Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1913
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XXXIX.
Volume count:
XXXIX
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Die Rechtsverhältnisse der Fürstlichen Standesherrschaft Fürstenberg betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehr, vom 12. Februar 1906.
  • Verschnittwein-Zollordnung.
  • Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze für Gerbstoffauszüge.
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 44 — 
II. Soweit jedoch nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Nach— 
weis erbracht wird, daß nach dem 28. Februar 1906 eine Einfuhr der bezeichneten 
Fruchtarten gegen bare Entrichtung des Eingangszolls nach den vom 1. März 1906 
ab geltenden Zollsätzen stattgefunden hat, erfolgt auch schon für die vorerwähnte 
Ubergangszeit die Wertbestimmung dieser Einfuhrscheine nach den vom 1. März 1906 
ab geltenden vertragsmäßigen Zollsätzen. 
81. 
t der Bescheinigung. Bei der Einfuhr der bezeichneten Fruchtarten in den freien Verkehr des Zoll— 
gebiets werden von den Amtsstellen, bei denen der Zoll erhoben wird, in der Zeit 
vom 1. März 1906 bis zu. dem Zeitpunkt, in welchem das Gesetz außer Kraft 
tritt, auf Antrag des Zollpflichtigen Bescheinigungen (Gutscheine) erteilt, aus denen 
die eingeführten Mengen und die nach den vom 1. März 1906 ab geltenden Zoll- 
sätzen entrichteten Zollbeträge zu ersehen sind. 
fen Der Antrag auf Erteilung von Gutscheinen ist in den Zollabfertigungspapieren 
zu stellen. 
2. 
engen, für welche Gutscheine Gutscheine dürfen nur erteilt nen für Sendungen, bei denen das zgoll- 
erteilt werden. pflichtige Gewicht jeder eingeführten Fruchtart mindestens 5 Doppelzentner beträgt. 
Die Gutscheine haben in der Regel über die Gesamtmenge der mit einer Zoll- 
eingangsanmeldung eingeführten Fruchtart zu lauten, sofern das zollpflichtige Gewicht 
derselben 1000 Doppelzentner nicht übersteigt. Beim Eingange von größeren Waren- 
sendungen ist eine dem Vorstehenden entsprechende Anzahl von Gutscheinen auszufertigen. 
Auf Antrag können die Gutscheine auch über Teilmengen ausgefertigt werden. 
1sferti gung der 
Gutscheine. 
83. 
Die Ausfertigung der Gutscheine erfolgt nach Muster A. Die Gutscheine 
sind unter Beidrückung des Amtsstempels von zwei Beamten unterschriftlich zu voll- 
ziehen. Wenn die Amtsstelle nur mit einem Beamten besetzt ist, hat der Bezirks- 
oberkontrolleur die Gutscheine mit zu unterzeichnen. In den Zolleinnahmebüchern ist 
zu vermerken, für welche Posten Gutscheine erteilt worden sind. 
Uber die Ausfertigung der Gutscheine ist vierteljährlich ein Ausfertigungsbuch 
#er — nach Muster B zu führen. Die fortlaufende Nummer des Ausfertigungsbuchs, unter 
# der die Ausfertigung des Gutscheins eingetragen ist, wird auf letzterem vermerkt. 
Die Ausfertigung der Gutscheine ist so zu beschleunigen, daß sie den Zoll- 
pflichtigen, soweit dies unter Beachtung der im ersten Absatze getroffenen Anordnung 
möglich ist, zugleich mit den Zollquittungen eingehändigt werden können. 
* . 
rsszzchimudek Jeder Inhaber eines Gutscheins ist berechtigt, bei der Ausfuhr von Roggen, 
nischelne. Weizen Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen sowie den daraus hergestellten 
Müllereierzeugnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets oder bei der Aufnahme 
dieser Waren in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem 
Mitverschlusse den Gutschein zugleich mit der vorgeschriebenen Anmeldung (§ 12 der 
Einfuhrscheinordnung) bei einer zuständigen Amtsstelle zu dem im Eingange (II) be- 
zeichneten Zwecke vorzulegen. Die Amtsstelle gibt nach Beifügung der Gutscheine die 
Anmeldungen mit der Nachweisung über zu erteilende Einfuhrscheine gemäß § 16 der 
Einfuhrscheinordnung an die Direktivbehörde weiter. 
Nach Erteilung der Einfuhrscheine werden die in vollem Umfang oder in ihrem 
Restbetrag angerechneten Gutscheine von der Direktivbehörde entwertet und demnächst 
mittels Verzeichnisses der Direktivbehörde des Ausfertigungsamts zugestellt. Bei 
letzterer sind die Gutscheine aufzubewahren, um später bei der Nachprüfung der viertel- 
jährlich einzureichenden Abfertigungs-, Ausfertigungs= und Zolleinnahmebücher mit 
diesen verglichen zu werden. 
MW#
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment