Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Volume count:
44
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLIV. Jahrganges 1916.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Versicherungswesen.
  • 6. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)

Full text

— 396 — 
3. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Auf Grund der Vorschrift unter II Abs. 5 der Verordnung über die Regelung der Verbrauchsabgaben- 
ermäßigungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17 vom . 2. No- 
vember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1245) wird folgendes bestimmt: 
Wenn ein Brennereibesitzer den ihm für das Betriebsjahr 1916/17 zugewiesenen Durchschnitte- 
brand auf eine andere Brennerei ganz oder zum Teil übertragen will, hat er dies bei der für seine 
Brennerei zuständigen Steuerstelle unter näherer Angabe der zu übertragenden Alkoholmenge zu be- 
antragen und dabei zu erklären, daß er diesen Durchschnittsbrand nicht selbst herstellen werde. Wil 
der Antragsteller nur einen Teil des Durchschnittsbrandes übertragen, einen anderen Teil aber untoer 
Inanspruchnahme der etwa nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein- 
kontingents, vom 14. Juni 1912 in Betracht kommenden Verbrauchsabgabenermäßigung in der eigenen 
Brennerei herstellen, so hat er sich zu verpflichten, weder mehr als die dem ermäßigten Satze ent- 
sprechende Jahresmenge Alkohol unter Einrechnung des zu übertragenden Teiles des Durchschnitts- 
brandes selbst herzustellen, noch den über diese Grenze etwa hinausgehenden Teil des Durchschnitts- 
brandes auf eine andere Brennerei zu übertragen. Die Steuerstelle prüft den Antrag, vermerkt die 
Ubertragung in dem Branntwein-Abnahmebuch, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuch, dem Betriebs- 
auflagebuch und dem Betriebsauflage-Hauptbuch oder gegebenenfalls in dem Abfindungsbuch, und 
fertigt einen Erlaubnisschein nach dem beifolgenden Muster aus. - 
— Der Erlaubnisschein ist in ein Verzeichnis einzutragen. Dieses muß erkennen lassen: den Tag 
der Ausfertigung und die Nummer des Scheines, die Brennerei nach Namen und Ort und die Alkohol- 
menge, über die der Schein lautet; außerdem ist in dem Verzeichnis, sobald der Erlaubnisschein bei 
einer Steuerstelle abgeliefert ist, diese Steuerstelle und nach Namen und Ort auch die Brennerei, die 
den übertragenen Durchschnittsbrand verwertet, zu vermerken. Der Erlaubnisschein ist dem Antrag- 
steller oder dem von diesem etwa bezeichneten anderen Empfangsberechtigten auszuhändigen. 
Jeder Inhaber des Erlaubnisscheins ist berechtigt, nach Ablieferung des Scheines an die für 
seine Brennerei zuständige Steuerstelle, im Betriebsjahr 1916/17 die in dem Scheine näher angegebene 
Branntweinmenge nach den bestehenden Bestimmungen herzustellen. Bei Abgabe des Scheines hat er 
die darauf vorgesehene Erklärung abzugeben. « 
Die Steuerstelle, bei der der Schein abgeliefert wird, vermerkt die Ubertragung des Durchschnitts- 
brandes in dem Branntwein-Abnahmebuch, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuch, dem Betriebsauflagebuch 
und dem Betriebsauflage-Hauptbuch oder gegebenenfalls in dem Abfindungsbuch, benachrichtigt die 
andere Steuerstelle unter Bezeichnung der Brennerei, auf die der Durchschnittsbrand übertragen ist, 
geriics en Vermerk auf dem Scheine aus und nimmt diesen selbst als Beleg zum Branntwein-Abnahme- 
Hauptbuch. » . 
Der auf den übertragenen Durchschnittsbrand angerechnete Branntwein ist in den Abnahme— 
usw. Büchern nur der Brennerei nachzuweisen, die ihn hergestellt hat; doch ist in diesen Büchern nach 
Jahresschluß in einer Zusammenstellung ersichtlich zu machen, welche Alkoholmengen auf eigenen Durch— 
schnittsbrand und welche Mengen auf erworbenen Durchschnittsbrand angerechnet sind, und zwar für 
jede der in Betracht kommenden Brennereien besonders. Einer Ubernahme der letzteren Mengen in 
die Bücher derjenigen Brennereien, die den Durchschnittsbrand abgegeben haben, bedarf es nicht. 
Berlin, den 14. November 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.