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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
    § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 311 — 
11. März 1904), hat schon die Landesversammlung vom rechtlichen Stand- 
punkte aus die Zustimmung versagt und die Landesregierung aus gleichem 
Grunde entschiedenen Widerspruch entgegengesetzt (vgl. Kommissionsbericht vom 
5. Mai 1904, Anl. 158 der Landtagsverhandlungen, und Rückschreiben des 
Staatsministeriums vom 11. Januar 1906 auf Grund Berichts des Konsi- 
storiums vom 1. September 1905, Anl. 9 der Verhandlungen des 28. ordentl. 
Landtages). 
4) Bei Beratung des § 217 hatten beide Sektionen der Landschaft dar- 
auf angetragen, im Landtagsabschied ausdrücklich außer Zweifel zu stellen, daß 
„das bisherige Verhältnis, nach welchem auf Anordnung des Konsistoriums die 
Kirchen und einzelnen Stiftungen einander unterstützt hätten, ungeachtet des im 
§* 217 ausgesprochenen Grundsatzes auch fernerhin bestehen bleibe“. Diesem 
Wunsche hat durch den Art. 5 des L.-A. vom 12. Oktober 1832 genügt werden 
sollen, doch ist dabei ein Redaktionsfehler untergelaufen, indem dort statt von 
Kirchen nur von Unterstützung ärmerer Patronatpfarren und Klöster die Rede 
ist. Das Versehen ist als solches anerkannt gelegentlich der Beratungen des 
Gesetzentwurfs über die Errichtung von Kirchenvorständen (Erklärung des Re- 
gierungsvertreters in der Landtagssitzung vom 24. Oktober 1851 und Schreiben 
des Staatsministeriums vom 5. November 1851, Anl. 1 zu Prot. 211 des 
6. ordentl. Landtages). Die Landesversammlung ließ dann jene Bestimmung 
des Landtagsabschiedes, weil „ihre eigentliche Bedentung nicht beiläufig zu 
ordnen sei“, einstweilen auf sich beruhen, nahm aber zur Sicherung des Rechtes 
der einzelnen Kirchen und zur Wahrung des Interesses der Gemeinden an der 
möglichsten Erhaltung ihres Kirchenvermögens in den § 23 der eben zur Be- 
schlußfassung stehenden Vorlage einen Zusatz auf, nach welchem das Konsistorium 
den Kirchenvorstand derjenigen Kirche, aus deren entbehrlichen überschüssen eine 
Beihilfe gewährt werden soll, zuvor zu hören hat (Sitzungsprotokoll vom 13. No- 
vember 1851 unter III, Rundschreiben vom 18. desselben Monats, Anl. 3 zu 
Prot. 114, S. 2). 
8 218. 
6. Verwaltung dieses Vermögens. 
Ueber die bei der Verwaltung des Vermögens der Kirchen, 
Schulen und milden Stiftungen anzuordnende Mitwirkung des 
Vorstandes der Kirchengemeinden soll eine besondere gesetzliche 
Vorschrift erfolgen:). 
1) Diese Vorschrift ist für die Kirchen gegeben im § 26 (üÜber dessen 
Auslegung: Rückschreiben des Staatsministeriums an den Landtag vom 20. März 
1874, Anl. 255 der Verhandlungen des 14. ordentl. Landtages) und für die 
kirchlichen milden Stiftungen im § 39 des Gesetzes, die Errichtung von Kirchen- 
vorständen betreffend, vom 30. November 1851 Nr. 52. Über Verwaltung 
des Vermögens der Pfarren, Pfarrwitwentümer, Opfereien siehe v. Schmidt-
	        

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