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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • § 1. - 1. Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
  • § 2. - 2. Regierungsform.
  • § 3. - 3. Staatsoberhaupt.
  • § 4. - 4. Reversalen.
  • § 5. - 5. Innere Verwaltung.
  • § 6. - Fortsetzung.
  • § 7. - 6. Auswärtige Verhältnisse.
  • § 8. Fortsetzung.
  • § 9. - 7. Militärhoheit.
  • § 10. - 8. Verleihung von Titeln, Würden usw.
  • § 11. - 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
  • § 12. - Fortsetzung.
  • § 13. - 10. Sitz der Regierung.
  • § 14. - 11. Regierungserbfolge.
  • § 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
  • § 16. - 13. Regierungsvormundschaft.
  • § 22. - 14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
  • § 23. - 15. Hausgesetze.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 97 — 
entwurf, Kap. 6, § 13, dem der vorstehende Paragraph nachgebildet ist, hat 
statt der Worte: „von der Landesregierung“ „vom Könige“. So auch der 
§ 100 der N. L.-O., Abs. 2 „von dem Landesfürsten“. 
2) Nach der Verordnung vom 5. Januar 1814 Nr. 2 erfolgt die Ver- 
kündigung in der Gesetz= und Verordnungssammlung. Mit Ablauf des achten 
Tages, nachdem die Ausgabe und Versendung eines Stückes dieser Sammlung 
durch die Braunschweigischen Anzeigen bekannt gemacht ist, soll eine jede der 
darin erwähnten Verfügungen „für gehörig publiziert erachtet werden, 
mithin verbindliche Kraft haben“, eine nicht glücklich gewählte Fassung, der 
wohl eine Verwechselung der Verkündigung des Gesetzes mit dem Eintritt seiner 
Wirksamkeit zugrunde liegt. — Die Ausdehnung der Verkündigungspflicht 
allgemein auch auf die Verordnungen — ohne Beschränkung auf die Rechts- 
verordnungen — ist eine Besonderheit der braunschweigischen Verfassung, die 
sie wohl nur mit der hannoverschen (Entw. Kap. 6, § 13, Grundgesetz § 89) 
teilt. Im übrigen vgl. Anmerkung zu § 101. 
8 6. 
Fortsetzung. 
Der Landesfürst kann in einzelnen Fällen Dispensationen 
von den gesetzlichen Vorschriften ertheilen, jedoch, insofern dritte 
Personen wegen ihrer Rechte betheiligt sind, nur mit deren Zu- 
stimmung#). 
1) Eine Dispensationsgewalt in diesem Umfange findet sich nur in sehr 
wenigen Verfassungsurkunden anerkannt und ist mit den Einrichtungen eines 
Verfassungsstaates nicht recht zu vereinbaren. Vgl. v. Gerber, Uber Privi- 
legienhoheit und Dispensationsgewalt im modernen Staate (gZeitschrift für die 
gesamte Staatswissenschaft, Bd. 27, S. 427). Auch: G. Meyer, Staats- 
recht, § 178, Anm. 12 und dortige Zitate. „Der staatsrechtlichen Natur des 
Gesetzes im modernen Verfassungsstaat entspricht allein der Satz, daß nur noch 
in denjenigen Fällen dispensiert werden könne, wo das Gesetz oder überhaupt 
das geltende Recht dies ausdrücklich zuläßt“ (v. Gerber, a. a. O., S. 447). 
Tatsächlich hat aber auch wohl schon seit geraumer Zeit die Handhabung der 
Dispensationsgewalt diese Grenzen durchweg innegehalten. Im Bereich des 
öffentlichen Rechtes wird das landesherrliche Begnadigungsrecht wohl als Aus- 
fluß der Dispensationsgewalt angesehen. Einzelne weitere Fälle des Dispen- 
sationsrechts s. im Gesetz vom 1. April 1879 Nr. 14, 5 11 und 13 und im 
Kirchengesetz vom 27. Februar 1889 Nr. 7, § 4 und 11 (Befreiung von ge- 
wissen Bestimmungen der Prüfungsordnungen). Auf privatrechtlichem Gebiete 
ist die Befreiung von Chehindernissen, dem Aufgebot und den Alterserforder- 
nissen bezüglich der Annahme an Kindesstatt (B. G.-B. § 1322 und 1745, 
Ausf.-BV.-O. vom 1. August 1899 Nr. 64, § 1) dem Staatsministerium, 
Abteilung für Justiz, überwiesen. 
Rhamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 7
	        

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