Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1862
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Der Organismus der ordentlichen Gerichtsbehörden.
  • Dritter Titel. Die besonderen Gerichte.
  • §. 105. Die besonderen Zivilgerichte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Rheinschiffahrtsgerichte.
  • C. Die Elbzollgerichte.
  • D. Die Gewerbegerichte.
  • E. Die Kaufmannsgerichte.
  • F. Der Geheime Justizrat.
  • G. Die Auseinandersetzungsbehörden.
  • H. Die Dorf- und Ortsgerichte.
  • §. 106. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • Vierter Titel. Die Disziplinarbehörden.
  • Fünfter Titel. Die Verwaltungsgerichte.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die besonderen Zivilgerichte. (8. 105.) 713 
G. Die Auseinandersetzungsbehörden.1 
Die nach §. 14, Nr. 2 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes als besondere 
Gerichte zugelassenen Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsoli- 
dationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen 
obliegt, bestehen nach Uberwindung der früheren Zersplitterung heute in einer im 
wesentlichen übereinstimmenden Organisation für die ganze Monarchie. Für die Regu- 
lierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, für die Ausführung der Gemeinheits- 
teilungen (Aufhebung von Grundgerechtigkeiten, Zusammenlegung und Teilung von Grund- 
stücken) und für die Ablösung der Reallasten sind besondere Behörden — die General- 
kommissionen — errichtet, welche nicht allein den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, 
sondern auch alle anderweitigen Rechtsverhältnisse, welche bei der vorschriftsmäßigen Aus- 
führung der Auseinandersetzung nicht in ihrer bisherigen Lage verbleiben können, zu 
regulieren und Überhaupt alle Festsetzungen zu treffen haben, deren es bedarf, um die 
Auseinandersetzung zur Ausführung zu bringen. Die hierbei vorkommenden Streitigkeiten 
entscheiden die Auseinandersetzungsbehörden als besondere Gerichte. Das Verfahren in 
Auseinandersetzungsangelegenheiten ist durch das Gesetz v. 18. Febr. 18802 geregelt 
worden, nach welchem auf dieses Verfahren die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeß- 
ordnung mit zahlreichen Einschränkungen und Abweichungen Anwendung finden, deren 
wesentlichste darin besteht, daß eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte 
erster und zweiter Instanz nicht stattfindet, sondern daß an die Stelle derselben eine 
schriftliche Instruktion des Prozesses durch einen Kommissarius tritt. 
Die Entscheidungen der Generalkommissionen erfolgen in der Besetzung von min- 
destens drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die zweite Instanz in Aus- 
einandersetzungsangelegenheiten bildet das Oberlandeskulturgericht. Die Gerichtsbarkeit 
dritter Instanz in den hier in Rede stehenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist auf 
Grund des §. 19 des Ausführungsgesetzes v. 24. April 1878 und des §. 3, Abs. 2 
des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze durch den §. 1 der 
kaiserlichen Verordnung v. 26. Sept. 1879“ dem Reichsgerichte übertragen. 
II. Die Dorf= und Ortsgerichte. 
Im Gebiete des Allgemeinen Landrechts wie in mehreren Gebieten der westlichen 
Landesteile der Monarchie bestehen für das platte Land lokale Organisationen, welche 
als „Gerichte“ bezeichnet werden, aber Verwaltungsbehörden sind. Diesen Dorf= oder 
Ortsgerichten waren seit alters erhebliche Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit über- 
tragen, und von diesem Gesichtspunkte aus müssen sie hier erwähnt werden. Die Bildung 
dieser Dorf= oder Ortsgerichte erfolgt in der Weise, daß der Gemeindevorsteher Vor- 
sitzender ist und eine verschieden bestimmte Anzahl von Beisitzern als Schöffen, Dorf- 
geschworene, Ratmänner oder unter ähnlichen Bezeichnungen mit dem Gemeindevorsteher 
zusammen das „Gericht“ bilden. Insoweit dieses Gericht Funktionen der freiwilligen 
  
Vormundschafts-O. v. 5. Juli 1875 (G. S. 1875, 
S. 431 ff.) hat dementsprechend im §. 100 be- 
stimmt, daß es rücksichtlich der Vormundschafts- 
und Pflegschaftsangelegenheiten der Mitglieder des 
Königl. Hauses und des hohenzollernschen Fürsten- 
hauses bei der Hausverfassung sein Bewenden 
behält. — Bezüglich der Führung und Aufbe- 
wahrung der Standesregister für die königliche 
Familie und die fürstliche Familie Hohenzollern 
vgl. §. 72 des Reichsges. v. 6. Febr. 1875 über 
die Beurkundung des Personenstandes usw. (R. 
G. Bl. 1875, S. 37). 
1 S. hierzu oben, S. 416 über das Oberlandes- 
kulturgericht, S. 50., über die Generalkommissionen. 
* G. S. 180, S. 59 ff. — Vagl. den Ent- 
wurf dieses Gesetzes (nebst Motiven) in den 
  
Stenogr. Ber. des Abg. H. 1879—80, Anl. Bd. I, 
Aktenst. Nr. 8, S. 298 ff., den Komm. Ber. v. 
4. Dez. 1879, ebendas., Anl. Bd. II, Aktenst. 
Nr. 67, S. 1169 ff. und die Verhandlungen 
darüber in den Sitz. v. 4. Nov. u. 15. u. 19. 
Dez. 1879 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1879—80, 
Bd. 1, S. 24 ff., 626 ff. u. 722), ferner den 
Komm. Ber. des H. H. v. 21. Jan. 1880 in 
den Stenogr. Ber. desselben 1879—80, Bd. II, 
Aktenst. Nr. 56, S. 325 ff. und die Verhand- 
lungen darüber a. a. O., Bd. I. S. 133—138. 
3 Verordnung v. 22. Nov. 1844, §. 4 (G. S. 
1845, S. 19). 
* R. G. Bl. 1879, S. 287. 
5 A. L. R., Bd. II, 7, §. 79 ff. für die Dorf- 
gerichte, für die Ortsgerichte s. unten, S. 714.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment