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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1822
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1822
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 182 20 
hervorgerufen wird, und mit der das Angebot 
der Neger bzw. deren Lust und Notwendigkeit 
zum Arbeiten nicht Schritt hält. Hierzu kommt 
noch, daß es für die aus dem Innern unter Auf- 
wendung recht beträchtlicher Werbekosten und gegen 
Leistung namhafter Vorschüsse erhaltenen Arbeiter 
ein leichtes ist, sich ihren Verpflichtungen dem 
Arbeitgeber gegenüber durch Weglaufen zu ent- 
ziehen. 
Die Arbeiterverordnung hat in vielen 
Teilen nicht den Beifall der Pflanzungsunter- 
nehmungen gefunden; es sind daher Verhand- 
lungen der in dem Verband Deutsch-Ostafrikanischer 
Pflanzungen vereinigten Großbetriebe mit der Re- 
gierung eingeleitet, um eine alle Parteien befrie- 
digende Lösung dieser sehr schwierigen Frage zu 
erzielen. 
Nach den letzten Nachrichten, auch nach Ansicht 
des Herrn Professor Dr. Zimmermann, des Leiters 
der Versuchsstation Amani, der vor kurzem Ngambo 
besuchte, soll das Aussehen unserer Kaffee- 
pflanzungen recht gut sein. Die Ernte wird 
auf rund 100 000 kg geschältzt. 
Der Kaffeemarkt war im Berichtsjahre ein 
wenig besser als im Vorjahre; die immer noch 
ungünstige Statistik berechtigt aber unseres Er- 
achtens kaum zu weiteren Hoffnungen in dieser 
Richtung. 
Die Betriebskosten Ngambos stellten sich in 
dem Berichtsjahre auf 97524,43 „/ gegen 
82 057,93 “ im Vorjahre. Der Erlös der Ernte 
erbrachte 99 605,71 JX gegenüber 113738, 66 . 
im Jahre 1907. Unser Verlust-Saldo wurde von 
128333,47 /% auf 127180,76./7 herabgemindert. 
Auf der Debetseite der Ertragsbilanz sind 
eingestellt: Verwaltungskosten in Köln mit 
2514.“, Betriebskosten in Ngambo mit 97524./7 
und der Saldo von 128 335 ¼. Die Kredit- 
seite enthält: An Zinseneinnahme 1587//7, an 
Ernteerlös 99 605.J und zum Ansgleich der 
Bilanz 127 180 .7. 
Auf der Aktivseite der Vermögensbilanz sind 
nachgewiesen außer dem letztgenannten Betrag in 
der Ertragsbilanz das Grunderwerbskonto mit 
23287 „J, Effektenkonto mit 15 891 .J¼7, Bank- 
guthaben mit 67740 J, die Pflanzung in 
Ngambo mit 366 675 .“¼ und Warenvorrat mit 
79 223.¼; auf der Passivseite das Kapitalkonto 
mit 1 180 000 /. 
Gesellschaft Süd-Kamerun.) 
Ebenso wie das Geschäftsjahr 1907, das einen 
Verlust von 54 333,37 /¼ aufwies, litt auch das 
— 
  
*) Aus dem Geschöäftsbericht für das zehnte Ge- 
schäftsjahr. 
  
Berichtsjahr, das einen Verlust von 63 917,81.# 
aufweist, unter dem niedrigen Stand des Preises 
für Rohgummi. Der Verlust dieser beiden Geschäfts- 
jahre beläuft sich somit insgesamt auf 118 25 1,18.7. 
Das uns zu Eigentum überwiesene äußerst 
gummireiche Gebiet von 1½ Millionen Hektar 
ist nunmehr durch Eintragung in das Grundbuch 
des Schutzgebietes unser unbestrittenes Eigentum 
geworden. 
Solange das Eigentumsrecht auf dies große 
Gebiet durch Grundbucheintrag als Grundstück 
unserer Gesellschaft nicht unbedingt gesichert war, 
glaubte der Aufsichtsrat nach und nach beträcht- 
liche Abschreibungen auf diejenigen Unkosten vor- 
nehmen zu sollen, die gemacht werden mußten, 
um uns den unbestreitbaren Besitz auf das über- 
wiesene Gebiet zu sichern. Diese Unkosten betrugen 
von Gründung der Gesellschaft bis ultimo De- 
zember 1908 insgesamt 1 537771,94.M, wovon 
bis 31. Dezember aus den laufenden jährlichen 
Betriebsüberschüssen insgesamt 499 570,26 
abgeschrieben wurden. 
Nachdem unser Besitz nunmehr infolge der 
Grundbucheintragung unser unbestreitbares Eigen- 
tum geworden ist, haben wir von diesem Betrage 
in der vorliegenden Bilanz 211 798,33 7 
(249 785,14 abzüglich einer sofortigen Ab- 
schreibung von 37 986,81 „%) gemäß Gewinn- 
und Verlustkonto wieder zurückgebucht, so daß das 
Eigengebiet nunmehr mit nur 1 250 000,— (J , 
also weit unter dem Betrage der effektiven Auf- 
wendungen und seines tatsächlichen Wertes zu 
Buch steht. 
Zur Erleichterung der Verständlichkeit unserer 
Vorschläge lassen wir nachstehende Erläuterungen 
folgen: · 
Die Gesellschaft Süd-Kamerun wurde am 
8. Dezember 1898 errichtet. Ihre Statuten 
wurden vom Bundesrat genehmigt und im Reichs- 
Anzeiger am 30. Jannuar 1899 veröffentlicht. 
Der Artikel 3 dieser Statuten setzte die Über- 
tragung sämtlicher, den Einbringern Herren Dr. 
J. Scharlach und Sholto Douglas auf Grund des 
Protokolls der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen 
Amtes vom 18. Juni 1898 gewährten Kon- 
zessionsrechte auf die Gesellschaft fest, Rechte, 
welche inzwischen durch besondere Konzession mit 
unbeschränkter Dauer auf die Gesellschaft direkt 
übertragen worden waren. 
Durch diese Konzession ist der Gesellschaft 
Süd-Kamerun in dem zwischen dem 12. Grad 
östlicher Lange von Greenwich und dem 4. Grad 
nördlicher Breite einerseits und der südlichen und 
östlichen politischen Landesgrenze von Kamerun 
anderseits gelegenen Gebiete das zu schaffende 
Kronland als Eigentum verliehen worden.
	        

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