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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1850
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1850
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 3310.) Statut der Meliorations-Sozietät der Bocker Heide. Vom 24. Juli 1850.
Volume count:
3310
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

166 Das öffentliche Sachenrecht. 
I. Das Anwendungsgebiet unserer Gebrauchserlaubnis 
sind Öffentliche Sachen. Sie bedeutet kein Stück des Gemein- 
gebrauchs, sondern geht über ihn hinaus. Das tut sie aber in 
zweierlei Weise: 
— So daß sie an einer öffentlichen Sache stattfindet, die dem 
Gemeingebrauch unterliegt, aber neben diesem etwas gibt, was 
nicht in ihm enthalten ist. — Oder so, daß sie eine öffentliche 
Sache erfaßt, an welcher Gemeingebrauch nicht besteht. 
Wenn wir danach dieeinzelnen Anwendungsfälle zusammen- 
zustellen suchen, so gilt es immer zunächst diese Grenze ein- 
zubalten: die Benutzung darf nicht im Gemeingebrauch enthalten 
sein. Sodann ist aber auch nach der entgegengesetzten Richtung 
hin die Grenze zu achten: die Gewährung darf nicht übergehen in 
die bestimmte Gestalt der Verleihung eines Nutzungsrechts an der 
öffentlichen Sache. Was dazwischen übrig bleibt, bedarf 
dann einer juristischen Feststellung und Erklärung, die ihm weder 
der Gemeingebrauch noch die Verleihung zu geben imstande sind, 
— was allerdings nur fühlbar wird, wenn man unter dem einen 
wie dem andern etwas Bestimmtes versteht. 
In dieser äußerlichen Umgrenzung begreift unser Gegenstand 
die mannigfaltigsten Erscheinungen des täglichen Lebens. 
Über den Gemeingebrauch hinausgehende, aber doch nur auf 
einer solchen Verstattung beruhende Benutzungen finden sich vor 
allem zahlreich an Öffentlichen Straßen und Plätzen. Hier 
sind es in erster Linie gewerbliche Tätigkeiten, die Vergünstigungen 
dieser Art in Anspruch nehmen. Droschkenhaltestellen werden 
eingeräumt, Zeitungskioske, Sodawassertrinkhallen, Backwarenstände 
und andere Verkaufsbuden dürfen sich dort niederlassen. Der 
Marktverkehr gestattet weitere Benutzungen dieser Art, zeitweilig 
kommen noch Meßbuden, Schauzelte, Karussells und andere 
Vergnügungseinrichtungen dazu. Die Wohnhäuser lassen Nasen- 
schilder, Schaukästen, Balkone und Erker mit besonderer Erlaubnis 
in das Gebiet der Straße hineinragen. Ebenso dienen die Wasser- 
übersehen. Zu voller Klarheit gelangt die Sache bei ihm nur deshalb nicht, weil 
er es nicht über sich vermag, sich entschlossen auf den Boden des öffentlichen 
Eigentums zu stellen. Seine Aufzählung von Beispielen solcher Nutzungen an 
öffentlichen Wegen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (S. 107), enthält 
Gebrauchserlaubnisse und Verleihungen durcheinander. Ebenso mischen sich diese 
bei den dann folgenden Untersuchungen. —- Über das Mißgeschick der hier zu 
unterscheidenden beiden Rechtsinstitute in unseren neueren Wassergesetzen vgl. 
unten Note 2.
	        

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