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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1838
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1838
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 27.) Verordnung, die Erlassung des Gesetzes über das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten betreffend; vom 28.Februar 1838.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung der Gesetzgebung.
  • § 98. - a) Fälle, wo die Zustimmung der Stände erforderlich ist.
  • § 99. - b) Fälle, wo das Gutachten der Stände erforderlich wird.
  • § 100. - c) Form der Gesetze.
  • § 101. - d) Verordnungen.
  • III. Mitwirkung beim Militärwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Bittschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substituten.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 183 — 
8 100. 
c) Form der Gesetze. 
Die Gesetze sollen im Eingange der erfolgten Zustimmung, oder 
des vorher gehörten Gutachtens und Raths der Ständeverfamm- 
lung oder des ständischen Ausschusses ausdrücklich Erwähnung thun. 
Alle in dieser verfassungsmäßigen Form von dem Landes- 
fürsten verkündigten Gesetze müssen von allen Landeseinwohnern, 
Behörden und Gerichten befolgt werden!). 
1) Vorausgesetzt jedoch, daß zugleich dem Erfordernis des § 155 genühgt 
ist. — Der zweite Absatz fehlte im ersten Entwurf und ist bei den vor- 
erwähnten Verhandlungen mit der landständischen Kommission vom Minister 
v. Schleinitz eingefügt. „Es wird klar ausgesprochen, daß alle Gesetze von 
den Gerichten befolgt werden müssen, die unter Mitwirkung des Aus- 
schusses oder der Ständeversammlung erlassen sind, d. h. alle ohne Aus- 
nahme. Also hier kann nur ein Widerspruch von seiten der Stände ent- 
stehen. Hierin liegt aber bei der Ungewißheit, die über diesen Punkt jetzt 
herrscht, ein großer Gewinn.“ (Handschriftl. Bemerkungen des Ministers in 
den Akten des Herzogl. Staatsministeriums.) Sonach steht dem Richter ein 
Prüfungsrecht weder nach der Richtung zu, ob ein nur mit Rat und Gut- 
achten der Landesversammlung erlassenes Gesetz der Zustimmung der letzteren, 
noch, ob ein mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigtes Gesetz seinem Inhalte 
nach der im § 141 der N. L.-O. vorgesehenen stärkeren Mehrheit (siehe darüber 
Zeitschr. für Rechtspflege, Bd. 42, S. 110 und die dortigen weiteren Aus- 
führungen), noch endlich, ob ein mit Zustimmung des Ausschusses erlassenes 
Gesetz, das unter die im Landtagsabschied vom 12. Oktober 1832, Absk. 1 
bezeichnete Gesetzesgruppe fällt, der Zustimmung der Landesversammlung selbst 
bedurft hätte. Das durch die Eingangsformel der Gesetze bekundete Ein- 
verständnis der Landesregierung und der Landesvertretung über die Form der 
verfassungsmäßigen Mitwirkung der letzteren schließt demnach jede weitere Be- 
anstandung der Gültigkeit des Gesetzesinhaltes aus. Allerdings immer nur 
unter dem Vorbehalt, daß der Gesetzesinhalt der sachlichen Zuständigkeit der 
Landesgesetzgebung Überhaupt unterfällt; die Schranke, die durch die Verfassung 
des Deutschen Reiches der Gesetzgebung der Einzelstaaten gezogen ist, kann 
begreiflicherweise durch jene Bestimmung nicht durchbrochen werden. — Über- 
einstimmend: Otto, Staatsrecht, S. 104, Anm. 2. VUgl. auch Hampe, 
Braunschweigisches Partikularrecht, § 5, Anm. 10. Im allgemeinen: Seydel, 
Bayerisches Staatsrecht (in Marquardsens Handbuch III, 1, S. 168. — 
Auch die Landesversammlung selbst hat in bezug auf ein zwischen der Regie- 
rung und dem Ausschuß vereinbartes Gesetz ein Recht der Nachprüfung nicht 
in dem Sinne in Anspruch zu nehmen, als ob dadurch die Rechtsverbindlichkeit 
des Gesetzes — etwa wegen Unzuständigkeit des Ausschusses — beanstandet
	        

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