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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_dreizehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863.
Volume count:
13
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1863
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 226.
Volume count:
226
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
4) Bekanntmachung des Fürstl. Appellationsgerichts, die Instruction für die Grund- und Hypothekenbuchführer betr.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Instruktion für die Grund- und Hypothekenbuchführer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • 1) Verordnung, die Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, die Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und die Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrup betr. (1)
  • 2) Bekanntmachung, die Ausführung der Verordnung vom 6. Juli 1861 über die Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker etc. betr. (2)
  • 3) Bekanntmachung, das Verhältniß des Sächsischen Maaßes zum Preußischen betr. (3)
  • 4) Bekanntmachung des Fürstl. Appellationsgerichts, die Instruction für die Grund- und Hypothekenbuchführer betr. (4)
  • Instruktion für die Grund- und Hypothekenbuchführer.
  • 5) Die mit Baiern wegen unterbleibender Kostenerstattung in strafrechtlichen Requisitionsfällen getroffenen Vereinbarung betr. (5)
  • 6) Bekanntmachung, den Beitritt zur Uebereinkunft zwischen der Königlich Preußischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrathe wegen gegenseitiger Befreiung von der Gewerbesteuer betr. (6)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Full text

17 
und versteht letteres mit der Bemerkung der geschebenen Einschreibung, wobel Band und 
Seite des Grund= und Hppothekenbuchs, wo der Eintrag sich besindet, anzugeben ist. 
— 
Von vorsichender Anorpnung dark durchaus nicht abgewichen werden, und nament- 
lich darf der Buchführer unter keinerlei Vorwand, bei Vermeidung einer Ordnungs- 
strafe von zwei bis zwanzig Thalern, und nach Befsinden schärferer Ahndung, vorbehält- 
lich dessen, was im Untersuchungswege nach den Bestimmungen des Kriminalgesetbuchs 
Vegen ihn erkannt werden würde, einen Eintrag in das Grund= und Hypothenbuch ei- 
henmächtig bewirken. 
8. 15. 
Der Grund= und Hypothekenbuchführer hat die Einträge und Löschungen im G#und-- 
und Hypothekenbuche nach den ihm zugestellten signirten Konzepten ohne allen Ausschub 
vorzunehmen und darf sich dabei eigenmächtig schlechterdings keine Abweichung von der 
Ordnung, in welcher er diese Konzepte empfängt, etwa auf die Weise erlauben, daß er 
ein früher empfangenes Konzept zurücklegte, um einen Eintrag oder eine Löschung nach 
einem später empfangenen Konzepte eher vorzunehmen. Sind lhm aber zu gleicher Zeit 
mehrere Konzepte zu verschiedenen Einträgen zugestellt worden, und es sind die richterli- 
chen Resolulionen zur Eintragung nicht von einem und demselben Tage, so hat er die 
früher resolvirte Eintragung oder Löschung vor der später resolvirten vorzunehmen. 
Endlich hat er, wenn mehrere Einträge auf ein und dasselbe Grundstückssolium und 
beziehendlich in rine und dieselbe Rubrik dieses Foliums zu bringen sind, auf die von 
dem Nichter dem Konzepte vorgesetzten Eintrags= und Hypotheken-Nummern Rücksicht zu 
nehmen und die Einträge nach dieser Reihesolge zu bewerkstelligen. 
Werden Forderungen gelöscht, so bewirkt solches in der Reihenfolge der Zahlen 
keine Veränderung. Erst wenn alle auf ein Grundsüsick eingetragene Forderungen gelöscht 
sind, wird für die nach der Zeit zur Eintragung gelangenden neuen Forderungen eine 
neue Zahlenreihe angesangen. 
(6. 184 d. Ges. §. 66 d. A. V.) 
. 16. 
Damit die im Grund= und Hypothekenbuche vorgenommenen Löschungen desto 
besser ins Augen sallen und nicht übersehen werden können, ist in dem ursprünglichen 
Eintrage des Gegenstandes, der gelöscht wird, nicht nur das denselben im Hontexte des 
Eintrags bezeichnende Wort, 3. B. „Erbpachtsgut", „Erbpachtökanon“, „Ablösungörente“, 
„Vorkauforecht“, „Protestation“, „Naturalauszug" r., serner bei Forderungen, die in baa- 
3
	        

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