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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1846
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 52.) Verordnung, die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bemerkungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • A. Allgemeiner Grundsatz.
  • B. Besondere Befugnisse.
  • § 119. - 1. Im Finanzwesen.
  • § 120. - 2. Bei der Gesetzgebung.
  • § 121. - Fortsetzung.
  • § 122. - Fortsetzung.
  • § 123. - Fortsetzung.
  • § 124. - 3. Verbindlichkeit, der Landesregierung Berichte und Gutachten zu erstatten.
  • § 125. - 4. Recht, die Ständeversammlung zu berufen.
  • § 126. - 5. Besondere Aufträge.
  • § 127. - 6. Sonstige Befugnisse.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 202 — 
1) Siehe namentlich 88 180, 189 und 190, auch: Gesetz vom 20. De- 
zember 1834, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Verände- 
rungen mit dem Grundvermögen des Kammerguts und des vereinigten Kloster- 
und Studienfonds betreffend §§ 2, 4 und 8; Vereinbarung über die Wertpapiere 
des Staates (L.-A. vom 12. Juni 1874 Nr. 31, Anl. B). 
8 120. 
2. Bei der Gesetzgebung. 
Gebietet das Staatswohl dringende Eile oder würde der 
vorübergehende Zweck des Gesetzes durch Verzögerung vereitelt, 
so können zwischen den Landtagen die das Landes-, Finanz= und 
Steuerwesen, sowie die Militärpflicht und die Aushebung der 
Mannschaften 1) betreffenden Gesetze mit Zustimmung des Aus- 
schusses erlassen werden. Die Landesregierung entscheidet unter 
Verantwortlichkeit sämmtlicher stimmführenden Mitglieder des 
Staatsministeriums?) darüber: ob jene Voraussetzungen ein- 
getreten seien? Gesetze dieser Art sind der Ständeversammlung 
baldigst zur Genehmigung vorzulegen und treten außer Wirksam- 
keit, wenn diese versagt wird). 
1) Durch die Reichsgesetzgebung beseitigt; s. § 98, Anm. 6. 
2) Es haben daher auch, wie im Falle des § 190, sämtliche stimmführende 
Mitglieder des Staatsministeriums das Gesetz zu kontrasignieren. Ubrigens 
sind die Fälle, in denen Notgesetze nach Maßgabe des § 120 erlassen worden 
sind, nicht zahlreich. Einige Beispiele: Gesetz vom 19. Februar 1849, betreffend 
die Besteuerung des inländischen Branntweins, und Gesetz vom 24. Dezember 
1851, den Postverkehr des Herzogtums mit den übrigen Staaten des deutsch- 
österreichischen Postvereins betreffend. — Das letzte Gesetz dieser Art ist das 
im § 98, Anm. 6 erwähnte, vom 18. September 1874 Nr. 48. Das provi- 
sorische Gesetz, die Stellung des Polizeimilitärs in militärischer und strafrecht- 
licher Beziehung betreffend, vom 18. Juni 1868 Nr. 43 gehört nicht hierher. 
3) Die Vorlegung zur Genehmigung würde bei dem nächsten Zusammen- 
treten des Landtages zu geschehen haben. Bei Versagung der Genehmigung 
wird das Gesetz ohne weiteres hinfällig; es ist resolutiv-bedingt. Wenn es daher 
auch in diesem Falle nicht noch dessen besonderer Aufhebung bedarf, so wird 
doch, damit jeder Unsicherheit über den bestehenden Rechtszustand vorgebeugt 
werde, die Versagung der Bestätigung pflichtmäßig zur öffentlichen Kenntnis 
zu bringen sein (G. Meyer, §. 161, Anm. 6; anders v. Gerber, Grund- 
züge, S. 154, Anm. 6, der eine Bekanntmachung nur für wünschenswert hält). 
Die Beseitigung des Notgesetzes läßt die durch dasselbe aufgehobenen oder ab- 
geänderten Gesetze zwar wieder in Gültigkeit treten, hat aber keine rückwirkende 
Kraft (v. Gerber, a. a. O., Anm. 7; G. Meyer, Anm. 9).
	        

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