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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Die besonderen Verfahrensarten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die besonderen Verfahrensarten 207 
fahren verschiedene Abweichungen auf, welche darauf beruhen, daß 
aus sittlichen Gründen und im öffentlichen Interesse der Bestand der 
Ehe nicht lediglich von der Willkür der Beteiligten abhängen darf. 
Eine Ehescheidungsklage kann in der Regel erst eingereicht werden, 
nachdem ein vor dem Amtsgericht anberaumter Sühneversuch 15 er- 
folglos geblieben ist. Ferner hat das Gericht in solchen Prozessen auch 
die von der Gegenpartei nicht bestrittenen Parteibehauptungen auf 
ihre Wahrheit zu prüfen, und es ist behufs Aufrechterhaltung einer 
Ehe auch befugt, von Amts wegen Beweise zu erheben. Endlich kann 
in Ehesachen auch die Staatsanwaltschaft zur Wahrung des öffent- 
lichen Interesses am Verfahren teilnehmen durch Stellung von An- 
trägen und durch gutachtliche Aeußerung; sie wird daher von allen 
solchen Verhandlungen jeweils benachrichtigt. 
4. Das Entmündigungsverfahren. 
Eine Person kann, wie bereits früher erörtert (s. Nr. 347), 
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, wegen Verschwendung 
und wegen Trunksucht auf Antrag vom Amtsgericht entmündigt wer- 
den. Das hierbei einzuhaltende Verfahren ist, obgleich es kein eigent- 
liches Prozeßverfahren darstellt, doch in der Zivilprozeßordnung 
geregelt. 
Der Entmündigungsantrag kann von dem Ehegatten oder dem 
gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, in gewissen Fällen auch 
von seinen Verwandten gestellt werden. Bei Geisteskrankheit 
oder Geistesschwäche ist ferner auch die Staatsanwaltschaft, bei Trunk- 
sucht und Verschwendung unter Umständen auch der beteiligte Armen- 
pflegschaftsrat zur Stellung des Antrags berechtigt. 
Nachdem der Entmündigungsantrag gestellt ist, veranstaltet das 
Amtsgericht von Amts wegen alle erforderlichen Ermittelungen, ver- 
nimmt den zu Entmündigenden und erhebt die Beweise, insbesondere 
die nötigen Gutachten von Aerzten. Auch der Staatsanwalt ist be- 
fugt, in dem Verfahren jederzeit durch Stellung von Anträgen mitzu- 
wirken, wenn es sich nicht um eine Entmündigung wegen Verschwen- 
dung oder Trunksucht handelt. 
Das Amtsgericht entscheidet über den Entmündigungsantrag 
durch Beschluß. Wird hierdurch die Entmündigung ausgesprochen, 
so kann der Entmündigte seine etwaigen Einwendungen noch geltend 
machen, indem er beim Landgericht Klage auf Aufhebung des Be- 
schlusses gegen den Staatsanwalt erhebt. Ein ähnliches Verfahren 
findet statt, wenn späterhin wegen Wegfalls des Entmündigungs- 
grundes die Aufhebung der Entmündigung beantragt wird. 
  
  
* Wegen Benachrichtigung der Geistlichkeit s. Nr. 464, Anm. 5. 
622 
623 
624 
625
	        

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