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Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
Editor:
Holtzendorff, Franz
Bezold, Carl
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873_II
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II
Author:
Holtzendorff
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
C. G. Lüderitz'sche Verlagsbuchhandlung Carl Habel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XII. Bundesfinanzen. (Artikel 69 - 73). Allgemeine Discussion.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeine Discussion.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
von Roon.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)
  • Title page
  • Contents
  • Prepage
  • Vorberathung (Fortsetzung). V. Reichstag. (Artikel 20 bis 32).
  • VI. Zoll- und Handelswesen. (Artikel 33 - 40).
  • VII. Eisenbahnwesen. (Artikel 41 - 47).
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen. (Artikel 48 - 52). 25. Sitzung, Dienstag 2. April 1867.
  • IX. Marine und Schifffahrt. und X. Consulatwesen. Allgemeine Discussion.
  • IX. Marine und Schifffahrt. (Artikel 53 - 55). Spezielle Diskussion.
  • X. Konsulatwesen. (Artikel 56). Annahme ohne Discussion.
  • XI. Bundeskriegswesen. (Artikel 57 - 58).
  • XII. Bundesfinanzen. (Artikel 69 - 73). Allgemeine Discussion.
  • Allgemeine Discussion.
  • Scherer.
  • Miquel.
  • von Münchhausen.
  • Gebert.
  • Erxleben.
  • Wagener.
  • Dr. Gneist.
  • Freiherr v. Heydt.
  • von Roon.
  • Schluß der allgemeinen Discussion.
  • Spezielle Discussion. 30. Sitzung, Dienstag 9. April 1867.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Artikel 74 - 77). Allgemeine Discussion.
  • XIV. Allgemeine Bestimmung. (Artikel 78).
  • XV. Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. (Entwurf XIV).
  • Schlußberathung. Generaldebatte. 33. Sitzung. Montag 15. April 1867.
  • Historische Schlußbemerkung.
  • Berichtigender Zusatz zu Seite 396.

Full text

Artikel 60—73. Heydt. 509 
gesagt, well die Ueberschüsse, die sich bei den einzelnen Einnahmen ergcben 
möchten, selbstredend mit auf das nächste Jahr uUbertragen werden, aber auch 
dann nicht ausreichen werden, die Kosten zu decken. Es können diese Ueber- 
schüsse nur dazu dienen, die ersorderlichen Matricularbeiträge zu verringern. 
Daß es ausdrucklich ausgenommen werde, daß die Ueberschüsse wieder in die 
nächste Rechnung Üübertragen werden, dagegen ist nichts zu erinnern. Der 
Herr Abgeordnete Miquel hat geglaubt, daß die Matricularbeiträge nach 
Fassung des Entwurss erst dann ausgeschrieben werden sollten, wenn in dem 
betressenden Rechnungsjahre die Höhr der Einnahme zu übersehen sei. Das 
ist nicht die Absicht, und hat auch nicht die Absicht sein können, denn im 
Laufe des Rechnungsjahres sind die Ergebnisse der Einnahme nicht zu über- 
sehen, sie sind erst in dem dem Rechnungsjahre folgenden Jahre, frühestens 
nach Ablauf des ersten Quartals des nächsten Jahres zu Übersehen. Also 
hat nicht die Absicht dahin gehen können, erst die Ergebnisse der Einnahme 
des Rechnungsjahres abzuwarten und dann erst Matricularbeiträge auszu- 
schreiben. Es kann die Meinung nur dahin gehen, die Einnahmen nach den 
für die Veranschlagung solcher Einnahmen seststehenden Grundsätzen im Vor- 
aus auf den Etat zu veranschlagen und insoweit als die Einnahmen nicht 
ausreichen, um die etatsmäßigen Ausgaben zu decken, im Voraus die Matri- 
cularbeiträge auch zur Deckung und Ausgleichung des Etats in den Etat zu 
bringen. Es scheint mir, daß die Fassung des Entwurses auch eine andere 
Deutung nicht zuläßt. Es hat der letzte Herr Redner auch noch von der 
Behandlung des Etats im Inuern der Regierung gesprochen. Ich 
glaube mich da der näheren Aeußerung enthalten zu können. Wie der Etat 
im Innern der Regierung ausgestellt wird, das ist Sache der Regierung, 
und diese Sorge können Sie der Regierung ruhig überlassen; ebenso die 
Sorge, wie die verschiedenen Reihen der Ministerien zu einander sich stellen 
werden. Die Ministerien werden es übernehmen, die Verständigung unter 
sich herbelzuführen. Es ist dann noch von der Periode des Etats die Rede 
gewesen. Es hat der Regierung geschienen, daß eine dreijährige Periode aus- 
reiche, da doch die Ausgabe für drei Jahre feststeht, und die gemeinschaftliche 
Einnahme auf Verträgen und Gesetzen beruht, die sich nicht in jedem Jahre 
öändern, so daß also bek einem jährlichen Votum, wenn die Budgets jährlich 
ausgestellt würden, doch im Princip wenig geündert werden könnte. Die 
Ausgabe steht fest, die gemeinschaftlichen Einnahmen beruhen auf seststehenden 
Verträgen und Gesetzen. Es hat also die Regierung geglaubt, daß das Budget 
süglich auch auf drei Jahre festgestellt werden könne. Ich will damit nicht 
sagen, daß nicht auch ein einjähriges Budget annehmbar wäre, aber verein- 
sachen wird es den Geschäftsgang, wenn ein dreijähriges Budget festgestellt 
wird. Was im Uebrigen noch auf die einzelnen Vorschläge zu sagen sein 
möchte, das behalte ich mir noch vor zur Specialdiecussion.
	        

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