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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 43.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz über die Festellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLIV. Jahrganges 1916.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • 1. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz über die Festellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete.
  • Bestimmungen, betreffend den Reichskommissar für Übergangswirtschaft.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)

Full text

Soweit in zerstörten Arbeiterwohnhäusern selbständig benutzt gewesene Oberstuben vorhanden 
waren, sind sie für die Berechnung des Umfanges nur als halbe Wohnungen zu rechnen. 
Im einzelnen sind insbesondere in Betracht zu ziehen: 
a) für Wohngebäude: 
Zahl der Geschosse, der Wohnungen, der zu ihnen gehörigen Wohnräume; ferner die gesamte 
Fläche der zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienenden Räume ausschließlich der Läden und 
Verkaufsräume. 
b) für Läden und Lagerräume: 
nutzbare Fläche und Höhe der Räume. 
Bei den unter a und b genannten Gebäuden ist eine Uberschreitung der Geschoßhöhe und der 
Größe der nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienenden Nebenräume nur insoweit als 
Uberschreitung des Umfanges zu behandeln, als sie über das nach Abs. 3 anzuerkennende Mindest- 
bedürfnis hinausgeht. 
c) für Speicher: 
Anzahl der Böden, nutzbare Fläche unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks. 
4 für Ställe: 
nutzbare Fläche, für die zugehörigen Böden der umbaute Raum sowie Art der inneren Einrichtung. 
e) für Scheunen: 
der umbaute Raum. 
k) für Remisen und Schuppen: 
die bebaute Fläche. « 
g)fürVersammlungsräume: 
die Grundfläche unter Anwendung zweckentsprechender Höhen. « 
h) für gewerbliche Anlagen: 
nutzbare Fläche der für den Betrieb selbst bestimmten Räumlichkeiten, Geschoßhöhe dieser Räume, 
soweit sie zur Aufstellung von Maschinen und Anbringung sonstiger Einrichtungen von Wichtigkeit ist, 
Art und Zahl eingebauter Maschinen, der Dampfkessel, sonstiger Feuerungen und anderer baulicher 
Einrichtungen; eine Umfangserweiterung, die nach den maßgebenden gesetzlichen oder polizeilichen 
Vorschriften notwendig geworden ist, gilt nicht als eine bei der Kostenausscheidung zu berücksichtigende 
Uberschreitung des alten Umfanges. ·- 
Nr. 10. Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 liegt auch vor, wenn mehrere Gebäude 
an Stelle eines einzelnen oder ein einzelnes an Stelle mehrerer errichtet werden oder Umfangs- 
verschiebungen unter mehreren Gebäuden gleicher Art, z. B. unter den Wirtschaftsgebäuden, stattfinden. 
In diesen Fällen ist der Gesamtumfang der zerstörten oder beschädigten Gebäude zusammenzurechnen 
und mit dem Gesamtumfange der neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen. 
Die Errichtung von Gebäuden auf einem anderen Grundstück als demjenigen, auf dem die 
zerstörten oder beschädigten Gebäude standen, gilt als Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 nur, 
wenn 6% von der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Landesbehörde genehmigt 
worden ist. 
II. Hausratsschäden. 
Nr. 11. Die Feststellung der Schäden am Hausrat hat von dem Grundsatz auszugehen, daß 
die festgestellte Summe jedenfalls den Betrag erreicht, der zur Wiederbeschaffung des auch bei ein- 
fachsten Verhältnissen notwendigen Hausrats erforderlich ist. 
Nr. 12. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder 3 an seine 
Stelle tretenden Werte sind Zuschläge zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den niedrigeren 
Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen.
	        

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