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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1901
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XVII.
Volume count:
XVII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Hafenpolizei-Ordnung für den Rheinhafen bei Karlsruhe betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 71 — 
daß in die erste Klasse mindestens 5 Proz., in die zweite mindestens 20 Proz. 
aller Wahlberechtigten zu setzen seien; auch gaben sie eine Reihe von Anhalts- 
punkten für die Abgrenzung der Urwahlbezirke, Zahl der Wahlmänner in den 
einzelnen Bezirken, Wahlort und Wahlverfahren. 
Am 31. Januar 1899 fand die Beratung über die Vorschläge der Kom- 
mission statt. Der Staatsminister v. Otto legte die Beweggründe dar, aus 
denen die Regierung in ihren Vorlagen zu einer einschneidenden Umgestaltung 
des Gesetzes über die Zusammensetzung der Landesversammlung und des Wahl- 
gesetzes sich nicht habe bewogen finden können und wies in dieser Beziehung auf die 
Schwierigkeiten hin, denen die Landesregierung bei dem Reformversuch von 1873 
begegnet sei, wie auf die seitdem wiederholt hervorgetretene Abneigung der 
Landesversammlung, in den Grundlagen der beiden Gesetze wesentliche Änderungen 
eintreten zu lassen. Indem er die Hoffnung aussprach, daß an der Hand der von 
der Kommission eingebrachten Vorschläge eine Verständigung sich werde erreichen 
lassen, erklärte er, daß die Landesregierung es an Entgegenkommen nicht werde 
fehlen lassen. Als man nach Schluß der allgemeinen Beratung in die Ver- 
handlung über die einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfes über die ander- 
weite Zusammensetzung der Landesversammlung eintrat, gelangten sie sämtlich, 
zum Teil ohne weitere Erörterungen, mit großer Stimmenmehrheit zur An- 
nahme, und es fand darauf der Entwurf als Ganzes gegen acht, der der Grund- 
züge des Wahlgesetzes gegen fünf verneinende Stimmen Genehmigung. Unterm 
17. Februar ließ das Ministerium einen im wesentlichen diesen Beschlüssen 
nachgebenden, neuen Entwurf des Gesetzes über Zusammensetzung der Landes- 
versammlung, am 22. desselben Monats ein neues Wahlgesetz der Landes- 
versammlung zugehen. Der erstere wich vom Entwurf der Kommission hauptsäch- 
lich insoweit ab, als die Zahl der Abgeordneten der Stadt= und Landgemeinden 
von je 15 auf 14 herabgesetzt und von den damit frei werdenden Sitzen einer 
den Gewerbetreibenden (des Wahlbezirks Kreis Braunschweig), der andere dem 
Amtebezirk Thedinghausen überwiesen war. Die Sitzungen vom 9. bis 11. März 
1899 brachten die letzten entscheidenden Beratungen. Hinsichtlich der Zusammen- 
setzung des Landtages beharrte die Landesversammlung gegenüber den angegebenen 
Anderungen des Regierungsentwurfes bei den Vorschlägen, die der Entwurf der 
Kommission enthalten hatte. Das Wahlgesetz erfuhr eine Reihe von Ande- 
rungen, die meist das Wahlverfahren betrafen, in ihrer Fassung zum Teil einiges 
zu wünschen übrig ließen 1), im allgemeinen aber nicht von Erheblichkeit waren. 
Von seiten der Landesregierung wurde sofort das Einverständnis mit sämtlichen 
zu den beiden Vorlagen beschlossenen Anderungen ausgesprochen, und so konnte 
im unmittelbaren Anschluß an die Beratungen die Endabstimmung stattfinden. 
Am 9. März erhielt der Entwurf des Gesetzes über die Zusammensetzung der 
Landesversammlung mit 36 gegen 7, zwei Tage hernach der des Wahlgesetzes 
mit 37 gegen 6 verneinende Stimmen die verfassungsmäßige Zustimmung der 
  
1) Der Kommission, die diese Anderungen in Vorschlag brachte, ist daraus jedoch 
kein Vorwurf zu machen, da die Geschäftslage eine außerordentliche Beschleunigung 
der Vorberatungen erfordert hatte.
	        

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