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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1911
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XXIX.
Volume count:
XXIX
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Die Rheinschiffahrtspolizeiordnung betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
  • Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894.
  • Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
  • Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 128 — 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch 
Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck 
bezeichneten Stelle zu stehen; es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages- 
und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke 
gesetzt werden. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelzeichen werden als nicht verwendet 
angesehen (F. 32 des Gesetzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte der Tarifnummer 4a 
bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind oder umgekehrt, ist der Stempel 
nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
18. Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkauf gestellten Formulare 
(Privatformulare) zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß 
dieselboen dem Muster d entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, 
und daß jeder dieser Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohn- 
orts des Vermittlers und der Kontrahenten, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts 
insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Formulare nicht in 
der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen die- 
selben ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über beide Theile des Formulars greifen- 
den Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. 
Die Formulare können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Reichsstempel- 
marken versehen werden. 
Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nach dem Antrage der Betheiligten entweder 
durch Aufdruck des in Ziffer 16 Absatz 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Theile 
des Formulars gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des 
Antragstellers, oder unter Verwendung von Reichsstempelmarken durch die Steuerstellen. 
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert For- 
mulare zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Formulare sind in glattem Zu- 
stande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück (als 
Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Stundung 
bewilligt ist, unter Hinterlegung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung 
nach dem Muster e der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der 
Antragsteller, nachdem dieselbe mit der Quittung über den Empfang der Formulare und des Steuer- 
betrages versehen worden, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung der Formulare durch 
die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen For- 
mulare unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mittheilung 
der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei 
die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Formulare, nachdem 
sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller 
unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich 
auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen 
zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung derartiger Formulare 
durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerk „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei. 
Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichsstempelmarken erfolgen, 
so bedarf es einer besonderen Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter 
Ziffer 16 Absatz 3 zu 2 zu verfahren; neben der Steuer werden Kosten für die Stempelung 
nicht erhoben. 
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Formularen seitens der Aus- 
steller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Ziffer 17 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
19. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Formularen zur Er- 
ganzung eines fehlenden Betrages ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter Ziffer 17 
zu bewirken. 
20. Wenn im Falle des §. 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig ver- 
steuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforder- 
lichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an 
einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter 
  
 
	        

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