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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 36. Liste über die von Vereinigungen, Anstalten und Personen, welche Versicherungen übernehmen, vorzulegenden Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher usw.) und Nachweisungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • A. Die Gegenstände des Urheberrechts.
  • B. Der Berechtigte.
  • C. Die Entstehung des Urheberrechts.
  • D. Inhalt und Umfang des Rechts.
  • E. Beschränkungen des Urheberrechts.
  • F. Die Übertragung des Urheberrechts.
  • G. Die Dauer und die Endigung des Urheberrechts.
  • H. Der Rechtsschutz des Urheberrechts.
  • I. Der Persönlichkeitsschutz im Urheberrecht.
  • K. Der internationale Schutz.
  • Anhang. Ausblicke in die Zukunft.
  • Literatur.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

Das Urheberrecht. 401 
2. Ein das Recht aus dem Patent durchkreuzendes Recht besitzt derjenige, der eine Er- 
findung vor der Anmeldung zum Patent — gutgläubig — schon in Benutzung genommen 
hatte (Vorbenutzer). Die Anerkennung dieses Rechtes ist die notwendige Folge des 
Formalprinzips, wonach der Schutz dem ersten Anmelder zusteht. Es muß in Fällen der 
Doppelerfindung verhütet werden, daß jemand, der eine Erfindung in Benutzung nahm 
— ohne daß dadurch die Neuheit verloren ging, sonst kann sie ja nicht patentiert werden — und 
für diese Benutzung Aufwendungen gemacht hat, seines Besitzstandes beraubt werde. Es 
wird ihm demgemäß, unter Einschränkung des Rechtes aus dem Patent, das Recht gegeben, 
die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebes weiter zu benutzen. 
Wenn ein Künstler ein Bildnis auf Bestellung anfertigt, wird angenommen, 
daß der Urheber sich der Folge unterwirft, dem Besteller die Vewielfältigung des Bildnisses 
zu gestatten. Bei Kunstwerken darf jedoch, solange der Urheber lebt, die Vewielfältigung nur 
im Wege der Photographie erfolgen. 
3. Eine weitere Schranke des Urheberrechts bildet die Rücksicht auf gewisse Verkehrs- 
gewohnheiten, denen jeder Urheber, der mit seinem Werk in die Offentlichkeit tritt, sich unter- 
werfen muß. Allerdings wird diese Rücksicht in einigen Fällen auch erweitert auf die Interessen 
gewisser Unternehmerkreise, deren Wohlfahrt das Recht der Urheber geopfert wird. 
Ein berechtigtes Zugeständnis an die Bedürfnisse des Schrifttums bedeutet die Freiheit 
des Zitats, d. h. der Anführung einzelner Stellen aus Schriftwerken in selbständigen 
literarischen Arbeiten, die Aufnahme kleinerer Aufsätze, Dichtungen oder Kompositionen in 
wissenschaftliche Arbeiten und die Aufnahme einzelner Werke der bildenden Kunst, Photo- 
graphien oder Abbildungen zur Texterläuterung wissenschaftlicher oder Unterrichtswerke. Ahn- 
liche Vergünstigungen werden auch gewährt den Veranstaltern von Liedersammlungen für 
Gesangsvorträge oder für Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. 
Schwerer zu rechtfertigen ist die Freigabe kleinerer Schriftwerke in Sammlungen 
zueinem eigentümlichen literarischen Zweck. Meist handelt es sich hierbei 
um reine Verlagsunternehmen (Anthologien u. dgl.). Allerdings wird für solche Entlehnungen 
eine Einwilligung des Urhebers erfordert; aber sie gilt als erteilt, wenn der Urheber nicht 
binnen eines Monats nach Mitteilung Widerspruch eingelegt hat. 
Bei allen diesen Entlehnungen wird Quellenangabe vorgeschrieben; auch ist eine Ande- 
rung des Werkes, soweit sie sich nicht aus dem Zweck der Entlehnung ergibt, untersagt. 
4. Die Rechte der Dichter erleiden eine erhebliche Einbuße im Interesse der Tonkunst. 
Es wird nämlich die Benutzung kleinerer Dichtungen — mit Ausnahme solcher, 
die ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt sind — wie z. B. Libretti —, zur Ver- 
tonung und zur Wiedergabe des Textes für den ausschließlichen Gebrauch der Hörer 
freigegeben. 
Dafür haben die Komponisten ihre Werke zur öffentlichen Aufführung bei Volkefesten 
(mit Ausnahme der Musikfeste) freizugeben. 
5. Rein wirtschaftspolitischen Erwägungen sind die Einschränkungen entsprungen, die 
das Recht des Komponisten auf mechanische Wiedergabe seiner Werke erleidet. 
Um zu verhüten, daß die Gewährung eines umfassenden Rechtes der mechanischen 
Wiedergabe an die Komponisten zu einer Monopolisierung der ganzen modernen Musik- 
schöpfungen in der Hand einiger großen Fabriken führe, wird den Komponisten eine Zwangs- 
lizenz auferlegt. Sobald nämlich ein Urheber einmal die Genehmigung zur Vewielfältigung 
seines Tonwerkes durch mechanische Instrumente erteilt hat, ist er verpflichtet, anderen gegen 
angemessene Vergütung die gleiche Erlaubnis zu erteilen. UÜber die Angemessenheit der Ver- 
gütung entscheiden die Gerichte. Das gleiche gilt von Tonwerken, zu denen ein Text gehört, 
vorausgesetzt, daß der Verfasser des Textes die mechanische Wiedergabe einmal genehmigt hat. 
Das Recht der Aufführung durch mechanische Vorrichtungen haftet an dem Recht der 
mechanischen Vewielfältigung. 
6. Schwer zu verstehen ist die Freigabe der graphischen Wiedergabe von Kunst- 
werken, die an öffentlichen Plätzen und Straßen dauernd aufsgestellt sind. 
Denn sie dient nur der Verbreitung billiger und schlechter Reproduktionen. Die Heraus- 
gabe guter und preiswerter Nachbildungen wird durch diese gesetzliche Vorschrift erschwert. 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neuarb. 2. Aufl. Band II. 26
	        

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