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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
56
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
21. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die Volkshygiene für Eingeborene in ihren Beziehungen zur Kolonialwirtschaft und Kolonialverwaltung.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 30 
7. Wenn Handelsbranntweine in Blech- 
gefäßen eingeführt werden, so sind folgende 
Vorschriften zu beachten: 
a) Jedes Blechgefäß soll 3⅛ Gallone Handels- 
branntwein enthalten. 
b) Es sollen nur zwei solche Blechgefäße in 
einer Kiste verpackt sein. 
c) Eine solche Kiste mit zwei Blechgefäßen soll 
7 Gallonen Handelsbranntwein enthalten, 
eine Menge, die als Normalinhalt der Kiste 
mit zwei Blechgefäßen angesehen werden soll. 
8. Auf der Außenseite einer jeden Handels- 
branntwein enthaltenden Kiste soll die Menge ihres 
Normalinhalts in deutlichen Zeichen unauslöschlich 
bezeichnet sein. 
9. Bei allen Handelsbranntwein enthaltenden 
Demijohns oder Krügen soll die Menge ihres 
Normalinhalts auf Weißblechetiketten oder Blei- 
plomben, die am Halse des Gefäßes zu befestigen 
sind, eingepreßt sein. 
10. Wenn eine Kiste mit Flaschen oder eine 
Kiste mit Blechgefäßen oder ein Demijohn oder 
ein Krug, die Handelsbranntwein enthalten, in 
die Kolonie oder das Schutzgebiet eingeführt wird 
und die Summe oder Menge des in einer solchen 
Kiste oder solchem Demijohn oder Krug enthaltenen 
Handelsbranntweins hinter dem in den vor- 
erwähnten Vorschriften angegebenen Normalinhalt 
zurückbleibt, so soll der Zoll entrichtet werden, 
als wenn solche Kiste, solches Demijohn oder 
solcher Krug den Normalinhalt einer solchen Kiste, 
eines solchen Demijohns oder Kruges enthalten 
hätte, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift keine 
Anwendung finden soll auf Fehlmengen, die auf 
  
2— 
Unfall oder Beraubung beruhen, was dem Zoll- 
kollektor zur Genüge nachzuweisen ist. 
11. Ist der Inhalt einer kleinen Kiste, eines 
kleinen Demijohns oder kleinen Kruges größer als 
der Normalinhalt, so ist, wenn die Menge des 
den Normalinhalt übersteigenden Handelsbrannt- 
weins ½/16 Gallone nicht überschreitet, der Zoll 
von dem wirklichen Inhalt zu entrichten. Beträgt 
jedoch die überschießende Menge mehr als 1½/16 Gal- 
lone, so ist der Zoll von dem wirklichen Inhalt 
unter Zurechnung einer halben Gallone Handels- 
branntweins zu entrichten. Mittlere, große und 
besonders große Kisten, Demijohns oder Krüge, 
die den Normalinhalt überschreiten, sollen den Zoll 
von dem wirklichen Inhalt entrichten, solange der 
Inhalt den Normalinhalt nicht um mehr als 
½ Gallone übersteigt; wenn aber die Menge den 
Normalinhalt um mehr als ½ Gallone überschreitet, 
so ist der Zoll von dem wirklichen Inhalt unter 
Zurechnung einer halben Gallone zu entrichten. 
12. Wenn eine zwei Blechgefäße Handels- 
branntwein enthaltende Kiste in die Kolonie oder 
das Schutzgebiet eingeführt wird und die Summe 
oder Menge des darin enthaltenen Handelsbrannt- 
weins den in den vorstehenden Vorschriften an- 
gegebenen Normalinhalt übersteigt, so ist, wenn 
die übersteigende Summe nicht mehr als ⅛ Gal- 
lone beträgt, der Zoll von der in der Kiste wirklich 
enthaltenen Menge oder Summe zu sentrichten. 
Beträgt jedoch die übersteigende Menge mehr als 
1⅛8 Gallone, so soll der Zoll von einer halben 
Gallone Handelsbranntwein hinzugerechnet werden 
zu dem Zolle von dem wirklichen Inhalt der 
beiden zusammengerechneten Blechgefäße. 
  
  
Vermischtes. 
Les „compagnies méharistes“.“) 
(Mit einer Kartenfkizze.) 
Das außerordentliche Geschick der Franzosen, 
in ihren afrikanischen Besitzungen die der 
Regierung ergebenen Eingeborenenelemente nicht 
nur dauernd an ihre Interessen zu fesseln, sondern 
vor allem auch zur Uberwindung der noch ab- 
lehnend oder feindlich gegenüberstehenden farbigen 
Stämme sich dienstbar zu machen, zeigt sich be- 
sonders in der Heranziehung, Organisation 
und Verwendung farbiger Hilfskräfte aller 
Art. Diese dienen sowohl in den bereits unter- 
worfenen und in Verwaltung genommenen Ge- 
bieten als eine Art Geheimpolizei zur Uberwachung 
*) Auf Grund französischer Quellen ((iuerre d'Afrique 
D. Lt. C’ol. R.-J. Prisch; Rerne des troupes colon. 
No. S88.09; Bulletin du comité I’Afrique frang., u. a.). 
  
  
verdächtiger Elemente und Strömungen, wie 
namentlich als Aufklärungstruppe am „Feind, 
um über alle Vorgänge, Absichten und Maßnahmen 
des Gegners jederzeit zu unterrichten. In allen 
französischen Instruktionen, sei es politischer oder 
militärischer Richtung, wird der voraufgegangenen 
peinlichsten Erkundung des jeweiligen Zielobjektes 
der allergrößte und entscheidende Wert beigelegt. 
Dementsprechend hat sich das System des fran- 
zösischen Nachrichten= und Agentenwesen 
auch in den afrrikanischen Gebicten zu einems 
Grade der Vollkommenheit entwickelt, der kaum 
von einer anderen Kolonialmacht annähernd er- 
reicht wird. Allerdings schenen unsere Nachbarn 
auch keine noch so große Ausgabe, wenn es 
geeignete Elemente aus feindlichen Reihen zu ge- 
winnen und auszunutzen gilt; von größter Spar-
	        

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