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Bismarcks Staatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_achtzehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878.
Volume count:
18
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1878
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 382.
Volume count:
382
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, das Bahn-Polizei-Reglement und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

13 
als würden sie ohne Not zurückgedrängt. Es würde stets ein 
Fehler sein, wenn die Reichsregierung die Angelegenheiten nicht 
so zu leiten wüßte, daß die Führung der Geschäfte vom Bundesrat 
ausgeht, oder wenigstens auszugehen scheint. Der Bundesrat 
kann nachträglich zustimmen, schon weil er nicht ohne zwingende 
Not gegen den größten Bundesstaat stimmen wird. Aber das 
Gefühl, in einer Zwangslage zu handeln, kann noch lange nach= 
wirken und schließlich zu ernsten Verstimmungen führen, die 
nicht erst nachteilig sind, wenn sie sich öffentlich äußern. 
Als die zuverlässigste Stütze für den Zusammenhalt des 
Reiches hat Bismarck den wohlverstandenen Vorteil der deutschen 
Dynastien erkannt. ⁵a) In früheren Zeiten widerstrebte jede 
Dynastie, ob groß oder klein, einer gemeinsamen, die Einzelrechte 
beschränkenden Institution und suchte in dem Chaos sich zu erhalten 
und ihren Besitz zu mehren, so gut sie konnte, indem sie in Zeiten 
der Not ein Unterkommen suchte, wo es sich finden ließ, wenn 
es auch bei dem schlimmsten Räuber an deutschem Gut und 
deutscher Ehre war. Bismarck hat die Fürsten gelehrt, daß sie 
mit einigen, der Gemeinsamkeit gebrachten Opfern doch ein 
recht ansehnliches, bequemes und gesichertes Dasein gewonnen 
haben, das viel weniger den Stürmen ausgesetzt ist, als in 
früherer Zeit, das aber allerdings nur zu behaupten ist durch 
eine den Entwickelungsbedürfnissen wie den materiellen und 
geistigen Gütern der Nation gewidmete, verständige Obsorge. 
Diese muß in die Hände einer Stelle gelegt werden, wo die 
maßgebenden Einflüsse sich vereinigen. So wird der Träger 
des Kanzleramtes zum Vertrauensmann der vereinigten Fürst= 
lichkeiten, zum Ausgleicher zwischen der vereinigten Fürstenmacht 
und dem Bedürfnis der Nation. 
Bei dem der deutschen Nation innewohnenden Partikularis= 
mus bringen die Fürsten ein nicht zu verachtendes Kapital an 
Einfluß mit, welches grundsätzlich und mit Sorgfalt zu schonen 
ist. Aber das einige Handeln der Fürsten beruht nicht nur auf 
⁵a) efr. „Preußische Jahrbücher,“ Septemberheft 1886.
	        

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