare abordnen und ist auf Wunsch der Bürg. dazu verpflichtet. 
4) Lüb. Verf. Art. 41. Ueber die Bedeutung der Stellung des ständigen Kommissars: Feh- 
ling, Behn, S. 169: Er „soll das Vertrauen nicht nur des Senats, sondern auch der Bürger- 
schaft besitzen“; seine Aufgabe ist vornehmlich, „die erregten Wogen zu glätten, so zwar, daß auch 
bei stark abweichender Stellung der Bürgerschaft der Senat doch nicht als besiegt abschneidet" 
(Val. auch unten S. 68 Anm. I.) · «
	        

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