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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Erbverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • I. Grundbegriffe.
  • II. Das Nachlaßgericht.
  • III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen Testamente.
  • IV. Erbverträge.
  • V. Gemeinschaftliche Testamente.
  • VI. Schenkungen auf den Todesfall.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

6 388. Erbverträge. 749 
fügungen, die vom Erblasser nicht erbvertragsmäßig getroffen werden können, 
wie die Benennung eines Vormundes, dürfen in einen Erbvertrag wenigstens 
formell eingeschaltet werden (2299 1). 
à) Letztwillige Verfügungen, die in einen Erbvertrag ausgenommen werden, 
hören dadurch nicht auf, „letztwillig“ zu sein; sie werden demgemäß grund- 
sätzlich gerade so behandelt, als ob sie in einem Testament ständen (2299 II): 
sie sind also nur gültig, wenn der Erblasser testierfähig ist, sie können vom 
Erblasser beliebig widerrufen werden usw. Mit den im Erbvertrage getroffenen 
vertragsmäßigen Bestimmungen haben sie gleichen Rang: soweit sie sich wider- 
sprechen, heben sie sich gegenseitig auf. 
b) Wird der Erbvertrag durch Vertrag oder durch einseitigen Rücktritt 
des Erblassers aufgehoben, so treten im Zweifel auch die in ihm enthaltenen 
letztwilligen Verfügungen außer Kraft (2299 III). « 
3. Dritter Fall: die letztwilligen Verfügungen sind nach Abschluß des 
Erbvertrages errichtet. 
a) Derartige Verfügungen sind, wie die vor Errichtung des Erbvertrages 
getroffenen Verfügungen, insoweit unwirksam, als sie das Recht der in dem 
Erbvertrage bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer schmälern (2289 1I Satz 2). 
Eine Ausnahme gilt aber natürlich in den Fällen, in denen der Erblasser den Erb- 
vertrag durch letztwillige Verfügung aufzuheben befugt ist: hier müssen nicht die letztwilligen 
Verfügungen vor dem Erbvertrage, sondern es muß umgekehrt der Erbvertrag vor den letzt- 
willigen Verfügungen weichen (s. oben zu VII, 2). 
b) Werden die Bestimmungen des Erbvertrages, die den jüngeren letzt- 
willigen Verfügungen des Erblassers entgegenstehn, nachträglich aufgehoben, so 
werden die letztwilligen Verfügungen vollwirksam. Das gleiche gilt, wenn jene 
erbvertragsmäßigen Bestimmungen aus einem andern Grunde hinfällig werden, 
also namentlich wenn der Bedachte die Zuwendung ausschlägt. 
V. Gemeinschaftliche Testamente. 
8 389. 
I. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments? ist nur 
Ehegatten gestattet (2265); andre Erblasser, insbesondre Verlobte, sind dazu 
nicht befugt. 
II. Soll ein gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges Privattestament 
errichtet werden, so muß nicht bloß die Unterschrift, sondern auch die Angabe 
von Ort und Zeit von jedem Gatten eigenhändig geschrieben werden — eine 
7) Schiffner, Erbvertrag S. 140; Hellwig, Verträge S. 598; Strohal § 467. 
1) Löwenwald, gemeinschaftl. Testamente (99); Brütt, Arch. f. BR. 29 S. 385; Kiß 
ebenda 25 S. 175; P. Meyer, das gemeinschaftl. Testament (08). 
2) Siehe RG. 72 S. 204.
	        

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