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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLIV. Jahrganges 1916.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • 1. Handels- und Gewerbewesen.
  • 2. Zoll- und Steuerwesen.
  • Vergällung von Branntwein für die Herstellung von Lacken und Polituren.
  • Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916.
  • 3. Versicherungswesen.
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)

Full text

— 387 — 
(2) Die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10 für die Lieferung ausländischer zollpflichtiger 
Waren aus dem Ausland oder aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes greift nicht Platz, 
wenn die Ware vor ihrer Lieferung in den freien Verkehr des Zollinlandes in einem Zollausschluß- 
gebiet oder, während sie sich im gebundenen Verkehre des Zollinlandes befindet, eine Verarbeitung 
oder eine solche Bearbeitung erfahren hat, die über den Zweck der Sortierung, Reinigung oder Er- 
haltung hinausgeht. . » 
(3) Die Befreiung vom Umsatzstempel gilt nicht für ausländische zollpflichtige Waren, die nach 
der Verzollung auf ein inländisches Lager verbracht und von hier aus abgesetzt werden. Dagegen 
wird die Befreiung nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine zur Zeit der Veräußerung noch nicht ver- 
zollte Ware vor der Lieferung verzollt wird. 
(4) Die Befreiung für ausländische zollfreie Waren gilt, wenn die hierfür im § 158 der Aus- 
führungsbestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, für alle ausländischen Waren, 
für welche zur Zeit ihrer Einführung ins Zollinland nach dem autonomen oder vertragsmäßigen 
Zolltarif oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen Befreiung vom Eingangszoll besteht. 
Sie gilt ferner für die aus dem freien Verkehre der Zollanschlüsse gelieferten Waren. 
(0) Sind Waren nur unter zollamtlicher Kontrolle ihrer Verwendung gollfrei, so sind sie wie 
zollpflichtige Waren zu behandeln, d. h. sie sind von dem Umsatzstempel nur befreit, wenn sie aus 
dem Zollausland oder dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes geliefert werden. 
(6) Die Unterweser-Seehäfen und die Unterelbe-Seehäfen sind im Sinne des § 158 der Aus- 
führungsbestimmungen als je ein Einfuhrseehafenplatz anzusehen. 
XI. 
Zur Befreiungsvorschrift 3 der Tarifnummer 10. 
Auf Lieferungen nach dem Ausland durch den Hersteller der Waren ist die Befreiungsvor- 
schrift 3 nicht anwendbar. Im übrigen gilt sie ohne Unterschied für im Inland erzeugte und für 
verzollte oder zollfreie ausländische Waren, sofern sie vom Ausführenden im Inland bezogen sind. 
XII. 
Zur Befreiungsvorschrift 4 der Tarifnummer 10. 
Werden die Gas-, Elektrizitäts= oder Wasserwerke von einer privaten Gesellschaft betrieben, 
so gilt die Befreiungsvorschrift auch dann nicht, wenn Reich, Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeinde- 
verbände als Gesellschafter oder in anderer Weise an ihnen beteiligt sind. 
Zu § 76 des Gesetzes. 
XIII. 
(1) Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes ist jede auf Erzielung von Einnahmen aus Waren- 
umsätzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit. 
AUnternehmungen, welche ausschließlich wohltätige Zwecke verfolgen, gelten nicht als Ge- 
werbebetriebe. * 
(1) Wird ein Geschäftsbetrieb als Ganzes veräußert, so gilt der Grundsatz VII Abs. 2; der Er- 
werber hat Zahlungen, die nach Ubergang des Geschäfts bei ihm für Lieferungen aus der Zeit vor 
dem Ubergang eingehen, nicht als Zahlungen für in seinem Betriebe gelieferte Waren zu versteuern. 
(2) Im Falle der Liquidation oder der Eröffnung des Konkurses gilt der Betrieb im Sinne des 
g 76 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Dauer des Liquidationsverfahrens oder Konkursverfahrens 
als fortbestehend. · 
XV. 
Die Anmeldung hat den Gesamtbetrag der Zahlungen (vgl. oben VI, VII) zu umfassen, die 
der Gewerbetreibende im Laufe des Kalenderjahrs für die im Betriebe seiner inländischen Nieder- 
lassung gelieferten Waren erhalten hat. Gleichgültig ist, ob die Lieferung, für die die Zahlung ge- 
leistet wird, in demselben Kalenderjahr oder früher erfolgt ist oder im Falle der Vorauszahlung noch 
aussteht und ob die Zahlung im Inland oder im Ausland, z. B. auf ausländisches Bankkonto, erfolgt 
73
	        

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