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Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
Editor:
Holtzendorff, Franz
Bezold, Carl
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873_II
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II
Author:
Holtzendorff
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
C. G. Lüderitz'sche Verlagsbuchhandlung Carl Habel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XII. Bundesfinanzen. (Artikel 69 - 73). Allgemeine Discussion.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeine Discussion.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erxleben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)
  • Title page
  • Contents
  • Prepage
  • Vorberathung (Fortsetzung). V. Reichstag. (Artikel 20 bis 32).
  • VI. Zoll- und Handelswesen. (Artikel 33 - 40).
  • VII. Eisenbahnwesen. (Artikel 41 - 47).
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen. (Artikel 48 - 52). 25. Sitzung, Dienstag 2. April 1867.
  • IX. Marine und Schifffahrt. und X. Consulatwesen. Allgemeine Discussion.
  • IX. Marine und Schifffahrt. (Artikel 53 - 55). Spezielle Diskussion.
  • X. Konsulatwesen. (Artikel 56). Annahme ohne Discussion.
  • XI. Bundeskriegswesen. (Artikel 57 - 58).
  • XII. Bundesfinanzen. (Artikel 69 - 73). Allgemeine Discussion.
  • Allgemeine Discussion.
  • Scherer.
  • Miquel.
  • von Münchhausen.
  • Gebert.
  • Erxleben.
  • Wagener.
  • Dr. Gneist.
  • Freiherr v. Heydt.
  • von Roon.
  • Schluß der allgemeinen Discussion.
  • Spezielle Discussion. 30. Sitzung, Dienstag 9. April 1867.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Artikel 74 - 77). Allgemeine Discussion.
  • XIV. Allgemeine Bestimmung. (Artikel 78).
  • XV. Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. (Entwurf XIV).
  • Schlußberathung. Generaldebatte. 33. Sitzung. Montag 15. April 1867.
  • Historische Schlußbemerkung.
  • Berichtigender Zusatz zu Seite 396.

Full text

TArtikel 69—73. Erxgleben. 485 
Errlehen aus Hannover (Neuhaus-Bleckede 2c.).") Meine Herren! 
Wir alle haben das dringendste Interesse, daß die Bundesfinanzen sich immer 
in einem geordneten Zustande befinden. Daß die gesetzlichen Bestimmun- 
gen, die uns in dieser Beziehung im Entwurfe vorgelegt sind, sich in einem 
wohlgeordneten Zustande befänden, kann ich melnerseits nicht behaupten, und 
es läßt sich aus der großen Zahl der Amendements, welche diese Be- 
stimmungen bekämpfen, in der That auch schon ein solches Anzeichen da- 
für erblicken, daß die Bestimmungen der Verbesserung fähig und 
sehr bedürftig sind. Gehen wir die Bestimmungen durch, so sehen wir 
in Art. 65 d. E. Bestimmungen über die Bewilligung der Ausgaben, und es 
ist schon von einem der geehrten Herren Vorreduer erwähnt worden, wie 
wenig klar diese Bestimmungen sind. Ueber die Art und Welse der Aufbrin- 
gung der Einnahmen redet Artikel 66, und die Bestimmungen dieses Ar- 
tikels sind, wie mir scheint, noch viel mangelhafter. Es ist daraus durch- 
aus nicht zu ersehen, in welcher Weise vom Reichstage die Ma- 
tricularumlagen, die dasjenige decken sollen, was die gemeinschaftlichen 
Einnahmen des Bundes nicht gewähren, sestgestellt werden sollen. Man 
muß nach den Worten annehmen, daß das Bundespräsidium sie ganz nach 
seinem eigenen Belieben ausschreiben und einziehen könne, ohne an irgend 
eine Form gebunden zu sein. Ich glaube nun, daß diese Gegenstände, die 
bei dleser Frage in Betracht kommen, sich vorzugsweise auf drei Punkte re- 
duciren lassen, einestheils auf die Dauer des Budgets, zweitens auf die Be- 
fugnisse, welche der Reichstag in Beziehung auf die Feststellungen desselben 
hat, und drittens auf die Form, in welcher das Budget zu Stande gebracht 
werden soll. Was die Dauer des Budgets betrifft, so hat der Eutwurf 
eine dreijährige Zeit vorgeschlagen, der Legislaturperiode von drei Jahren 
entsprechend. Ich meines Orts glaube, daß die Bedenken, welche dagegen 
erhoben worden, nicht durchschlagend sind. Ich würde glauben, daß man 
durchaus mit einem dreijährigen Budget auereichen kann und daß die 
ganze Handhabung der Sache mehr Ruhe nud Strtigkeit gewinnt, wenn man 
sich in dieser Beziehung anschließt an dasjenige, was die Vorlage der ver- 
bündeten Regierungen enthält. Ich würde also glauben, daß man bei einem 
dreijährigen Budget füglich stehen bleiben könne und gehe dabei namentlich 
von der Erwägung aus, daß wir zunächst für den Hauptausgabezweig, näm- 
lich das Militairwesen, jetzt schon auf eine Reihe von Jahren eine Summe 
hingestellt haben, die eine Pauschsumme oder doch eine Minimalbewilligung 
bildet. Der Entwurf hatte seinerseits bekanntlich die Absicht, daß auch in 
Beziehung auf die Marine ein solcher Etat vereinbart werden sollte und ich 
halte es meines Orts durchaus nicht für unzweckmäßig, daß man dieses, was 
jetzt abgelehnt ist, demnächst wicder aufnimmt und vielleicht für eine längere 
Periode sowohl bei dem Kriegswesen wie bei der Marine dann folche Stipu- 
  
—— S. 626.
	        

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