Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLIV. Jahrganges 1916.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)

Full text

— 181 — 
8 94. 
() Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn = Sammelladungsverkehre 
der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6e), ist bei vom Ausland eingehenden Sendungen 
vom Empfänger der Sammelladung, bei im Inland aufgegebenen Sendungen von dem Spedi- 
teur zu entrichten, der die Sammelladung bildet. Enthält eine Eisenbahn-Sammelladung 
Sammelgut verschiedener Spediteure, so ist jeder zur Entrichtung der Abgabe für die von ihm 
in die Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet. 
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu der Urkunde 
(Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Empfänger des Sammelguts die 
Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sammelgutüberweisung). In der Sammelgut- 
iltberweisung desjenigen Spediteurs, der die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das Sammel- 
gut anderer Spediteure als solches ersichtlich zu machen. 
(3) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen 
einer Woche nach Empfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch vor Aushändigung 
des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer Woche 
nach Absendung der Sammelgutüberweisung zu einer Abschrift oder einem Abdruck zu verwenden, 
die vom Aussteller zurückzubehalten sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach geordnet 
während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 
8 94b. 
Ist eine Urkunde der im 8 94a bezeichneten Art nicht erteilt, so ist die Abgabe von den 
daselbst im Abs. 1 bezeichneten Personen bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen 
der im Abs. 3 Satz 1 daselbst angegebenen Frist, bei im Inland aufgegebenen Sendungen 
binnen einer Woche nach der Abfertigung der Sammelladung durch Verwendung von Fracht- 
urkundenstempelmarken zu einer von ihnen zu bewirkenden Aufstellung zu entrichten, in welcher 
die in der Sammelladung vereinigten Einzelsendungen nach Art, Zahl und Bezeichnung, Ver- 
sendungs= und Bestimmungsort sowie Absender und Empfänger einzeln aufzuführen sind. Der 
letzte Satz des § 94 a Abs. 3 gilt auch hier. 
§ 94c. 
(1) Gehen im Eisenbahnstückgutverkehr abgefertigte Einzelsendungen während der Be- 
förderung nach ihrem Bestimmungsort in den Eisenbahn-Sammelladungsverkehr über, so sind 
in den in 88 94a, 94b bezeichneten Urkunden (Sammelgutüberweisung, Aufstellung) die die 
Stempelfreiheit nach der Befreiung 3 zu Tarifnummer 6e begründenden Umstände anzugeben 
und die stempelfreien Posten mit dem Vermerke „stempelfrei“ zu versehen. 
(2) Werden in eine Sammelladung Einzelsendungen aufgenommen, die nach einem über 
den Bestimmungsort der Sammelladung hinausliegenden Ort bestimmt sind, und für die sich 
Stempelfreiheit nicht bereits nach Abs. 1 ergibt, so darf ihre Besteuerung in der Urkunde nur 
unterbleiben, wenn der Aussteller in dieser unter Angabe des Empfängers und des Bestimmungs- 
orts der Einzelsendung bescheinigt, daß die Einzelsendung vom Bestimmungsorte der Sammel- 
ladung im Eisenbahnstückgutverkehre weiterbefördert wird. Geht die Einzelsendung vom Be- 
stimmungsorte der Sammelladung statt im Eisenbahnstückgutverkehr im Sammelladungsverkehre 
weiter, so hat der die neue Sammelladung bildende Spediteur die Versteuerung zu bewirken. 
Unterbleibt aus andern Gründen die Weiterversendung im Eisenbahnstückgutverkehre, so hat der 
Aussteller der Urkunde die Nachversteuerung binnen einer Woche, nachdem er Kenntnis hiervon 
erhalten hat, zu bewirken. 
§ 95. 
(1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden (weitere Ausfertigungen, 
Duplikate, Abschriften) ist nur eine stempelpflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland aus- 
gestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem 
Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden diejenige Ausfertigung, welche der 
Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ause iind erhält (Frachtbrief), oder die von ihm 
behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement). 
10. Eisenbah 
Sammelladun 
verkehr der 
Spediteure 
11. Ausstellung 
und Aushändi- 
gung von Frach 
urkunden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment